Drittschuldner im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Drittschuldner ist im Vollstreckungsrecht der Schuldner des Schuldners, also die Person, die dem Schuldner etwas schuldet. Bei Lohnpfändung: Arbeitgeber ist Drittschuldner, weil er dem Arbeitnehmer (Schuldner) Lohn schuldet. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829 ZPO) bewirkt: Pfändung der Lohnforderung (Arbeitnehmer kann nicht mehr über Lohn verfügen), Überweisung an Gläubiger (Lohn ist direkt an Gläubiger zu zahlen). Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner: Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) – binnen zwei Wochen erklären, ob und inwieweit Forderung besteht und Zahlung geleistet werden kann, ob andere Pfändungen vorliegen. Auszahlung des pfändbaren Betrags an Gläubiger (monatlich), Berechnung des pfändbaren Betrags nach §§ 850-850i ZPO (Pfändungstabelle), Unpfändbarer Betrag muss an Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Mehrere Pfändungen: Rangfolge nach Zustellung (wer zuerst kommt, mahlt zuerst), außer besondere Pfändungen (Unterhalt hat Vorrang). Haftung: bei falscher Erklärung oder Auszahlung haftet Arbeitgeber gegenüber Gläubiger. Kosten: Arbeitgeber kann Pfändungsgebühr verlangen (pauschal oder nach Aufwand).