Ehrenamtliche Richter an den Arbeitsgerichten im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Ehrenamtliche Richter an Arbeitsgerichten sind nicht hauptberufliche Richter, sondern Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ehrenamtlich an der Rechtsprechung teilnehmen. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wirken sie in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) gleichberechtigt neben Berufsrichtern an der Urteilsfindung mit.
Kurz & Knapp:
Was bedeutet der Begriff „ehrenamtliche Richter an den Arbeitsgerichten“ im Arbeitsrecht? Kurz gesagt handelt es sich dabei um Laienrichter – also Personen aus der Arbeitswelt, die nebenberuflich als Richter an Arbeitsgerichten mitwirken. Diese ehrenamtlichen Richter stammen je zur Hälfte aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Sie bringen ihre praktische Erfahrung aus dem Berufsleben in die Urteilsfindung ein und sorgen dafür, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen praxisnah und ausgewogen getroffen werden. Ihre Mitwirkung schafft Vertrauen in die Gerichtsbarkeit, da beide Seiten des Arbeitslebens – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – an der Rechtsprechung beteiligt sind.
Die Rolle der ehrenamtlichen Richter ist im deutschen Arbeitsrecht fest verankert. In jeder Kammer eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts sitzt neben einem Berufsrichter je ein ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite. Auch am Bundesarbeitsgericht (dritter Instanz) wirken in jedem Senat zwei ehrenamtliche Richter mit. Doch welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um dieses Ehrenamt auszuüben? Und welche Rechte und Pflichten haben ehrenamtliche Richter genau? Im folgenden Lexikonartikel erklären wir verständlich und ausführlich alle wichtigen Aspekte – von der Auswahl und Berufung über die Aufgaben im Verfahren bis hin zum rechtlichen Status. Bei weiteren Fragen oder rechtlichem Beratungsbedarf zum Thema stehen wir Ihnen als Fachkanzlei für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.
Definition und gesetzliche Grundlagen
Kurzdefinition: Ehrenamtliche Richter sind Laienrichter in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie üben das Richteramt ehrenhalber aus, d.h. nebenberuflich und ohne regelmäßige Vergütung. Gesetzlich sind sie fest in den Gerichten für Arbeitssachen verankert (u.a. § 6 Arbeitsgerichtsgesetz). Ihre Stimmen zählen bei gerichtlichen Entscheidungen gleichwertig wie die der Berufsrichter.
Ehrenamtliche Richter – oft auch “ehrenamtliche Laienrichter” genannt – sind fester Bestandteil der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Gerichte für Arbeitssachen (also die Arbeitsgerichte der Länder, die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht) sind laut § 6 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt. Konkret bedeutet dies: In der ersten und zweiten Instanz (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht) besteht jede Kammer aus einem vorsitzenden Berufsrichter sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen. In der dritten Instanz am Bundesarbeitsgericht kommen in jedem Senat sogar zwei ehrenamtliche Richter (je einer pro Seite) neben den Berufsrichtern zum Einsatz. Durch diese paritätische Besetzung soll sichergestellt werden, dass bei arbeitsgerichtlichen Urteilen die Perspektiven beider Sozialpartner einbezogen werden.
Ehrenamtliche Richter unterscheiden sich von Berufsrichtern dadurch, dass sie kein juristisches Staatsexamen haben und das Richteramt nicht hauptberuflich ausüben. Stattdessen kommen sie aus der Mitte der Arbeitswelt: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder, Personalverantwortliche oder Gewerkschafter – sie alle können als ehrenamtliche Richter tätig sein. Trotz ihres Laienstatus haben sie in der Verhandlung die gleichen Stimmrechte wie professionelle Richter. Jede arbeitsgerichtliche Entscheidung ergeht mit Stimmenteilnahme der Ehrenamtlichen und im Zweifel per Mehrheit. Theoretisch können die beiden ehrenamtlichen Richter an einem Arbeitsgericht den Berufsrichter überstimmen (2 zu 1 Mehrheitsentscheidung). In der Praxis werden Urteile jedoch meist einvernehmlich nach Beratung aller Richter gefällt.
Rechtlich gesehen sind ehrenamtliche Richter unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet – genau wie Berufsrichter. Sie legen zu Beginn ihrer Amtszeit einen Richtereid ab, in dem sie schwören, nach bestem Wissen unparteiisch zu urteilen. Ihre Tätigkeit ist im Arbeitsgerichtsgesetz geregelt (insbesondere in den §§ 16–31 ArbGG für die Arbeitsgerichte, §§ 33–39 ArbGG für die Landesarbeitsgerichte und § 40 ff. ArbGG für das Bundesarbeitsgericht). Diese Vorschriften bestimmen beispielsweise, wie die ehrenamtlichen Richter berufen werden, welche Anforderungen sie erfüllen müssen und wie das Zusammenspiel mit den Berufsrichtern abläuft. Wichtig zu wissen: Ein Urteil eines Arbeitsgerichts ist nur dann gültig, wenn die ehrenamtlichen Richter ordnungsgemäß an der Entscheidung mitgewirkt haben. Ihre Anwesenheit und Beteiligung ist also kein bloßes Dekor, sondern ein zwingender Bestandteil der Gerichtsverhandlung in Arbeitssachen.
Voraussetzungen und Berufung zum Ehrenamt
Kurzübersicht: Ehrenamtliche Richter werden alle fünf Jahre neu berufen. Um das Amt ausüben zu dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören ein Mindestalter(25 Jahre am Arbeitsgericht) und persönliche Eignung. Schwerwiegende Vorstrafen oder der Verlust grundlegender Bürgerrechte schließen eine Berufung aus. Die Kandidaten werden von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und anderen Stellen vorgeschlagen und dann durch die Justiz für fünf Jahre in das Ehrenamt berufen.
Wer kann ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht werden? Das Gesetz stellt klare Anforderungen. Grundsätzlich gilt: Als ehrenamtliche Richter kommen Arbeitnehmer und Arbeitgeber infrage, die ausreichend Lebenserfahrung und einen Bezug zur Arbeitswelt mitbringen. Konkret sind folgende Voraussetzungen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz zu beachten:
- Mindestalter: Zum Zeitpunkt der Berufung muss man mindestens 25 Jahre alt sein, um am Arbeitsgericht ehrenamtlich richten zu dürfen. Für ein Ehrenamt am Landesarbeitsgericht gilt ein Mindestalter von 30 Jahren. Am Bundesarbeitsgericht liegt das Mindestalter bei 35 Jahren.
- Wohnort oder Arbeitsort: Ehrenamtliche Richter der ersten Instanz sollen in der Region des Gerichts wohnen oder dort arbeiten. Für die Arbeitsgerichte bedeutet das, man muss im Bezirk des jeweiligen Arbeitsgerichts tätig sein oder seinen Wohnsitz haben. (Beispiel: Wer ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Hamburg werden möchte, sollte in Hamburg oder Umland wohnen oder arbeiten.)
- Berufsstand: Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden jeweils getrennt berufen. Man wird also entweder als Vertreter der Arbeitnehmerseite oder der Arbeitgeberseite eingesetzt. Eine gleichzeitige Berufung für beide Seiten ist gesetzlich ausgeschlossen.
- Deutsche Staatsbürgerschaft: In der Regel ist die deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich, da man das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen muss. Wer kein Bundestagswahlrecht hat (z.B. Ausländer ohne deutschen Pass), kann nicht berufen werden.
- Keine schweren Vorstrafen: Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder denen per Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde, sind vom Ehrenamt ausgeschlossen. Ebenso scheiden Bewerber aus, gegen die aktuell ein Strafverfahren läuft, das zu einem solchen Verlust führen könnte.
- Wirtschaftliche Verhältnisse: Wer in geordneter finanzieller Situation lebt, wird bevorzugt. Zwar schließt eine Privatinsolvenz oder hohe Schulden nicht automatisch die Berufung aus, doch sieht das Gesetz vor, dass Personen in schwerem Vermögensverfall möglichst nicht zu ehrenamtlichen Richtern ernannt werden sollen.
- Unabhängigkeit von der Gerichtsbarkeit: Beamte oder Angestellte eines Arbeitsgerichts (oder der übergeordneten Arbeitsgerichtsbarkeit) dürfen nicht gleichzeitig ehrenamtliche Richter sein. Dies soll Interessenkonflikte vermeiden.
- Nur ein Amt: Niemand darf an mehreren Gerichten gleichzeitig ehrenamtlicher Richter sein. Ebenso kann man nicht parallel für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite berufen werden. Wechselt jemand während der Amtsperiode seine Rolle (z.B. vom Arbeitnehmer zum selbständigen Arbeitgeber), muss er das Richteramt niederlegen, da die Berufung immer für eine Seite erfolgt.
Neben diesen allgemeinen Kriterien gibt es für die höheren Instanzen zusätzliche Anforderungen an die Erfahrung: Ehrenamtliche Richter am Landesarbeitsgericht sollen bereits mindestens fünf Jahre als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig gewesen sein. Für das Bundesarbeitsgericht wird sogar vorausgesetzt, dass die Person umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht und im Arbeitsleben hat. In der Praxis werden für das Bundesarbeitsgericht häufig langjährige Betriebsratsmitglieder, Gewerkschaftssekretäre, Personalleiter oder Unternehmer berufen, die bereits in unteren Instanzen als Ehrenamtliche gewirkt haben.
Wie läuft die Auswahl ab? Die Berufung erfolgt in regelmäßigen Abständen – typischerweise alle fünf Jahre – neu. Es gibt eine feste Anzahl an ehrenamtlichen Richterstellen, die pro Gericht zu besetzen sind. Die Kandidaten kommen aus Vorschlagslisten, die von verschiedenen interessierten Stellen eingereicht werden. Vorschlagsberechtigt sind vor allem:
- Gewerkschaften und sonstige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (für die Arbeitnehmerbank),
- Arbeitgeberverbände und Zusammenschlüsse von Arbeitgebern, die im jeweiligen Bezirk wichtig sind (für die Arbeitgeberbank),
- teils auch größere öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit sie als Arbeitgeber auftreten (z.B. Kommunen oder Kammern, falls gesetzlich vorgesehen).
Die Vorschlagslisten enthalten jeweils eine Vielzahl von Namen geeigneter Personen. Wichtig ist, dass dabei auch Minderheitengruppen angemessen berücksichtigt werden – das heißt, es sollen nicht nur z.B. Großkonzerne oder bestimmte Branchen vertreten sein, sondern ein breiter Querschnitt der Arbeitswelt. Aus diesen Listen wählt dann die zuständige Stelle die neuen ehrenamtlichen Richter aus. Je nach Bundesland ist ein Wahlausschuss oder das Landesarbeitsgericht selbst für die Auswahl zuständig. Beispielsweise werden in einigen Ländern die Listen zunächst einem Ausschuss am Arbeitsgericht vorgelegt, der die Auswahl prüft und dann bestätigt. In anderen Bundesländern (wie z.B. Baden-Württemberg) nimmt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts die Ernennung vor.
Haben Sie Interesse an diesem Ehrenamt, stellt sich die Frage: Wie bewirbt man sich? In der Regel gilt: Man kann sich nicht direkt bei Gericht bewerben, sondern sollte sich an eine der vorschlagsberechtigten Organisationen wenden. Arbeitnehmer können z.B. bei ihrer Gewerkschaft oder beim Betriebsratnachfragen, Arbeitgeber bei ihrem Branchenverband oder einer Industrie- und Handelskammer. Diese Verbände entscheiden, wen sie auf ihre Liste setzen. Eine gewisse Vorbewerbung und aktives Interesse ist hier also hilfreich.
Ist die Auswahl getroffen, erfolgt die Berufung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die neuen ehrenamtlichen Richter werden anschließend vom Gericht zu Beginn ihrer Amtszeit vereidigt (Ablegung des Richtereids). Ab dann heißt es: für die nächsten fünf Jahre im Bedarfsfall auf der Richterbank Platz zu nehmen. Eine Wiederberufung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig und üblich, sofern der Betreffende weiterhin geeignet und bereit ist. Viele ehrenamtliche Richter üben ihr Amt über mehrere Perioden hinweg aus.
Rechte, Pflichten und Status der ehrenamtlichen Richter
Kurz & Knapp: Ehrenamtliche Richter haben bei Gericht dieselben Stimm- und Mitwirkungsrechtewie Berufsrichter – jede Stimme zählt gleich. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheitverpflichtet und müssen Weisungen weder von Arbeitgebern noch von Gewerkschaften befolgen. Ihr Arbeitgeber muss sie für Gerichtstermine freistellen und darf sie wegen der Richtertätigkeit nicht benachteiligen. Eine Vergütung erhalten Ehrenamtliche nicht, wohl aber einen Auslagenersatz(Fahrtkosten, Verdienstausfall etc.).
Mit der Übernahme des Ehrenamts gehen wichtige Pflichten einher. Ehrenamtliche Richter sind zwar Laien, aber während der Ausübung ihres Amtes gelten für sie dieselben Grundsätze wie für professionelle Richter. So müssen sie unvoreingenommen und gerecht urteilen und ihre Entscheidungen allein nach Recht und Gesetz treffen. Persönliche Interessen, Sympathien oder die Herkunft von der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberseite dürfen dabei keine Rolle spielen. Aus diesem Grund leisten alle ehrenamtlichen Richter einen Eid auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Sie unterliegen zudem der amtlichen Verschwiegenheit: Beratungen der Richterbank sind strikt geheim zu halten. Kein ehrenamtlicher Richter darf Details der internen Urteilsfindung oder vertrauliche Informationen aus dem Verfahren nach außen tragen – auch nicht gegenüber dem eigenen Betriebsrat, Arbeitgeberverband oder Kollegen, die nicht am Verfahren beteiligt sind.
Ein wichtiger Aspekt ist die Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Richter. Weder der Arbeitgeber eines Arbeitnehmer-Richters noch eine Gewerkschaft oder andere Stelle darf versuchen, Einfluss auf sein Abstimmungsverhalten zu nehmen. Gesetzlich ist verankert, dass niemand in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamts beschränkt oder wegen dieser Tätigkeit benachteiligt werden darf. Konkret bedeutet das: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter für die Zeit der Gerichtsverhandlungen von der Arbeit freistellen. Ein Arbeitnehmer, der als ehrenamtlicher Richter zu einer Verhandlung geladen ist, hat einen Anspruch darauf, der Ladung nachzukommen, ohne daraus Nachteile im Job zu erleiden. Insbesondere eine Kündigung oder Abmahnung, die allein wegen der Richtertätigkeit ausgesprochen würde, wäre rechtlich unwirksam. Umgekehrt darf aber auch kein Vorgesetzter Druck ausüben, wie der Mitarbeiter im Gericht entscheiden soll – das wäre ein unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit.
Die Teilnahme an den Sitzungen ist für ehrenamtliche Richter verpflichtend, sobald sie ordnungsgemäß geladen wurden. Wer verhindert ist (z.B. durch Krankheit), muss dies dem Gericht unverzüglich mitteilenund in der Regel ein Attest vorlegen. Unentschuldigtes Fernbleiben oder wiederholte Terminversäumnisse können Konsequenzen haben: Das Gericht kann einen ehrenamtlichen Richter von seinem Amt entbinden, wenn er seine Pflichten grob verletzt (§ 27 ArbGG). Eine grobe Pflichtverletzung liegt etwa vor, wenn jemand ohne ausreichenden Grund mehrfach nicht zu Verhandlungen erscheint oder sich deutlich parteiisch verhält. Über eine solche Amtsenthebung entscheidet eine Kammer des Landesarbeitsgerichts. Zum Glück sind solche Fälle selten – die allermeisten ehrenamtlichen Richter nehmen ihre Aufgabe sehr ernst.
Für ihren Einsatz erhalten ehrenamtliche Richter keine Gehaltszahlung wie Berufsrichter. Das Amt ist unbezahlt im Sinne einer Vergütung. Allerdings steht ihnen eine Entschädigung für Aufwand und Verdienstausfall zu. Diese richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (bzw. Landesgesetzen) und ähnelt den Regelungen für Schöffen oder Zeugen. Erstattet werden beispielsweise:
- Fahrtkosten zum Gericht (z.B. Bahnfahrkarte 2. Klasse oder Kilometergeld bei PKW-Nutzung),
- Tagegeld für Verpflegung bei längeren Abwesenheiten,
- Entschädigung für Zeitversäumnis: Für jede Stunde, die man durch den Gerichtstermin versäumt (Arbeitszeit oder Freizeit), gibt es einen Pauschalbetrag (z.B. 6 Euro pro Stunde, abhängig von den aktuellen Bestimmungen),
- Verdienstausfall: Wenn ein ehrenamtlicher Richter wegen der Sitzung Arbeitszeit verpasst und der Arbeitgeber ihm den Lohn nicht fortzahlt, kann der nachgewiesene Nettolohnverlust ersetzt werden. Oft ist es so, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Gehalt fortzahlen und sich das Geld dann vom Staat erstatten lassen.
- Aufwandsentschädigung für sonstige Auslagen (etwa Kinderbetreuungskosten während der Sitzung oder Übernachtungskosten, falls ausnahmsweise nötig).
All diese Ansprüche müssen binnen einer bestimmten Frist nach dem Termin bei der Justizkasse geltend gemacht werden. Das Gericht informiert die ehrenamtlichen Richter aber in der Regel darüber und stellt die nötigen Formulare bereit.
Trotz der finanziellen Entschädigungen sollte klar sein: Reich wird man durch das Ehrenamt nicht. Die Pauschalen sind eher symbolisch. Der wahre Lohn eines ehrenamtlichen Richters liegt vielmehr in der Möglichkeit, aktiv an der Rechtspflege mitzuwirken, Erfahrungen zu sammeln und zur gerechten Entscheidungsfindung beizutragen.

Amtszeit, Amtsende und Rücktrittsmöglichkeiten
Ein ehrenamtlicher Richter wird immer für eine feste Amtsperiode berufen – in der Regel für fünf Jahre. Die genaue Amtszeit beginnt meist am 1. Januar des Berufungsjahres und endet am 31. Dezember des fünften Jahres. Danach scheidet der Richter automatisch aus dem Amt, sofern er nicht für die neue Periode erneut berufen wird. Es ist durchaus üblich, dass erfahrene ehrenamtliche Richter wiederberufen werden, falls sie dies wünschen und weiterhin die Voraussetzungen erfüllen.
Natürlich kann es vorkommen, dass jemand das Amt vorzeitig niederlegen möchte oder muss. Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht vor, dass eine Entbindung vom Amt auf eigenen Antrag möglich ist, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe können zum Beispiel ein Wohnortwechsel weit außerhalb des Gerichtsbezirks, schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die Pflege eines nahen Angehörigen oder eine berufliche Veränderung sein, die die weitere Ausübung des Ehrenamts unzumutbar erschwert. Der Antrag auf Entbindung ist schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet eine spezielle Kammer beim Landesarbeitsgericht. Bis zur Entscheidung kann das Gericht anordnen, den Betreffenden nicht mehr heranzuziehen.
Daneben gibt es Fälle, in denen das Richteramt kraft Gesetzes endet. Wird ein ehrenamtlicher Richter etwa zum Berufsrichter ernannt oder zum ehrenamtlichen Richter in einer höheren Instanz berufen, endet das bisherige Amt automatisch mit Antritt der neuen Position (§ 21 Abs. 4 ArbGG). Auch wenn jemand während der Amtszeit seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verliert, stellt sich die Frage der Fortführung: Erreicht ein Arbeitnehmer die Altersgrenze und geht in Rente, darf er laut Gesetz auf eigenen Wunsch noch bis Periodenende weiter dienen – eine Entbindung erfolgt nur, wenn er es selbst beantragt (§ 21 Abs. 6 ArbGG). Umgekehrt, wenn jemand durch eine neue Beschäftigung plötzlich die Seiten wechselt (z.B. ein Arbeitnehmer wird zum Arbeitgeber), sollte er das Gericht informieren. In der Praxis legt die Person dann meist ihr Amt nieder, da sie nicht mehr die ursprünglich vertretene Gruppe repräsentiert.
Schließlich sind – wie oben erwähnt – strafrechtliche Verurteilungen oder der Verlust von Bürgerrechten Gründe, die eine Amtsenthebung nach sich ziehen. Hier wird der ehrenamtliche Richter gegen seinen Willen aus dem Amt entfernt, um die Integrität des Gerichts zu wahren. Glücklicherweise treten solche Fälle äußerst selten ein.
Ablauf einer Gerichtsverhandlung mit ehrenamtlichen Richtern
Kurzübersicht: In arbeitsgerichtlichen Verfahren wirken ehrenamtliche Richter aktiv an Verhandlung und Urteilsfindung mit. Zunächst versucht der Berufsrichter im Gütetermin alleine eine Einigung. Kommt es zur Kammerverhandlung, sitzen ein Berufsrichter (Vorsitz) und je ein ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite zusammen. Sie beraten vertraulich und entscheiden anschließend mehrheitlich. Am LAG ist die Besetzung identisch, beim BAG wirken pro Senat zwei Ehrenamtliche (je einer pro Seite) neben drei Berufsrichtern mit.
Wenn ein Fall vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird, spielt sich das Verfahren typischerweise in zwei Stufen ab: zuerst der Gütetermin und – falls keine Einigung – anschließend die Kammerverhandlung(Haupttermin). Beim Gütetermin, der oft zeitnah nach Klageeingang stattfindet, ist der Vorsitzende allein tätig. Er versucht, mit den Parteien eine gütliche Einigung oder einen Vergleich zu erreichen. Ehrenamtliche Richter sind bei dieser Güteverhandlung nicht anwesend; dies dient der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung, da viele Fälle bereits in diesem frühen Stadium beigelegt werden können.
Erst wenn die Güteverhandlung scheitert und es zu einer streitigen Verhandlung kommt, tritt die Kammerzusammen. Ab diesem Zeitpunkt sind die ehrenamtlichen Richter gefragt. Der vorsitzende Berufsrichter lädt zwei Ehrenamtliche (einen von jeder Seite) zur mündlichen Verhandlung ein. Die Zuteilung folgt einer zuvor festgelegten Heranziehungsliste, sodass die Ehrenamtlichen abwechselnd zum Einsatz kommen und gleichmäßig ausgelastet werden. Im Durchschnitt kann ein ehrenamtlicher Richter mit etwa drei Sitzungstagen pro Jahr rechnen – je nach Region und Fallaufkommen sind es manchmal mehr oder weniger.
Bei der Verhandlung nehmen die ehrenamtlichen Richter ihre Plätze links und rechts neben dem Berufsrichter ein. Alle drei bilden nun das Gericht im konkreten Fall. Zu Beginn der Verhandlung werden die Beteiligten (Kläger, Beklagter und ggf. ihre Anwälte) vorgestellt, und der Vorsitzende trägt den Sachverhalt sowie die bisherigen Streitpunkte vor. Die ehrenamtlichen Richter hören aufmerksam zu. Sie können – genau wie der Berufsrichter – Fragen an die Parteien stellen, um Unklarheiten zu beseitigen oder bestimmte Aspekte näher zu beleuchten. Gerade in Kündigungsschutzprozessen oder ähnlichen Streitigkeiten bringt jeder ehrenamtliche Richter seine Sichtweise aus der Praxis ein: Der Arbeitnehmerbeisitzer kann z.B. auf praktische Schwierigkeiten für Beschäftigte hinweisen, während der Arbeitgeberbeisitzer betriebliche Abläufe oder wirtschaftliche Zusammenhänge einbringen kann. Diese Fragen erfolgen aber immer sachlich über den Vorsitzenden und dienen der Aufklärung des Falles.
Nach der öffentlichen Verhandlung ziehen sich die Richter zur Beratung zurück. Dieser Teil findet unter Ausschluss der Parteien im Richterzimmer statt. Hier diskutieren die drei (bzw. am LAG ebenfalls drei) Richter den Fall frei und vertraulich. Jeder bringt seine Einschätzung zu den Rechtsfragen und Tatsachenvor. Häufig ergibt sich rasch ein gemeinsamer Tenor. Sollte es jedoch unterschiedliche Ansichten geben, wird kontrovers diskutiert. Letztlich wird über das Urteil abgestimmt, falls keine Einstimmigkeit erzielt wird. Dabei hat jede Stimme gleiches Gewicht – die des Vorsitzenden genau wie die der beiden Ehrenamtlichen. Entscheidend ist die Mehrheit: Bei Arbeits- und Landesarbeitsgerichten genügen zwei Stimmen für eine Entscheidung. Das heißt, es kann vorkommen, dass die zwei ehrenamtlichen Richter einer Meinung sind und der Berufsrichter einer anderen – dann setzen sich die Ehrenamtlichen mit 2:1 Stimmen durch. Solche Situationen kommen vor, sind aber vergleichsweise selten, da die Berufsrichter meist bemüht sind, ihre Laienkollegen von ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen (oder umgekehrt bereit sind, praxisnahe Argumente aufzunehmen). Am Bundesarbeitsgericht, wo fünf Richter (drei berufsmäßige und zwei ehrenamtliche) entscheiden, sind mindestens drei Stimmen für eine Mehrheit erforderlich. Somit kann dort keine Entscheidung gegen die Stimmen aller Berufsrichter getroffen werden – mindestens einer der Berufsrichter müsste Teil der Mehrheit sein.
Nach der Beratung wird das Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet. Daran wirken die ehrenamtlichen Richter aktiv mit: Sie sitzen wiederum mit auf der Richterbank, und das Urteil wird „Im Namen des Volkes“ gesprochen. Im schriftlichen Urteil werden die ehrenamtlichen Richter als Beisitzer neben dem Vorsitzenden aufgeführt. Sie unterschreiben das Urteil gemeinsam mit dem Vorsitzenden Richter. Damit dokumentiert man, dass das Urteil mit ihrer Beteiligung zustande gekommen ist.
Ein interessanter Punkt ist die Ablehnung wegen Befangenheit: Genau wie Berufsrichter können auch ehrenamtliche Richter von den Parteien abgelehnt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie im konkreten Verfahren nicht unparteiisch entscheiden könnten. Zum Beispiel könnte ein Arbeitnehmer klagen, der in derselben Firma beschäftigt ist wie der ehrenamtliche Richter auf Arbeitnehmerseite – hier könnte man annehmen, dass der Richter befangen sein könnte (im Positiven wie im Negativen). In solchen Fällen müssen die Richter dies selbst anzeigen oder die Partei stellt einen Ablehnungsantrag. Das Gericht entscheidet dann intern darüber und würde gegebenenfalls einen anderen ehrenamtlichen Richter einsetzen. Auch ehrenamtliche Richter selbst können von sich aus in den Ausstand gehen, wenn sie merken, dass ihnen eine unabhängige Urteilsfindung in einem Fall nicht möglich ist (z.B. weil sie die Parteien persönlich gut kennen). Dies kommt selten vor, ist aber ein wichtiger Mechanismus, um die Neutralität der Kammer zu wahren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ehrenamtliche Richter voll in den Verfahrensablauf integriertsind. Von der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung wirken sie mit. Durch die Kombination von rechtskundigem Berufsrichter und praxisnahen Laienrichtern entsteht in der Arbeitsgerichtsbarkeit ein ausgewogener Entscheidungsprozess, der sowohl juristischen Ansprüchen als auch realen Lebensverhältnissen im Arbeitsleben gerecht werden soll.

Häufige Fragen zu ehrenamtlichen Richtern an Arbeitsgerichten (FAQ)
Wie wird man ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht?
Einleitung: Viele Arbeitnehmer oder Arbeitgeber mit Interesse an der Rechtsprechung fragen sich, wie sie selbst ehrenamtlicher Richter werden können. Die Vorstellung, aktiv an Gerichtsentscheidungen mitzuwirken, klingt spannend – doch der Weg dorthin ist nicht allen bekannt.
Analyse: Zunächst muss man die formalen Voraussetzungen erfüllen (Mindestalter, keine Ausschlussgründe etc., siehe oben). Hat man die Grundkriterien erfüllt, geht es um die Aufnahme in eine Vorschlagsliste. Ohne Vorschlag keine Berufung – das ist der springende Punkt. Daher ist der erste Schritt, Kontakt zu einer vorschlagsberechtigten Stelle aufzunehmen. Für Arbeitnehmer bedeutet das meist, sich an die Gewerkschaften zu wenden, die im jeweiligen Bundesland die meisten Arbeitnehmer-Richter vorschlagen. Ist man z.B. Mitglied einer Gewerkschaft oder aktiv im Betriebsrat, kann man dort sein Interesse bekunden. Arbeitgeber oder leitende Angestellte wiederum treten an ihren zuständigen Arbeitgeberverband, eine Industrie- und Handelskammer oder ähnliche Vereinigungen heran. Diese Organisationen prüfen, ob genug Kandidaten zur Verfügung stehen, und entscheiden intern, wen sie auf die Liste setzen.
Rechtliche Einordnung: Die eigentliche Berufung erfolgt durch die Justizverwaltung des jeweiligen Bundeslandes (oft über das Landesarbeitsgericht). Alle fünf Jahre werden die Listen neu erstellt und die Posten neu besetzt. Rechtlich gesehen hat niemand einen Anspruch darauf, berufen zu werden – selbst wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um ein Auswahlverfahren im öffentlichen Ehrenamt, bei dem oft mehr Interessenten als Stellen vorhanden sind. Die Auswahl orientiert sich daran, eine ausgewogene Vertretung verschiedener Branchen, Betriebsgrößen und Erfahrungen zu erreichen. Hat man es aber in die Liste geschafft und wird ausgewählt, bekommt man eine Ernennungsurkunde und legt den Richtereid ab. Ab diesem Moment ist man offiziell ehrenamtlicher Richter und wird vom Gericht zu Terminen geladen.
Beispiel 1: Herr Müller, 30 Jahre alt und seit 10 Jahren als Industriemechaniker in einem großen Betrieb tätig, ist gleichzeitig engagiertes Gewerkschaftsmitglied. Er möchte gern ehrenamtlicher Richter werden. Herr Müller informiert sich bei der Gewerkschaft IG Metall. Dort erfährt er, dass in seinem Bundesland demnächst die Neuberufung ansteht. Die IG Metall nimmt ihn – nach Prüfung seiner Eignung – in ihre Vorschlagsliste auf. Wenige Monate später erhält Herr Müller Post vom Landesarbeitsgericht: Er wurde tatsächlich als ehrenamtlicher Richter berufen. Nach der Vereidigung freut er sich auf seine ersten Einsätze am Arbeitsgericht. (Rechtliche Bewertung: In diesem Beispiel erfüllt Herr Müller alle Voraussetzungen. Als Gewerkschaftsmitglied hatte er einen guten Zugang zur Vorschlagsliste. Die Berufung durch das Gericht ist hier ordnungsgemäß erfolgt und er ist nun für 5 Jahre im Amt.)**
Beispiel 2: Frau Schulze ist selbständige Inhaberin eines kleinen Handwerksbetriebs mit drei Angestellten. Sie war noch nie in einer Gerichtsverhandlung, interessiert sich aber für Arbeitsrecht und möchte die Perspektive der Arbeitgeberseite einbringen. Da sie keinem großen Arbeitgeberverband angehört, fragt sie bei der örtlichen Handwerkskammer nach. Die Handwerkskammer hat tatsächlich das Vorschlagsrecht für ehrenamtliche Richter im Bereich kleinerer Betriebe. Sie setzen Frau Schulze nach einem Gespräch auf die Vorschlagsliste für Arbeitgeber. Bei der nächsten Berufungsrunde wird Frau Schulze ausgewählt und als ehrenamtliche Richterin am Arbeitsgericht ihrer Region vereidigt. Allerdings muss sie sich ihre Zeit gut einteilen: Als Kleinunternehmerin organisiert sie bei Ladungen ihre Vertretung im Betrieb, um ihren Gerichtspflichten nachkommen zu können. (Rechtliche Bewertung: Auch Frau Schulze erfüllt die Anforderungen. Ihr Fall zeigt, dass nicht nur Großunternehmen vertreten sind – auch kleine Arbeitgeber können über Kammern vorgeschlagen werden. Ihre Berufung ist ein Beispiel dafür, wie die Gremien unterschiedliche Unternehmensgrößen berücksichtigen. Wichtig ist, dass Frau Schulze ihren Betrieb für die Gerichtstage organisieren muss. Rechtlich hat sie Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, falls ihr durch die Gerichtstermine Umsatz entgeht.)**
Fazit: Um ehrenamtlicher Richter zu werden, braucht es Eignung, Engagement und ein bisschen Geduld. Man sollte aktiv auf Gewerkschaft, Verband oder Kammer zugehen und sein Interesse anmelden. Wenn man ausgewählt wird, übernimmt man ein verantwortungsvolles Ehrenamt: Für fünf Jahre wird man Teil der Rechtsprechung in Arbeitssachen. Der Aufwand ist überschaubar (einige Einsatztage pro Jahr), doch der Beitrag ist bedeutend – man stärkt mit seiner Erfahrung die Praxisnähe der Gerichte. Wer also ein Faible für Gerechtigkeit hat und Einblick in die Arbeitsgerichtsbarkeit gewinnen will, für den kann dieses Ehrenamt genau das Richtige sein.
Erhalten ehrenamtliche Richter eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung?
Einleitung: Die Frage nach der Bezahlung stellt sich fast automatisch, wenn man an ein Richteramt – auch ein ehrenamtliches – denkt. Viele Interessierte möchten wissen: Gibt es für ehrenamtliche Richter Geld? Und wenn ja, in welcher Form?
Analyse: Zunächst ist wichtig zu verstehen, dass „ehrenamtlich“ tatsächlich ehrenhalber, unentgeltlichbedeutet. Ehrenamtliche Richter erhalten kein Gehalt und keine Sitzungsvergütung wie etwa ein Berufsrichter oder ein Schiedsrichter. Das Amt selbst wird als ein Beitrag zum Gemeinwesen betrachtet, ähnlich wie das Ehrenamt eines Schöffen im Strafgericht. Allerdings sollen die Ehrenamtlichen durch ihre Tätigkeit keinen finanziellen Schaden erleiden. Daher gibt es Regelungen, die Auslagen und Verluste ausgleichen.
Rechtliche Einordnung: Rechtsgrundlage für Zahlungen an ehrenamtliche Richter ist das Justizentschädigungsrecht, konkret meist das Landesrecht oder ein spezielles Gesetz für die Entschädigung ehrenamtlicher Richter. Dort ist festgelegt, welche Kosten erstattet werden. Im Wesentlichen können ehrenamtliche Richter Folgendes geltend machen:
- Fahrtkosten von und zum Gericht (Kilometerpauschalen fürs Auto oder Übernahme von Tickets für Bus/Bahn),
- Entschädigung für Zeitversäumnis, typischerweise eine pauschale Summe pro Stunde, um den Wert der aufgewendeten Zeit abzugelten (diese Pauschale ist relativ gering und soll nur einen symbolischen Ausgleich bieten),
- Verdienstausfall in Höhe des tatsächlich entgangenen Nettoarbeitsverdienstes, sofern der Arbeitgeber für die Dauer der Abwesenheit keinen Lohn zahlt – dieser Ausfall muss belegt werden, zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das entgangene Gehalt,
- Aufwandsentschädigungen für sonstige notwendige Auslagen (z.B. Parkgebühren, Verpflegung bei ganztägigen Sitzungen, ggf. Übernachtung, wenn eine Anreise am selben Tag unzumutbar wäre).
Diese Entschädigungen müssen vom ehrenamtlichen Richter beantragt werden, in der Regel mithilfe eines Formulars, das die Gerichtsverwaltung bereitstellt. Das Geld wird dann meist vom Land (der Staatskasse) ausgezahlt.
Beispiel 1: Ein ehrenamtlicher Richter aus München wird zu einem Kammertermin am Arbeitsgericht geladen, der den ganzen Vormittag dauert. Er fährt mit seinem privaten PKW zum Gericht (20 km einfache Strecke). Sein Arbeitgeber zahlt ihm für diesen halben Tag nicht das Gehalt weiter, da er in einem kleinen Betrieb arbeitet. Nach dem Termin füllt der ehrenamtliche Richter das Entschädigungsformular aus: Er beantragt Kilometergeld für 40 km (Hin- und Rückfahrt) und 4 Stunden Verdienstausfall. Einige Wochen später erhält er von der Landesjustizkasse eine Überweisung über den entsprechenden Betrag. (Rechtliche Bewertung: In diesem Fall bekommt der Richter zwar keinen Lohn vom Gericht, aber er bleibt nicht auf seinen Kosten sitzen. Das Kilometergeld und die Entschädigung für 4 Stunden Zeit (bzw. entgangenen Lohn) sorgen dafür, dass ihm keine finanziellen Nachteile entstehen.)**
Beispiel 2: Eine ehrenamtliche Richterin, die bei einem großen Unternehmen angestellt ist, wird zu einem Termin vor dem Landesarbeitsgericht geladen. Ihr Arbeitgeber befürwortet das Ehrenamt und stellt sie an dem Tag bezahlt frei. Die Richterin gibt im Entschädigungsantrag daher keinen Verdienstausfall an, weil sie ihr Gehalt normal erhalten hat. Sie macht nur ihre Fahrtkosten geltend (öffentliche Verkehrsmittel) und 6 Euro Tagegeld, da sie über 8 Stunden unterwegs war. Die restliche Zeit ihres Gehaltstags trägt letztlich ihr Arbeitgeber als freiwillige Leistung. In der Praxis regeln viele größere Firmen dies so, da sie das Engagement unterstützen. (Rechtliche Bewertung: Hier zeigt sich, dass der Arbeitgeber lohnpolitisch sogar positiv mitwirken kann. Rechtlich hätte die Richterin Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung gehabt, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt. Da dieser jedoch weiter Lohn zahlte, ist kein Ausfall entstanden. Sie erhält lediglich die Auslagenersatzleistungen. Für den Staat ist es günstiger, wenn Arbeitgeber so handeln – ansonsten würde die Justizkasse einspringen.)**
Fazit: Ehrenamtliche Richter bekommen kein Honorar für ihre Urteilsfindung – ihre Arbeit erfolgt unbezahlt im eigentlichen Sinn. Dennoch müssen sie nicht aus eigener Tasche draufzahlen: Alle wichtigen Auslagen (Fahrt, Verpflegung) und ein eventueller Verdienstausfall werden erstattet. Die Summen sind überschaubar und decken im Grunde nur die entstandenen Kosten ab. Somit sollte finanzielle Motivation nicht der Grund sein, dieses Amt anzustreben. Vielmehr geht es um das gesellschaftliche Engagement und das Interesse an der Rechtsfindung. Wer ehrenamtlicher Richter wird, tut dies vor allem, um Gerechtigkeit mitzugestalten – und nicht wegen eines Entgelts.
Müssen Arbeitgeber ehrenamtliche Richter freistellen und besteht Kündigungsschutz?
Einleitung: Arbeitnehmer, die mit dem Gedanken spielen, ein Richterehrenamt zu übernehmen, sorgen sich oft um ihre Stellung im Betrieb. „Muss mein Arbeitgeber mich für Gerichtstermine freigeben? Darf er mir deswegen kündigen?“ – Diese Fragen sind in der Praxis sehr relevant.
Analyse: Wenn ein Mitarbeiter an einem Verhandlungstag vor Gericht sein muss, fällt er natürlich am Arbeitsplatz aus. Das könnte einem Arbeitgeber missfallen, insbesondere wenn es häufiger vorkommt. Doch die Rechtsordnung hat hier klare Vorgaben zum Schutz ehrenamtlicher Richter. Kein Arbeitnehmer soll aus Angst um den Job auf das Ehrenamt verzichten müssen. Ebenso wenig soll der Arbeitgeber beliebig über die Freistellung entscheiden können.
Rechtliche Einordnung: Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und ergänzenden Vorschriften gilt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen ehrenamtlichen Richter für die Dauer der gerichtlichen Tätigkeit von der Arbeit freizustellen. Diese Freistellung erfolgt ohne Anrechnung auf den Urlaub oder andere freie Tage – es handelt sich um eine Pflicht zur bezahlten oder zumindest unbezahlten Freistellung, je nach Regelung. In vielen Fällen (besonders im öffentlichen Dienst oder in größeren Unternehmen) wird die Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt; der Arbeitgeber zahlt also normal weiter, obwohl der Arbeitnehmer vor Gericht tätig ist. Tut er das nicht, greift – wie oben beschrieben – die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, Verdienstausfallentschädigung von der Justiz zu bekommen.
Wichtig zu wissen: Während der Zeit der Freistellung ist der Arbeitnehmer unfallversichert wie bei der Arbeit, da die Wahrnehmung des Richteramts als dienstähnliche Tätigkeit gewertet wird. Sollte also auf dem Weg zum Gericht oder dort etwas passieren, greift die gesetzliche Unfallversicherung.
Besonders hervorzuheben ist der Kündigungsschutz. Das Gesetz verbietet jede Benachteiligung wegen des Ehrenamts. Eine Kündigung, die ausgesprochen wird, weil der Mitarbeiter ehrenamtlicher Richter ist oder dieser Tätigkeit nachgeht, wäre sozialwidrig und damit unwirksam. In einem Kündigungsschutzprozess würde ein solcher Grund dem Arbeitgeber zum Verhängnis – er dürfte das nicht durchsetzen können. Zwar kann ein Arbeitgeber aus anderen (betriebsbedingten oder verhaltensbedingten) Gründen selbstverständlich kündigen, aber nicht wegen der Richtertätigkeit. Selbst subtile Nachteile – z.B. Versagung von Beförderungen oder schlechte Leistungsbeurteilungen – nur aufgrund der Abwesenheiten als Richter wären rechtswidrig.
Beispiel 1: Ein Arbeitgeber beklagt sich, dass sein Mitarbeiter Herr Y. in den letzten Monaten mehrfach dienstags am Vormittag gefehlt hat, weil er am Arbeitsgericht als ehrenamtlicher Richter eingeteilt war. Der Arbeitgeber deutet an, wenn das so weitergeht, müsse er über personelle Konsequenzen nachdenken. Herr Y. weist darauf hin, dass er gesetzlich freizustellen ist. Tatsächlich würde eine Abmahnung oder Kündigung aus diesem Grund vor Gericht keinen Bestand haben. Der Arbeitgeber lässt schließlich davon ab und organisiert die Vertretung anders. (Rechtliche Bewertung: Hier wurde deutlich, dass der Arbeitgeber zunächst wenig Verständnis hatte. Rechtlich aber ist die Sache klar: Herr Y. durfte fehlen, da er einem öffentlichen Ehrenamt nachkam. Eine Sanktion wäre verboten und anfechtbar gewesen.)**
Beispiel 2: Frau X. ist in einem kleinen Handwerksbetrieb angestellt und ehrenamtliche Richterin am Arbeitsgericht. Ihr Chef gewährt ihr zwar die nötigen freien Tage, zahlt aber kein Gehalt für diese Abwesenheitszeiten – das würde den Betrieb finanziell belasten. Frau X. akzeptiert das und erhält stattdessen Verdienstausfallentschädigung vom Staat (circa 80 Euro für einen vollen Tag). Eines Tages gibt es Streit: Ein wichtiger Auftrag verzögert sich, weil Frau X. zu einem Gerichtstermin muss. Der Chef wird verärgert und kündigt ihr fristlos mit der Begründung, sie habe ihre Arbeitspflichten verletzt. Vor Gericht stellt sich heraus, dass ihr einziges „Fehlverhalten“ die Wahrnehmung des Richteramts war. Die Kündigung wird aufgehoben; Frau X. kehrt an ihren Arbeitsplatz zurück. (Rechtliche Bewertung: Der Arbeitgeber hätte hier auf betriebliche Notwendigkeiten verweisen können, aber eine fristlose Kündigung nur wegen des Gerichtstermins ist unverhältnismäßig und unwirksam. Frau X. war berechtigt fort, der Chef hätte rechtzeitig Ersatz planen müssen. Das Beispiel unterstreicht den besonderen Schutz des Ehrenamts.)**
Fazit: Arbeitgeber sind gesetzlich gehalten, ehrenamtliche Richter freizustellen – daran gibt es kein Rütteln. Wer einen Mitarbeiter für das Ehrenamt gewinnen kann, sollte das als Auszeichnung sehen und unterstützen. Falls dennoch Konflikte entstehen: Arbeitnehmer im Richteramt genießen rechtlichen Schutz. Eine Kündigung oder Bestrafung wegen der Tätigkeit ist unwirksam. Gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit, wo der Gedanke der Mitbestimmung hochgehalten wird, soll niemand um seinen Job fürchten müssen, nur weil er an der Rechtsprechung teilnimmt. Im Idealfall unterstützen Arbeitgeber ihre ehrenamtlichen Richter sogar (etwa durch Lohnfortzahlung), denn letztlich profitieren beide Seiten von einer funktionierenden Arbeitsgerichtsbarkeit.
Wie viel Einfluss haben ehrenamtliche Richter auf die Entscheidungen?
Einleitung: Manch einer fragt sich, ob die ehrenamtlichen Richter tatsächlich etwas bewirken oder ob am Ende doch der Berufsrichter allein entscheidet. Gerade Laien, die neu ins Amt kommen, sind gespannt: Haben meine Stimme und Meinung wirklich Gewicht?
Analyse: Die kurze Antwort lautet: Ja, ehrenamtliche Richter haben echten Einfluss auf das Urteil. Sie sind nicht bloß dekorative Beisitzer, sondern voll stimmberechtigte Richter. Ihr Einfluss ergibt sich zum einen aus ihrem gleichen Stimmrecht bei Abstimmungen und zum anderen aus ihrer praxisnahen Perspektive, die in den Beratungen zählt. Ein erfahrener Berufsrichter wird die Meinung seiner Laienkollegen ernst nehmen, insbesondere wenn es um Branchenüblichkeiten oder praktische Folgen eines Urteils geht.
Rechtliche Einordnung: Nach der Zivilprozessordnung und dem Arbeitsgerichtsgesetz sind ehrenamtliche Richter bei der Beratung und Entscheidung den Berufsrichtern gleichgestellt. Jede Kammer am Arbeitsgericht ist gesetzlich nur ordnungsgemäß besetzt, wenn beide ehrenamtlichen Richter mitwirken. Das verdeutlicht, dass ohne sie kein Urteil gefällt werden kann. Beschlüsse und Urteile werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Rein rechtlich kann also der Berufsrichter überstimmt werden (2:1) – was zeigt, dass die Ehrenamtlichen theoretisch das Zünglein an der Waage sein können. Bei Stimmengleichheit (was bei drei Personen rein rechnerisch nicht vorkommt) würde ein Fall ungelöst bleiben; praktisch entscheidet also immer eine Mehrheit, zu der die Ehrenamtlichen beitragen.
Beispiel 1: In einem Kündigungsschutzprozess am Arbeitsgericht tendiert der vorsitzende Richter dazu, die Kündigung für unwirksam zu halten – er sieht Formfehler und hält die Sozialauswahl für falsch. Die beiden ehrenamtlichen Richter sind jedoch anderer Meinung: Der Arbeitgeberbeisitzer findet die Kündigung gerechtfertigt wegen erheblicher Pflichtverstöße des Klägers, und auch der Arbeitnehmerbeisitzer meint, eine Abfindungslösung wäre besser als eine Weiterbeschäftigung. Bei der Beratung stimmen die beiden Ehrenamtlichen dafür, die Klage abzuweisen (Kündigung wirksam). Der Berufsrichter bleibt bei seiner gegenteiligen Auffassung. Ergebnis: Mit 2:1 Stimmen wird die Klage tatsächlich abgewiesen. (Rechtliche Bewertung: Hier haben die Ehrenamtlichen den Ausgang bestimmt. Ihr Votum gab den Ausschlag. Das Urteil ergeht also nicht nach dem Willen des Berufsrichters, sondern gemäß der Mehrheit, die von den Laienrichtern gebildet wurde. Dieses Beispiel zeigt, dass ehrenamtliche Richter – wenn sie überzeugt sind – durchaus das Ergebnis wenden können.)**
Beispiel 2: An einem Landesarbeitsgericht verhandelt eine Kammer über einen komplizierten Fall von Betriebsübergang. Die Rechtsfragen sind technisch anspruchsvoll. Der Berufsrichter erklärt während der Beratung die einschlägigen EU-Richtlinien und die dazu ergangene Rechtsprechung. Die ehrenamtlichen Richter hören aufmerksam zu, bringen dann aber ihre Sicht auf die praktischen Folgen ein: „Wenn wir so entscheiden, wie die Klägerin möchte, werden künftig viele Arbeitnehmer verunsichert sein, ob ihr Arbeitsplatz beim Firmenkauf sicher ist.“ Der andere Ehrenamtliche ergänzt: „Aus Arbeitgebersicht wäre das Urteil eine Belastung für Unternehmensübernahmen.“ Man diskutiert intensiv. Schließlich finden alle drei einen Kompromiss in der Urteilsformulierung, der juristisch vertretbar ist und die Bedenken aufgreift. Das Urteil wird einstimmig getroffen. (Rechtliche Bewertung: Hier war der Einfluss subtiler, aber vorhanden. Die ehrenamtlichen Richter haben vielleicht nicht den Rechtsstoff vorgegeben, aber sie haben den Berufsrichter auf Auswirkungen aufmerksam gemacht. Dadurch wurde das Urteil ausgewogener. Die Einstimmigkeit am Ende verdeutlicht, dass die Laienrichter überzeugt werden konnten, aber auch selbst ihre Perspektive einbringen konnten.)**
Fazit: Ehrenamtliche Richter haben maßgeblichen Einfluss auf arbeitsgerichtliche Entscheidungen – sowohl formal durch ihr Stimmrecht als auch inhaltlich durch ihre Lebens- und Berufserfahrung. Gerade bei strittigen Fällen und Fragen der Abwägung können sie den Ausschlag geben. Natürlich ist der Berufsrichter derjenige mit der juristischen Expertise, doch die Ehrenamtlichen sind die Experten für Realitätsnähe. Das Zusammenspiel beider Seiten führt meist zu gut austarierten Urteilen. Als ehrenamtlicher Richter darf man also sicher sein: Die eigene Stimme zählt, und sie kann, wenn nötig, sogar den Vorsitzenden überstimmen. Das verleiht dem Ehrenamt Bedeutung und Verantwortung zugleich.
Wie lange dauert die Amtszeit und kann man vorzeitig abberufen werden?
Einleitung: Wer das Amt eines ehrenamtlichen Richters antritt, fragt sich natürlich, für wie lange er sich bindet. Außerdem besteht manchmal Unsicherheit: Kann ich das Amt vorzeitig niederlegen, oder kann mir das Amt entzogen werden, falls irgendetwas passiert?
Analyse: Die Amtszeit ist klar befristet – in nahezu allen Bundesländern sind es fünf Jahre pro Berufungsperiode. Diese zeitliche Begrenzung ermöglicht es, die Zusammensetzung der ehrenamtlichen Richter regelmäßig zu erneuern und anzupassen. Gleichzeitig ist fünf Jahre ein langer Zeitraum, in dem sich im Leben einer Person viel ändern kann. Daher stellt sich die Frage nach Flexibilität: Was, wenn jemand wegzieht, krank wird oder aus anderen Gründen nicht mehr weitermachen kann?
Rechtliche Einordnung: Laut Arbeitsgerichtsgesetz endet die Amtsperiode wie erwähnt nach fünf Jahren von selbst. Vorzeitige Entbindung auf Antrag des Richters ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 21 Abs. 5 ArbGG analog). Ein wichtiger Grund kann persönlicher oder beruflicher Natur sein – das Gesetz zeigt sich verständnisvoll, dass ein Ehrenamt nicht über alles andere gehen kann. Der ehrenamtliche Richter muss seinen Entpflichtungswunsch jedoch begründen und offiziell beantragen; ein spontanes „Hinschmeißen“ ohne Anlass ist nicht vorgesehen, schließlich hat man eine Verpflichtung übernommen.
Umgekehrt gibt es auch die Abberufung gegen den Willen des Richters. Dies kommt in zwei Varianten vor:
- Amtsenthebung wegen Pflichtverletzung (§ 27 ArbGG): Wenn ein ehrenamtlicher Richter sich gravierend fehlverhält – beispielsweise andauernd Termine schwänzt, sich parteiisch zeigt oder das Ansehen des Gerichts durch sein Verhalten schädigt – kann er aus dem Amt entfernt werden. Das ist eine Disziplinarmaßnahme, die zum Glück extrem selten gebraucht wird.
- Amtsentbindung wegen Wegfall der Berufungsvoraussetzungen (§ 21 Abs. 5 ArbGG): Sollte sich nachträglich herausstellen, dass ein Richter die Voraussetzungen doch nicht erfüllt (etwa ein Vorstrafenregister kam ans Licht) oder sie verliert (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes und Wechsel in eine andere Tätigkeit, die nicht mehr passt), kann er seines Amtes enthoben werden. Meist geschieht das im Einvernehmen – der Betroffene wird gebeten, selbst zurückzutreten, oder beantragt es wie oben beschrieben.
Beispiel 1: Ein ehrenamtlicher Richter zieht aus beruflichen Gründen von Nordrhein-Westfalen nach Bayern. Sein bisheriges Ehrenamt war am Arbeitsgericht Köln angesiedelt. Durch den Umzug ist er nicht mehr im Bezirk Köln ansässig. Er stellt daher einen Antrag, ihn von seinem Amt zu entbinden. Das Landesarbeitsgericht gibt dem Antrag statt, da ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Der Richter scheidet damit vor Ablauf der fünf Jahre aus. (Rechtliche Bewertung: Der Wohnortwechsel ist ein typischer Fall, in dem eine vorzeitige Niederlegung legitim ist. Es wäre unpraktisch, vom neuen Wohnort weiterhin weite Strecken zum alten Gericht zu pendeln. Das Gericht hat daher korrekt entschieden und ihn entbunden.)**
Beispiel 2: Ein anderer ehrenamtlicher Richter wird während seiner Amtszeit in einen Skandal verwickelt: Er hat Firmengelder unterschlagen und wird rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt. Da dies eine vorsätzliche Straftat ist, die das Vertrauen in seine Integrität erschüttert, leitet das Präsidium des Gerichts ein Verfahren zur Amtsenthebung ein. Man hört den Betroffenen an und entscheidet dann, ihn seines Ehrenamts zu entheben. Trotz der Enttäuschung akzeptiert der Betroffene diese Entscheidung – er hätte nach Gesetz sowieso nicht mehr berufen werden dürfen. (Rechtliche Bewertung: Hier greift der automatische Ausschlussgrund – eine Verurteilung über 6 Monate. Selbst wenn es „nur“ auf Bewährung ist, ist die Vertrauensbasis zerstört. Die Amtsenthebung ist rechtmäßig und notwendig, um die Glaubwürdigkeit der ehrenamtlichen Richter zu schützen.)**
Fazit: Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters beträgt fünf Jahre pro Berufungsperiode – eine überschaubare Verpflichtung mit Option zur Verlängerung. Vorzeitig ausscheiden kann man, wenn wichtige Gründe es erfordern, aber das sollte die Ausnahme bleiben. Umgekehrt kann das Gericht einen Ehrenamtlichen auch abberufen, wenn schwere Pflichtverstöße oder gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen. Alles in allem bietet das System aber genügend Flexibilität: Wer das Ehrenamt ausübt, kann im Bedarfsfall einen geordneten Rückzug antreten, und wer sich korrekt verhält, braucht keine vorzeitige Abberufung zu fürchten. Die meisten ehrenamtlichen Richter absolvieren ihre fünf Jahre ohne Zwischenfälle und viele hängen sogar weitere Amtsperioden an, weil ihnen die Tätigkeit Freude macht und sie einen wertvollen Beitrag leisten.
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht – In einem Absatz
Ehrenamtliche Richter an den Arbeitsgerichten sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie bringen die Stimme der Praxis in den Gerichtssaal und stellen sicher, dass Entscheidungen nicht realitätsfern getroffen werden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet das: In jedem Verfahren sitzen Vertreter beider Seiten mit auf der Richterbank, was das Vertrauen in die Urteile stärkt. Das Ehrenamt ist anspruchsvoll – die Laienrichter müssen unparteiisch bleiben, sich in teils komplexe Fälle eindenken und Verantwortung für wichtige Entscheidungen übernehmen. Doch es ist gleichzeitig ein bereicherndes Engagement. Wer ehrenamtlicher Richter wird, gewinnt tiefe Einblicke in die Rechtsprechung und kann aktiv zur Fairness im Arbeitsleben beitragen.
Für Interessierte gilt: Die Mitwirkung steht prinzipiell jedem offen, der die Voraussetzungen erfüllt und bereit ist, etwas Zeit zu investieren. Unterstützt von einem klaren gesetzlichen Rahmen (Arbeitsgerichtsgesetz) und abgesichert durch Freistellungs- und Entschädigungsregelungen, kann man sich ohne Sorgen dem Ehrenamt widmen. Letztlich profitieren alle davon – die Gerichte erhalten wertvolle praktische Expertise, und die Parteien bekommen ausgewogene Urteile „aus dem echten Leben“.
