Geschäftsführeranstellungsvertrag im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag – Alles Wichtige für Geschäftsführer und Unternehmen

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers und bildet die Grundlage für dessen Tätigkeit in einem Unternehmen. Doch was genau sollte in einem solchen Vertrag stehen, und welche Besonderheiten gelten rechtlich? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen und zeigt Ihnen, wie die Kanzlei Pöppel Rechtsanwälte Sie umfassend unterstützt.

Anwälte für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz

Ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht kennt die Komplexität von Geschäftsführeranstellungsverträgen und bietet Ihnen rechtssichere Unterstützung. Insbesondere im Kündigungsschutzbereich herrschen bei Geschäftsführern spezielle Regelungen, die sich von klassischen Arbeitnehmern deutlich unterscheiden.

Geschäftsführer unterliegen in der Regel nicht dem Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Das bedeutet, dass eine Kündigung jederzeit möglich ist, sofern der Anstellungsvertrag keine besonderen Kündigungsfristen vorsieht. Hier gilt es, den Vertrag vorausschauend zu gestalten, um für den Ernstfall abgesichert zu sein.

Die Rolle des Fachanwalts für Arbeitsrecht

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bringt nicht nur juristisches Wissen mit, sondern verfügt auch über die notwendige Erfahrung, um komplexe Vertragskonstellationen zu durchleuchten. Er berät Sie individuell und sorgt dafür, dass Ihre Interessen als Geschäftsführer oder als Unternehmen bestmöglich vertreten werden.

Die Kanzlei Pöppel Rechtsanwälte bietet Ihnen spezialisierte Unterstützung – ob bei der Vertragsgestaltung, bei Kündigungen oder bei Verhandlungen über Abfindungen.

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag im Detail

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB und regelt die Bedingungen der Tätigkeit eines Geschäftsführers. Dabei handelt es sich nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis. Die Besonderheit liegt in der doppelten Rolle des Geschäftsführers:

  • Als Organ der Gesellschaft vertritt er das Unternehmen nach außen.
  • Gleichzeitig definiert der Vertrag seine finanzielle Absicherung und seine Pflichten.

Besondere Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag sollten wichtige Punkte klar geregelt sein:

  • Vergütung: Festgehalt, Bonusregelungen und Tantiemen.
  • Haftung: Begrenzung der persönlichen Haftung durch Haftungsklauseln und D&O-Versicherung.
  • Kündigung: Spezielle Kündigungsfristen und Regelungen zur Abfindung.
  • Sozialversicherungsrecht: Die Frage, ob Sozialabgaben zu entrichten sind, hängt von der persönlichen Abhängigkeit und dem Umfang der Geschäftsanteile ab.

Ein gut gestalteter Vertrag bietet Sicherheit und vermeidet Streitigkeiten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft.

Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer?

Nach deutschem Recht (§ 611a BGB) ist ein Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitnehmer, da er als Organ die Gesellschaft vertritt. Jedoch können Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschaftsanteile) unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitnehmer gelten, insbesondere wenn sie weisungsgebunden sind.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beeinflusst zunehmend die Einstufung von Fremdgeschäftsführern als Arbeitnehmer. Dies kann weitreichende Folgen im Sozialversicherungsrecht haben, insbesondere bei Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Geschäftsführern

Ein Geschäftsführer hat keine gesetzliche Absicherung bei Krankheit oder Kündigung. Daher ist es besonders wichtig, vertraglich Ansprüche wie Entgeltfortzahlung und lange Kündigungsfristen festzulegen.

Pöppel Rechtsanwälte: Ihre Experten im Arbeitsrecht

Die Kanzlei Pöppel Rechtsanwälte steht Ihnen als kompetenter Partner bei Fragen rund um den Geschäftsführeranstellungsvertrag zur Seite. Mit jahrelanger Erfahrung im Arbeitsrecht und einer individuellen Beratung helfen wir Ihnen, Verträge optimal zu gestalten und Konflikte zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns – wir bieten Ihnen eine verlässliche Unterstützung in jeder Phase.

FAQs zum Geschäftsführeranstellungsvertrag

1. Was ist der Unterschied zwischen einem Geschäftsführeranstellungsvertrag und einem Arbeitsvertrag?

  • Ein Arbeitsvertrag betrifft Arbeitnehmer, während der Geschäftsführeranstellungsvertrag die Rolle als Organ der Gesellschaft regelt.
  • Er ist kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne.

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von einem klassischen Arbeitsvertrag. Während Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis regelmäßig durch das Arbeitsrecht geschützt sind, gilt dies für Geschäftsführer nur bedingt. Die Doppelrolle des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft und gleichzeitig als Dienstleister macht eine klare vertragliche Regelung notwendig.

Bei einem klassischen Arbeitsvertrag steht die persönliche Abhängigkeit im Mittelpunkt. Arbeitnehmer sind weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation eingegliedert. Geschäftsführer hingegen handeln selbstständig und tragen Verantwortung für das Unternehmen. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag wird daher als Dienstvertrag nach § 611 BGB eingestuft, nicht als Arbeitsvertrag.

Rechtlich gesehen besteht ein Arbeitsverhältnis, wenn der Betroffene persönlich abhängig arbeitet, d. h. in Zeit, Ort und Inhalt weisungsgebunden ist (§ 611a BGB). Bei Geschäftsführern hängt dies von ihrer tatsächlichen Tätigkeit und der Höhe der Gesellschaftsanteile ab. Fremdgeschäftsführer, die keine Anteile besitzen, können je nach Weisungsgebundenheit unter Umständen als Arbeitnehmer eingestuft werden.

Fallbeispiel 1: Ein Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile klagt nach seiner Abberufung auf Arbeitnehmerrechte. Das Gericht stellt fest, dass er durch strenge Weisungen und Berichterstattungspflichten einem klassischen Arbeitnehmer vergleichbar war. Er erhält daher eine Abfindung.
Fallbeispiel 2: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer besitzt 60 % der Anteile der GmbH. Hier stellt das Gericht klar, dass er aufgrund seiner dominierenden Stellung als Unternehmer gilt und nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist.

Kurz und knapp: Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag regelt die Tätigkeitsbedingungen und die Vergütung für Geschäftsführer, unterscheidet sich aber von einem klassischen Arbeitsvertrag durch die fehlende persönliche Abhängigkeit. Hier ist eine klare vertragliche Gestaltung notwendig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.


2. Muss ein Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

  • Fremdgeschäftsführer ohne Einfluss auf Entscheidungen sind sozialversicherungspflichtig.
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern entscheidet die Höhe der Anteile.

Die Frage, ob ein Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, hängt maßgeblich von seiner rechtlichen Stellung und persönlichen Abhängigkeit ab. Grundsätzlich sind Geschäftsführer nicht automatisch sozialversicherungspflichtig, da sie als Organ der Gesellschaft tätig sind.

Die Sozialversicherungspflicht wird anhand der Weisungsabhängigkeit und der Gesellschaftsanteile geprüft. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mindestens 50 % der Anteile hält oder maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungen hat, gilt als selbstständig und ist daher nicht sozialversicherungspflichtig. Ein Fremdgeschäftsführer ohne Anteile hingegen wird oft als abhängig Beschäftigter angesehen, insbesondere wenn er in betriebliche Abläufe integriert und weisungsgebunden ist.

Fallbeispiel 1: Ein Geschäftsführer besitzt 30 % der Gesellschaftsanteile, hat jedoch kein Stimmrecht bei wichtigen Entscheidungen. Die Sozialversicherung prüft und stellt fest, dass er als abhängig beschäftigt gilt und Beiträge zur Sozialversicherung entrichten muss.
Fallbeispiel 2: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit 60 % der Anteile führt das Unternehmen eigenständig. Die Sozialversicherung befreit ihn von der Beitragspflicht, da er als selbstständig eingestuft wird.

Die Sozialversicherungspflicht hängt von der tatsächlichen Tätigkeit und der Machtposition ab. Geschäftsführer sollten ihre Stellung klar prüfen und die vertragliche Situation rechtlich absichern, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.


3. Was passiert, wenn der Geschäftsführer abberufen wird?

  • Die Abberufung führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrags. Hier gelten individuelle Kündigungsfristen oder Abfindungsregelungen.

Die Abberufung eines Geschäftsführers stellt dessen Organstellung in der Gesellschaft ein, beendet jedoch nicht automatisch den zugrunde liegenden Anstellungsvertrag. Eine klare vertragliche Regelung ist hier entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden und den Geschäftsführer finanziell abzusichern.

Die Abberufung erfolgt meist durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer verliert damit seine Vertretungsbefugnis, bleibt aber weiterhin an den Anstellungsvertrag gebunden. Ohne vertragliche Kündigungsfristen oder Abfindungsregelungen kann der Geschäftsführer in dieser Situation erhebliche Nachteile erleiden.

Fallbeispiel 1: Ein Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung abberufen, hat aber im Vertrag eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart. Das Unternehmen zahlt das Gehalt weiter, bis die Frist abläuft.
Fallbeispiel 2: Ein Geschäftsführer ohne klare Regelungen zur Kündigung oder Abfindung wird abberufen. Da der Vertrag keine Kündigungsfristen enthält, endet das Gehalt mit der Abberufung.

Die Abberufung beendet zwar die Organstellung, nicht aber automatisch den Geschäftsführeranstellungsvertrag. Eine sorgfältige vertragliche Absicherung in Form von Kündigungsfristen oder Abfindungszahlungen schützt den Geschäftsführer vor unerwarteten Einkommensausfällen.


4. Genießen Geschäftsführer Kündigungsschutz?

  • Nein, Geschäftsführer sind vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen. Kündigungsfristen müssen vertraglich vereinbart werden.

Geschäftsführer unterliegen in der Regel nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die gesetzlichen Regelungen gelten nur für Arbeitnehmer, während Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft handeln.

Dies bedeutet, dass Geschäftsführer ohne vertragliche Regelung jederzeit durch die Gesellschaft gekündigt werden können, sofern die Fristen eingehalten werden. Ein Kündigungsschutz besteht lediglich bei Fremdgeschäftsführern, die in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden und abhängig sind. In solchen Fällen kann der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Schutz erweitern und Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer einstufen.

Fallbeispiel 1: Ein Geschäftsführer ohne Anteile wird abberufen und klagt auf Kündigungsschutz. Das Gericht stuft ihn aufgrund seiner Abhängigkeit als Arbeitnehmer ein und gewährt Schutz gemäß KSchG.
Fallbeispiel 2: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit 70 % der Anteile wird abberufen. Aufgrund seiner dominierenden Stellung lehnt das Gericht Kündigungsschutzansprüche ab.

Kurz und bündig: Geschäftsführer genießen grundsätzlich keinen Kündigungsschutz. Es empfiehlt sich, vertraglich lange Kündigungsfristen oder Abfindungsregelungen zu vereinbaren, um im Falle der Abberufung abgesichert zu sein.


5. Welche Haftung besteht für Geschäftsführer?

  • Geschäftsführer haften bei Pflichtverletzungen persönlich. Ein gut formulierter Vertrag sollte Haftungsbeschränkungen enthalten und eine D&O-Versicherung vorsehen.

Die Haftung eines Geschäftsführers ist ein zentrales Thema im Geschäftsführeranstellungsvertrag. Geschäftsführer haften persönlich für Pflichtverletzungen, die der GmbH oder Dritten Schaden zufügen. Dies kann im schlimmsten Fall zur finanziellen Existenzbedrohung führen.

Die Haftung unterscheidet sich in Innenhaftung (gegenüber der GmbH) und Außenhaftung (gegenüber Dritten). Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gemäß § 43 GmbHG wahren. Bei Verstößen drohen Schadensersatzforderungen.

Fallbeispiel 1: Ein Geschäftsführer unterzeichnet einen Vertrag ohne sorgfältige Prüfung. Dies führt zu erheblichen Verlusten für die GmbH. Der Geschäftsführer haftet persönlich für den entstandenen Schaden.
Fallbeispiel 2: Ein Geschäftsführer wird durch eine Haftungsklausel im Vertrag geschützt. Die GmbH schließt zudem eine D&O-Versicherung ab, die bei Pflichtverletzungen die Haftung abdeckt.

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers stellt ein hohes Risiko dar. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung mit Haftungsbegrenzungen und der Abschluss einer D&O-Versicherung bieten den notwendigen Schutz vor finanziellen Schäden.