Hamburger Modell im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Hamburger Modell ist die stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX). Ziel: schrittweise Rückkehr zur vollen Arbeitsleistung nach Krankheit, Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeit, Gewöhnung an Belastung. Ablauf: Arzt erstellt Wiedereingliederungsplan (Stufenplan mit Dauer und Wochenstunden pro Stufe), typisch 2-6 Monate, beginnend mit wenigen Stunden (z.B. 4 Std/Woche), schrittweise Steigerung (z.B. alle 2 Wochen Erhöhung um 2-4 Stunden), bis volle Arbeitszeit erreicht. Rechtsstellung: Arbeitnehmer ist während Wiedereingliederung weiterhin arbeitsunfähig (krankgeschrieben), erhält Krankengeld von Krankenkasse (nicht Lohn vom Arbeitgeber), steht unter ärztlicher Überwachung, muss sich regelmäßig krankmelden. Freiwilligkeit: für Arbeitnehmer und Arbeitgeber freiwillig, Arbeitgeber kann Teilnahme nicht erzwingen, aber Verweigerung kann im Kündigungsschutzprozess nachteilig sein (mangelnde Mitwirkung an Wiedereingliederung). Abbruch: bei gesundheitlichen Problemen jederzeit durch Arzt oder Arbeitnehmer möglich, keine Nachteile, außer Kündigungsschutzprozess läuft. Kündigungsschutz: während Wiedereingliederung normaler Kündigungsschutz (nicht erhöht), aber Kündigung wegen Krankheit schwieriger, wenn Wiedereingliederung erfolgreich verläuft. Kosten: Krankenkasse oder Rentenversicherung (bei Reha). Nach erfolgreichem Abschluss: volle Arbeitsfähigkeit, normales Arbeitsverhältnis.
