IASP im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Interessenausgleich und Sozialplan (IASP)

Der Begriff IASP bezeichnet die in der Praxis übliche Kopplung von Interessenausgleich und Sozialplan zu einem gemeinsamen Vertragswerk zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Beide Instrumente kommen bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG zum Einsatz und verfolgen unterschiedliche Zwecke: Der Interessenausgleich regelt das Ob, Wann und Wie der Maßnahme, der Sozialplan kompensiert deren wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer.

Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den §§ 111 bis 113 BetrVG. § 111 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm zu beraten. § 112 BetrVG regelt Verfahren und Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan, § 113 BetrVG die Nachteilsausgleichsansprüche bei Verstößen.

Auslösende Betriebsänderungen

Als Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG gelten insbesondere die Stilllegung des gesamten Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, die Verlegung des Betriebs, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren. Personalabbau oberhalb der Schwellenwerte des § 17 KSchG erfüllt den Tatbestand regelmäßig.

Interessenausgleich

Der Interessenausgleich legt die konkrete Umsetzung der Betriebsänderung fest. Üblich sind Regelungen zum Zeitpunkt, zur Reihenfolge der Maßnahmen, zur betroffenen Personalstruktur und zur namentlichen Auswahl der ausscheidenden Mitarbeiter. Wird ein Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG geschlossen, ist die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar; die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung wirkt zugunsten des Arbeitgebers.

Sozialplan

Der Sozialplan mildert die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung für die Belegschaft. Im Mittelpunkt stehen Abfindungen, deren Höhe sich typischerweise nach Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten bemisst. Daneben sind Regelungen zu Outplacement, Transfergesellschaften, Qualifizierung, vorgezogenen Renteneintritten oder Härtefallfonds verbreitet.

Erzwingbarkeit

Beide Instrumente unterscheiden sich in der Durchsetzbarkeit grundlegend. Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar; scheitert die Einigung, kann der Arbeitgeber nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens die Betriebsänderung umsetzen. Der Sozialplan ist demgegenüber über die Einigungsstelle erzwingbar und kann auch gegen den Willen einer Seite durch Spruch der Einigungsstelle zustande kommen (§ 112 Abs. 4 BetrVG).

Rechtsprechung

Das LAG Köln hat mit Urteil vom 17.11.2015 (12 Sa 711/15) entschieden, dass Stichtagsregelungen zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises im Sozialplan grundsätzlich zulässig sind, sofern sich der Stichtag an sachgerechten Kriterien orientiert und keine sachwidrige Benachteiligung einzelner Arbeitnehmergruppen bewirkt. Derartige Stichtagsregelungen sind in der Praxis verbreitet, um den Kreis der Anspruchsberechtigten klar einzugrenzen.

Praktische Bedeutung

Der IASP bildet in der Regel die Grundlage für die anschließenden betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträge. Für leitende Angestellte gilt der Sozialplan nicht unmittelbar; § 5 Abs. 3 BetrVG nimmt diesen Personenkreis vom betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff aus. Verhandlungen über vergleichbare Konditionen erfolgen hier individualvertraglich, häufig in Anlehnung an die Sozialplanparameter. Für GmbH-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder ist der Anwendungsbereich des BetrVG ohnehin nicht eröffnet; ihre Trennungsbedingungen werden ausschließlich auf vertraglicher Ebene geregelt.

Siehe auch: Betriebsänderung · Einigungsstelle · Namensliste (§ 1 Abs. 5 KSchG) · Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) · Massenentlassung (§ 17 KSchG) · Transfergesellschaft