Kinderkrankengeld im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Kurzdefinition: Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die gezahlt wird, wenn Eltern zur Betreuung ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen und deshalb Verdienstausfall erleiden.
Für 2025 haben Eltern Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil (Alleinerziehende: 30 Tage). Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf 35 Tage pro Elternteil begrenzt (Alleinerziehende: 70 Tage). Diese temporäre Erhöhung gegenüber den regulären 10 bzw. 20 Tagen wurde durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz bis Ende 2025 verlängert.
Die Höhe beträgt 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Einmalzahlungen im letzten Jahr sogar 100 Prozent. Der Höchstbetrag liegt 2025 bei etwa 128,63 Euro brutto pro Kalendertag. Voraussetzung ist, dass sowohl Elternteil als auch Kind gesetzlich krankenversichert sind, das Kind unter zwölf Jahre alt ist und ein ärztliches Attest vorliegt.
Praktisches Beispiel: Eine Mutter bleibt zuhause, weil ihr achtjähriges Kind mit Grippe im Bett liegt. Sie reicht die Kinderkrankenbescheinigung vom Kinderarzt bei ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse zahlt ihr etwa 70-80 Prozent ihres Nettogehalts für die Fehltage. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit keinen Lohn.
Wichtiger Hinweis: Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren und die ärztliche Bescheinigung einreichen. Manche Tarifverträge sehen eine bezahlte Freistellung für einige Tage vor (z.B. § 616 BGB). Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht zusätzlich dazu.
