Konzernbetriebsrat bei Transformation im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Unternehmen betreffen und nicht auf Unternehmensebene geregelt werden können. Bei Transformationen spielt er eine zentrale Rolle.
Der Konzernbetriebsrat
Der Konzernbetriebsrat (KBR) ist nach §§ 54 ff. BetrVG ein Gremium, das die Interessen der Arbeitnehmer auf Konzernebene vertritt. Er wird von den Gesamtbetriebsräten der Konzernunternehmen gewählt und setzt sich aus deren Delegierten zusammen. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist freiwillig – anders als der Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene. Er wird nur gebildet, wenn die Gesamtbetriebsräte dies beschließen. Bei konzernweiten Transformationen ist der KBR oft der zentrale Verhandlungspartner für die Unternehmensleitung. Führungskräfte sollten seine Rolle und Zuständigkeit kennen.
Zuständigkeit des KBR
Der KBR ist zuständig für Angelegenheiten, die den Konzern insgesamt oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht auf Ebene der einzelnen Unternehmen oder Betriebe geregelt werden können. Der KBR ist originär praktisch nie selbst zuständig, selbst wenn eine Angelegenheit zwingend konzerneinheitlich geregelt werden muss. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Unternehmen nicht möglich oder nicht sinnvoll wären. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass die örtlichen Gremien vernünftigerweise regelmäßig entsprechende Beschlüsse zur Beauftragung der Verhandlung und zum Abschluss erteilen.
Typische Beispiele: konzernweite IT-Systeme, einheitliche Compliance-Richtlinien, konzernweite Transformationsprojekte.
Die örtlichen Gremien und Gesamtbetriebsräte können dem KBR Zuständigkeiten also übertragen, die eigentlich auf Unternehmensebene liegen. Dies kann sinnvoll sein, um einheitliche Regelungen zu erreichen. Die Übertragung erfordert einen Beschluss der betroffenen Gesamtbetriebsräte. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Bei delegierter Zuständigkeit handelt der KBR im Auftrag der Gesamtbetriebsräte.
Transformation und KBR
Bei konzernweiten Transformationen ist der KBR oft der einzig sinnvolle Verhandlungspartner für Interessenausgleich und Sozialplan. Die Zuständigkeit hängt von der Reichweite der Maßnahme ab. Wenn eine Transformation mehrere Konzernunternehmen betrifft und einheitlich durchgeführt werden soll, ist der KBR zuständig.
Beispiele: konzernweite Stellenstreichungen, Verlagerung von Funktionen zwischen Konzernunternehmen, Einführung konzernweiter Strukturen.
Der KBR verhandelt dann einen konzernweiten Interessenausgleich und Sozialplan, der für alle betroffenen Unternehmen gilt.
Abgrenzung zu anderen Gremien
Wenn eine Maßnahme nur ein einzelnes Unternehmen betrifft, ist der zunächst auch der örtliche Betriebsrat zuständig, der dann sinnvollerweise dem Gesamtbetriebsrat ein Verhandlungsmandat und auch ein Abschlussmandat erteilt. Wenn sie nur einen einzelnen Betrieb betrifft, ist der örtliche Betriebsrat zuständig und sollte auch selbst verhandeln.
