Krankengeld im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Krankengeld ist Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit (§§ 44 ff. SGB V). Anspruch: nach Ende der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen § 3 EFZG), bei weiterer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, gesetzlich krankenversichert. Höhe: 70% des Bruttoeinkommens, max. 90% des Nettoeinkommens, begrenzt durch Beitragsbemessungsgrenze (2024: ca. 120 € pro Tag), deutlich weniger als Nettogehalt. Dauer: max. 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V), danach ggf. Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Zahlung: durch Krankenkasse (nicht Arbeitgeber), Arbeitnehmer muss AU-Bescheinigung bei Krankenkasse einreichen. Sozialversicherung: während Krankengeld weiterhin sozialversichert (Beiträge zahlt Krankenkasse), Rentenversicherung läuft weiter (aber Beiträge basieren auf reduziertem Krankengeld, wirkt sich auf spätere Rente aus). Arbeitsverhältnis: besteht fort während Krankengeld (ruhend bezüglich Hauptpflichten – keine Arbeit, keine Vergütung), Kündigungsschutz gilt, Urlaub entsteht weiter. Wiedererkrankung: neue Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) nur bei anderer Krankheit oder nach Unterbrechung von sechs Monaten (§ 3 Abs. 1 EFZG). Krankengeld überbrückt Zeit zwischen Entgeltfortzahlung und Genesung oder Rente.