Kurzarbeit auf Führungsebene im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
| Kurzarbeit ist auch für Führungskräfte ein relevantes Instrument in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Die Anwendung auf leitende Angestellte und insbesondere auf Geschäftsführer wirft jedoch besondere rechtliche Fragen auf. Die korrekte Einführung und Durchführung erfordert sorgfältige Planung und rechtliche Absicherung. |
Grundlagen der Kurzarbeit
Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Der Entgeltausfall wird teilweise durch das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit kompensiert. Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis.
Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer rechtlichen Grundlage. Diese kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben. Einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht möglich. Der Arbeitnehmer muss der Kurzarbeit zustimmen oder sie muss kollektivrechtlich legitimiert sein.
Anwendbarkeit auf leitende Angestellte
Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind grundsätzlich vom Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen ausgenommen. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit gilt für sie daher nicht automatisch. Die Einbeziehung leitender Angestellter erfordert eine gesonderte Vereinbarung.
In der Praxis werden leitende Angestellte häufig durch Ergänzungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag in die Kurzarbeit einbezogen. Dies setzt die Zustimmung des leitenden Angestellten voraus. Alternativ kann bei Vertragsschluss bereits eine Kurzarbeitsklausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Geschäftsführer und Kurzarbeit
GmbH-Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts, sofern sie die Gesellschaft maßgeblich beherrschen oder als Fremdgeschäftsführer mit weitreichenden Befugnissen tätig sind. Für sie besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Eine Reduzierung ihrer Vergütung ist nur einvernehmlich möglich.
Bei angestellten Fremdgeschäftsführern, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, kann Kurzarbeitergeld in Betracht kommen. Die Abgrenzung richtet sich nach den Kriterien der abhängigen Beschäftigung. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Statusfeststellungsverfahren, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sein. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Nach positiver Prüfung zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld zunächst aus und erhält es von der Bundesagentur erstattet. Die ordnungsgemäße Beantragung und Abrechnung erfordert sorgfältige administrative Begleitung.
Höhe und Berechnung
Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Bei längerer Kurzarbeit können erhöhte Sätze gelten. Die Berechnung erfolgt auf Basis des pauschalierten Nettoentgelts nach der Leistungsentgeltverordnung.
Für Führungskräfte mit hohen Einkommen ist zu beachten, dass das Kurzarbeitergeld auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt ist. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird nicht berücksichtigt. Dies führt bei Besserverdienenden zu einer erheblichen Einkommenseinbuße während der Kurzarbeit.
Aufstockung durch den Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld freiwillig oder aufgrund tariflicher Verpflichtungen auf. Die Aufstockung kann das Nettoentgelt auf 80, 90 oder sogar 100 Prozent anheben. Für Führungskräfte kann die Aufstockung individuell im Arbeitsvertrag oder in der Kurzarbeitsvereinbarung geregelt werden.
Die Aufstockungsbeträge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie erhöhen nicht das Kurzarbeitergeld selbst, sondern stellen eine zusätzliche Arbeitgeberleistung dar. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich daher von der des steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Kurzarbeitergeldes.
Auswirkungen auf Führungsaufgaben
Die Reduzierung der Arbeitszeit bei Führungskräften wirft praktische Fragen auf. Die Führungsverantwortung lässt sich nicht ohne Weiteres proportional zur Arbeitszeit reduzieren. Entscheidungen, Kommunikation und Repräsentation sind oft zeitunabhängig erforderlich.
In der Praxis wird Kurzarbeit bei Führungskräften häufig anders ausgestaltet als bei operativen Mitarbeitern. Eine Reduzierung auf bestimmte Wochentage oder eine flexible Handhabung ist üblich. Die Vereinbarung sollte klarstellen, wie mit unaufschiebbaren Führungsaufgaben während der Kurzarbeitszeiten umzugehen ist.
Nebentätigkeit während Kurzarbeit
Während der Kurzarbeit ist die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung grundsätzlich zulässig. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit wird jedoch auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, soweit das Gesamteinkommen das frühere Nettoeinkommen übersteigt. Die Anrechnung erfolgt nach komplexen Regeln.
Für Führungskräfte bestehen häufig vertragliche Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungsvorbehalte. Diese gelten auch während der Kurzarbeit fort. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit sollte daher mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Konkurrenztätigkeiten sind ohnehin unzulässig.
Beendigung der Kurzarbeit
Die Kurzarbeit endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, also wenn der Arbeitsausfall nicht mehr vorliegt. Sie kann auch durch einvernehmliche Aufhebung der Kurzarbeitsvereinbarung oder durch Zeitablauf bei befristeter Kurzarbeit beendet werden. Die Rückkehr zur vollen Arbeitszeit erfolgt dann automatisch.
Für Führungskräfte ist die Beendigung der Kurzarbeit häufig ein Indikator für die wirtschaftliche Erholung des Unternehmens. In manchen Fällen wird die Kurzarbeit jedoch auch durch Personalabbau abgelöst. Die Führungskraft sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre Position frühzeitig absichern.