Kurzarbeitergeld im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Kurzdefinition: Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall einen Teil des Verdienstausfalls ersetzt.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kinder und 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Die Berechnung basiert auf der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (was ohne Kurzarbeit verdient worden wäre) und dem Ist-Entgelt (tatsächlich gezahlter Kurzarbeitslohn). Der maximale Tagessatz liegt 2025 bei etwa 128,63 Euro brutto.

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld mit der normalen Lohnabrechnung an die Beschäftigten aus und beantragt anschließend bei der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung. Die Anträge müssen monatlich binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Anspruchsmonats gestellt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge auf das fiktive Entgelt (80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt) trägt der Arbeitgeber allein, es gibt aktuell keine staatliche Erstattung.

Während des Kurzarbeitergeld-Bezugs bleibt das Arbeitsverhältnis vollständig bestehen. Arbeitnehmer sind weiterhin kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversichert. Bei Krankheit während der Kurzarbeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf Basis des Kurzarbeitsverdienstes. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, weshalb Empfänger ab 410 Euro im Jahr eine Steuererklärung abgeben müssen.

Wichtiger Hinweis: Arbeitnehmer können während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufnehmen. Allerdings wird das zusätzliche Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn es den Verdienstausfall übersteigt. Bereits vor der Kurzarbeit ausgeübte Nebenjobs werden nicht angerechnet.