Leistungslohn im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Leistungslohn ist Vergütung nach erbrachter Leistung (im Gegensatz zu Zeitlohn). Formen: Akkordlohn (Bezahlung nach Stückzahl – z.B. 50 Cent pro gefertigtem Teil, Geldakkord oder Zeitakkord), Prämienlohn (Grundlohn plus Prämie bei Zielerreichung – z.B. Produktionsziel, Qualitätsziel), Provisionalohn (Bezahlung nach Umsatz/Verkauf – typisch im Vertrieb, z.B. 5% vom Verkaufserlös). Vorteile: Leistungsanreiz (mehr Leistung = mehr Geld), Produktivitätssteigerung, variable Kosten für Arbeitgeber, Transparenz (direkte Beziehung Leistung-Entgelt). Nachteile: Qualitätsrisiko (Tempo vor Qualität), Gesundheitsrisiko (Überbelastung, Stress), schwierige Leistungsmessung bei manchen Tätigkeiten, Konfliktpotenzial (bei Änderung der Vorgaben). Arbeitsschutz: Akkordarbeit ist besonders belastend, Gefährdungsbeurteilung erforderlich (§ 5 ArbSchG – physische und psychische Belastungen), Arbeitgeber muss Überforderung vermeiden (Fürsorgepflicht), Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG – Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze). Mindestlohn: auch bei Leistungslohn muss Mindestlohn erreicht werden (§ 1 MiLoG – durchschnittlich pro Stunde), bei Unterschreiten muss Arbeitgeber aufstocken. Jugendarbeitsschutz: Jugendliche dürfen nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG – Schutz vor Überforderung). Leistungslohn ist in Produktionsbetrieben verbreitet (zunehmend durch Zeitlohn mit Prämienkomponente ersetzt, aber im Vertrieb weiterhin Provisionen üblich).