Lohnfortzahlung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Lohnfortzahlung bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder an Feiertagen das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt zwei Hauptfälle der Lohnfortzahlung: Im Krankheitsfall erhält der Arbeitnehmer nach § 3 EFZG bis zu sechs Wochen lang 100 Prozent seines regulären Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist, eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird und das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat (Wartezeit). Diese Wartezeit kann durch Tarifvertrag verkürzt oder aufgehoben werden.

An gesetzlichen Feiertagen zahlt der Arbeitgeber nach § 2 EFZG das Arbeitsentgelt weiter, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag verdient hätte. Dies gilt auch, wenn der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt. Die Höhe richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält, was er ohne die Arbeitsverhinderung verdient hätte.

Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein, das etwa 70 Prozent des Bruttogehalts (maximal 90 Prozent des Nettogehalts) beträgt. Ein neuer Anspruch auf sechswöchige Lohnfortzahlung für dieselbe Krankheit entsteht erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate arbeitsfähig war oder seit der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

Häufiger Fehler: Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren und die ärztliche Bescheinigung spätestens am vierten Kalendertag vorlegen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist (§ 5 EFZG). Versäumnisse können zum Verlust des Anspruchs führen.