Lohnkürzung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Lohnkürzung bezeichnet die Reduzierung des vereinbarten Arbeitsentgelts, die grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder aufgrund besonderer rechtlicher Voraussetzungen zulässig ist.
Kurzdefinition: Reduktion des vereinbarten Entgelts – grundsätzlich nur einvernehmlich oder unter engen rechtlichen Voraussetzungen.
Eine einseitige Lohnkürzung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich rechtswidrig, da das Arbeitsentgelt eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag darstellt, die nur einvernehmlich geändert werden kann. Lehnt der Arbeitnehmer eine Gehaltsreduzierung ab, kann der Arbeitgeber nur über eine Änderungskündigung vorgehen, die den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes genügen muss.
Zulässige Formen der Lohnkürzung sind: einvernehmliche Änderungsvereinbarung, Änderungskündigung bei sozial gerechtfertigter betrieblicher Notwendigkeit, Kurzarbeit nach den Regelungen des SGB III (mit entsprechender rechtlicher Grundlage), Abzüge bei verschuldeten Pflichtverletzungen im Rahmen des Schadensersatzrechts oder bereits vertraglich vereinbarte variable Vergütungsbestandteile.
Während der Entgeltfortzahlung bei Krankheit darf der Lohn nicht gekürzt werden. Gleiches gilt bei Arbeitsausfällen, die im Bereich des Arbeitgebers liegen (§ 615 BGB Annahmeverzug). Lohnkürzungen dürfen niemals unter den gesetzlichen Mindestlohn oder tarifliche Lohnuntergrenzen fallen und müssen die pfändungsfreien Beträge berücksichtigen.
Praktisches Beispiel: Ein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage möchte die Gehälter um 15 Prozent senken. Ohne Zustimmung der Arbeitnehmer ist dies nur durch Änderungskündigungen möglich, die sozial gerechtfertigt sein müssen. Eine Alternative ist die Einführung von Kurzarbeit, bei der die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erhalten und die Einkommenseinbuße auf etwa 12-16 Prozent begrenzt wird.
Zulässig wann?
- Änderungsvereinbarung (einvernehmlich).
- Änderungskündigung (sozial gerechtfertigt, KSchG-konform).
- Kurzarbeit (mit Rechtsgrundlage).
- Schadensersatzabzüge in engen Grenzen; variable Vergütung nach vertraglichen Regeln.
Unzulässig: Unilaterale Kürzung, Unterschreitung Mindestlohn/Tarif, Missachtung pfändungsfreier Beträge.
Führungskräfte-Hinweis: Wirtschaftliche Anpassungen früh planen: Alternativen (Kurzarbeit, variable Komponenten) prüfen; Änderungskündigungen sorgfältig begründen.
