Lohnrückstand im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Lohnrückstand bezeichnet den Zahlungsverzug des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 286 BGB. Er liegt vor, wenn der Arbeitgeber fällige Lohnforderungen nicht oder nicht vollständig begleicht. Die Fälligkeit richtet sich nach § 614 BGB: Bei Monatsvergütung wird der Lohn grundsätzlich am ersten Tag des Folgemonats fällig, soweit keine abweichenden arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen. Der Arbeitgeber kommt ohne Mahnung automatisch in Verzug, wenn die Zahlung nach dem kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstermin ausbleibt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Rechte des Arbeitnehmers bei Lohnrückstand

Bei Lohnrückstand stehen dem Arbeitnehmer mehrere Rechtsmittel zur Verfügung. Zunächst kann er Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB verlangen, die fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berechtigt den Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung zu verweigern, wenn ein erheblicher Lohnrückstand vorliegt. Als erheblich gilt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Rückstand von mindestens zwei Bruttomonatslöhnen (BAG 25.10.2007, Az. 8 AZR 917/06), einzelne Landesarbeitsgerichte halten bereits ein Monatsgehalt für ausreichend (LAG Köln 11.10.2017, Az. 9 Ta 176/17). Das Zurückbehaltungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Rückstand geringfügig ist, nur eine kurzfristige Verzögerung zu erwarten ist oder dem Arbeitgeber unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde.

Außerordentliche Kündigung und weitere Konsequenzen

Bei erheblichem Lohnrückstand kann der Arbeitnehmer nach vorheriger Abmahnung gemäß § 626 BGB fristlos kündigen. Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine Abmahnung, es sei denn, diese wäre offensichtlich erfolglos (BAG 17.01.2002, Az. 2 AZR 494/00). Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist zu beachten. Bei berechtigter fristloser Kündigung entstehen Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber muss den Lohn weiterzahlen, als wäre das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet worden. Arbeitnehmer sollten unbedingt tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen beachten, die häufig eine Geltendmachung innerhalb von drei Monaten verlangen. Bei drohender Insolvenz besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenzgeld für bis zu drei Monate rückständigen Lohn.