Lohnsteuer im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Lohnsteuer ist Einkommensteuer auf Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG). Erhebung: Quellensteuer (Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein und führt an Finanzamt ab – § 38 Abs. 3 EStG), monatlich mit Lohnabrechnung, Arbeitgeber ist Haftungsschuldner (haftet für korrekte Berechnung und Abführung). Berechnung: nach Lohnsteuertabelle (progressive Steuersätze), abhängig von Steuerklasse (I-VI), Kinderfreibetrag, Kirchensteuer, besondere Freibeträge (auf Lohnsteuerkarte/ELStAM). Steuerklassen: I (ledig, getrennt), II (Alleinerziehende mit Kind), III (verheiratet, höheres Einkommen), IV (verheiratet, ähnliche Einkommen), V (verheiratet, niedrigeres Einkommen – Kombination mit III), VI (zweites/weiteres Dienstverhältnis). ELStAM: elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (seit 2013 – Arbeitgeber ruft Daten beim Finanzamt ab, keine Lohnsteuerkarte mehr). Jahresausgleich: Lohnsteuer ist Vorauszahlung (endgültige Steuerschuld bei Einkommensteuererklärung), oft Erstattung (wenn zu viel gezahlt – z.B. Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben), manchmal Nachzahlung (bei Nebeneinkünften, Ehegattensplitting ungünstig). Sonstiger Bezug: Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Boni) werden gesondert versteuert (§ 39b Abs. 3 EStG – Jahreslohnsteuer hochgerechnet, erhöhter Steuersatz). Pauschale Lohnsteuer: für bestimmte Leistungen pauschal versteuerbar (z.B. Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfe), Arbeitgeber zahlt pauschal, Arbeitnehmer steuerfrei. Lohnsteuer ist größte Steuerquelle des Staates (Arbeitnehmer merken Steuerbelastung direkt bei Lohnabrechnung, Nettolohnprinzip).