Minderjährigkeit im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Minderjährigkeit bedeutet das Nicht-Erreichen des gesetzlichen Erwachsenenalters – in Deutschland ist man bis zum 18. Geburtstag minderjährig. Für minderjährige Personen (also Kinder und Jugendliche) gelten besondere Regeln und Schutzvorschriften, auch im Arbeitsleben. Ein Minderjähriger hat beschränkte Geschäftsfähigkeit: Das heißt, Arbeitsverträge mit unter 18-Jährigen bedürfen in der Regel der Zustimmung der Erziehungsberechtigten (sofern der Jugendliche nicht über 15 ist und es um ein Arbeitsverhältnis geht, greifen hier die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes). Apropos Jugendarbeitsschutzgesetz: Das regelt genau, unter welchen Bedingungen Minderjährige arbeiten dürfen. Zum Beispiel sind Kinder unter 15 grundsätzlich von regelmäßiger Arbeit ausgeschlossen, ab 15 (bis 17) gilt man als „Jugendlicher“ und darf leichte Arbeiten ausführen, aber nur begrenzt viele Stunden und nicht zu bestimmten Zeiten (keine Nachtarbeit, begrenzte Schichtdauer usw.). Jugendliche haben auch mehr Urlaubstage gesetzlich (je nach Alter 25–30 Werktage Mindesturlaub nach Jugendarbeitsschutz). Zweck dieser Regelungen ist, dass die Gesundheit, Entwicklung und Schulbildung Minderjähriger nicht durch Erwerbsarbeit gefährdet werden. Wenn in einem arbeitsrechtlichen Kontext von Minderjährigkeit die Rede ist, dann meistens, um klarzumachen, dass der Betreffende noch nicht voll geschäftsfähig ist und besondere Regeln (z. B. Jugendarbeitsschutz, Einwilligung der Eltern) gelten. Für Nichtjuristen: Ein Minderjähriger kann durchaus arbeiten (z. B. Ausbildung mit 16), aber es gibt strengere Grenzen zum Schutz – und Eltern haben ein Wort mitzureden.
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