Mitbestimmungsgesetz im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) von 1976 regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer an unternehmerischen Entscheidungen großer Kapitalgesellschaften. Unternehmen in der Rechtsform von AG, GmbH, SE (mit deutschem Mitbestimmungsregime) und einigen weiteren, die in der Regel mehr als 2.000 Beschäftigte haben, müssen einen Aufsichtsrat bilden, der paritätisch besetzt ist: zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner, zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern (darunter meist auch Gewerkschaftsvertreter). Der oder die Aufsichtsratsvorsitzende – regelmäßig von der Kapitalseite gestellt – hat ein Doppelstimmrecht, um Pattsituationen aufzulösen. Ziel ist es, die Perspektive der Belegschaft in strategische Weichenstellungen einzubeziehen, z. B. Investitionen, Großprojekte, Bestellung und Abberufung des Vorstands. Das MitbestG ergänzt damit die betriebliche Mitbestimmung durch Betriebsräte (Betriebsverfassungsgesetz) um eine unternehmerische Ebene. Ausgenommen sind insbesondere der Montanbereich (eigene Gesetze), sehr kleine Unternehmen und bestimmte Konzern- oder Rechtsformkonstellationen. Für Beschäftigte bedeutet das Gesetz reale Einflussmöglichkeiten im obersten Kontrollgremium. Für Unternehmen schafft es verbindliche Beteiligungsstrukturen, die sozialen Frieden fördern, aber Kompromissbereitschaft in der Unternehmensführung erfordern. Insgesamt ist das MitbestG ein zentraler Baustein des deutschen Modells der „sozialen Partnerschaft“.
