Mitverschulden im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Mitversschulden bedeutet, dass eine Person, die eigentlich einen Schadenersatzanspruch hat, durch eigenes Fehlverhalten zu dem Schaden beigetragen hat. Im Zivilrecht ist das im § 254 BGB geregelt: Wenn bei der Entstehung eines Schadens sowohl der Schädiger als auch der Geschädigte eine Schuld (oder ein Sorgfaltsversäumnis) trifft, dann wird der Schadenersatz anteilig gekürzt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verletzt sich, weil im Betrieb eine Stolperfalle war (Schuld des Arbeitgebers, da Arbeitssicherheit mangelhaft) – aber der Arbeitnehmer ist dort entgegen Vorschrift gerannt. Hier hätte der Arbeitnehmer ein Mitverschulden, weil sein eigenes Fehlverhalten mitursächlich war.
Ein anderes Beispiel: Jemand fährt auf ein falsch geparktes Auto auf. Der Auffahrende hat Schuld, aber das falsch Parken kann als Mitverschulden des anderen Fahrers gewertet werden. Im Arbeitsrecht spielt Mitverschulden z. B. bei Haftungsfragen eine Rolle: Verursacht ein Arbeitnehmer einen Schaden, kann der Arbeitgeber prüfen, ob evtl. Organisationsmängel (also Arbeitgeberverschulden) mitgewirkt haben. Auch umgekehrt, verlangt ein Arbeitnehmer Schadenersatz vom Arbeitgeber (etwa nach einem Arbeitsunfall wegen Pflichtverletzung des Arbeitgebers), muss er sich eigenes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er Sicherheitsregeln missachtet hat. Mitverschulden führt dazu, dass Ansprüche gekürzt oder ganz verneint werden, je nach Gewicht.
Für Laien: Mitverschulden heißt „selbst Mitschuld tragen“ – man bekommt dann weniger oder nichts ersetzt, weil man teilweise selbst für den Schaden verantwortlich ist.
