Mitverschulden im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Mitverschulden bedeutet, dass die geschädigte Person selbst zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen hat. Nach § 254 BGB führt dies dazu, dass Schadensersatzansprüche entsprechend der eigenen Verantwortlichkeit gekürzt werden. Im Arbeitskontext kann das mehrere Ebenen betreffen: Verletzt sich ein Arbeitnehmer, weil Sicherheitsvorschriften im Betrieb mangelhaft umgesetzt wurden, hat der Arbeitgeber grundsätzlich einzustehen; rennt der Arbeitnehmer jedoch trotz Verbot durch eine Sperrzone, kann ihm Mitverschulden angelastet werden. Umgekehrt, verursacht ein Mitarbeiter einen Schaden, prüft man, ob Organisationsmängel des Arbeitgebers (unzureichende Einweisung, fehlende Schutzmittel) mitwirkten – dann reduziert sich dessen Anspruch gegen den Mitarbeiter. Maßgeblich ist stets eine Abwägung der Umstände (Schwere des Fehlverhaltens, Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit). Praktisch wichtig: Mitverschulden betrifft nicht nur Unfälle, sondern auch Vermögensschäden (z. B. falsche Auskünfte, verspätete Meldungen). Für Laien: Wer mit dazu beiträgt, dass ein Schaden entsteht, erhält weniger ersetzt – oder muss mehr zahlen – je nachdem, wie groß der eigene Anteil am Missgeschick war.
