Mobbing am Arbeitsplatz im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Mobbing ist die systematische Schikane am Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum. Betroffene haben Anspruch auf Schutz durch den Arbeitgeber. Sie können Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Auch Führungskräfte können Opfer oder Täter sein. Der Arbeitgeber muss gegen Mobbing vorgehen.

Begriff des Mobbings

Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren eines Arbeitnehmers durch Kollegen oder Vorgesetzte.

  • Dauer und Häufigkeit: Die Handlungen müssen über einen längeren Zeitraum erfolgen. Einzelne Konflikte sind kein Mobbing. Die Rechtsprechung verlangt eine gewisse Beständigkeit.

  • Verletzung der Würde: Die Handlungen müssen in ihrer Gesamtheit die Würde des Betroffenen verletzen. Sie müssen geeignet sein, das Arbeitsverhältnis zu beeinträchtigen oder den Betroffenen aus dem Betrieb zu drängen.

Typische Mobbinghandlungen

Mobbinghandlungen können vielfältig sein:

  • Kommunikation: Anschreien, ständiges Kritisieren, Informationen vorenthalten.

  • Soziale Beziehungen: Isolation, Ignorieren und Ausschluss von Besprechungen oder Veranstaltungen.

  • Arbeitsaufgaben: Zuweisen sinnloser oder erniedrigender Aufgaben, Überfordern oder das Entziehen von Aufgaben.

Pflichten des Arbeitgebers bei Mobbing

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Er muss sie vor Mobbing schützen.

  • Einschreiten: Der Arbeitgeber muss bei Kenntnis von Mobbing den Sachverhalt aufklären und geeignete Maßnahmen ergreifen.

  • Sanktionen: Maßnahmen gegen den Mobber können Ermahnung, Abmahnung, Versetzung oder Kündigung sein. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

Ansprüche und Beweislast

Der Betroffene kann vom Arbeitgeber Schutz und die Beendigung des Mobbings verlangen. Gegen den Mobber bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und bei Gesundheitsschäden auf Schmerzensgeld.

Thema Details
Beweislast Der Betroffene muss das Mobbing beweisen und die Vorfälle darlegen.
Dokumentation Ein Mobbingtagebuch hilft: Datum, Uhrzeit, Beteiligte und Zeugen notieren.
Herausforderung Die Beweisführung ist oft schwierig, da Zeugen häufig eingeschüchtert sind.

Gegenmaßnahmen und Kündigung

Betroffene sollten sich früh Hilfe suchen (Betriebsrat, Personalabteilung). Ein direktes Gespräch oder eine professionelle Mediation können sinnvoll sein.

Hinsichtlich der Kündigung gilt:

  • Der Arbeitgeber kann den Mobber (bei schwerem Mobbing fristlos) kündigen.

  • Eine Kündigung des Opfers ist meist unwirksam und kann als Vergeltung gewertet werden.

  • Das Opfer kann selbst kündigen und unter Umständen Schadensersatz verlangen.

Führungskräfte und Geschäftsführer

Führungskräfte tragen eine besondere Verantwortung, Mobbing zu erkennen und zu bekämpfen. Agieren sie selbst als Mobber, drohen aufgrund der Vorbildfunktion harte Konsequenzen.

Für Geschäftsführer ist die Lage speziell: Sie müssen eine mobbingfreie Kultur schaffen, können aber auch selbst Opfer (z. B. durch Gesellschafter) werden. Hier sind die Rechtsbehelfe oft auf das Zivilrecht begrenzt, da arbeitsrechtliche Ansprüche meist nicht bestehen.


Häufig gestellte Fragen zum Mobbing (FAQ)

Das Thema Mobbing ist im Arbeitsrecht ebenso komplex wie emotional belastend. Hier ist die gewünschte Überarbeitung deiner Texte, wobei ich jede Frage detailliert und mit Blick auf die rechtliche sowie praktische Relevanz beantwortet habe.


1. Was ist Mobbing?

Unter Mobbing am Arbeitsplatz versteht man kein einmaliges Fehlverhalten, sondern eine systematische, über einen längeren Zeitraum anhaltende Schikane, Anfeindung oder Diskriminierung eines Arbeitnehmers. Rechtlich gesehen gibt es im deutschen Gesetz keine eigenständige „Mobbing-Paragrafenkette“, doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert Mobbing als ein „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“.

Entscheidend ist die Gesamtschau der Handlungen. Während eine einmalige Beleidigung oder eine sachlich gerechtfertigte Kritik am Arbeitsergebnis kein Mobbing darstellt, wird die Grenze dann überschritten, wenn die Handlungen in ihrer Gesamtheit die Würde des Betroffenen verletzen. Mobbing zielt oft darauf ab, das Selbstwertgefühl des Opfers zu untergraben, es zu isolieren oder letztlich aus dem Betrieb zu drängen.

Man unterscheidet dabei verschiedene Formen:

  • Vertical Mobbing (Bossing): Schikanen gehen vom Vorgesetzten gegenüber Untergebenen aus.

  • Horizontal Mobbing: Schikanen finden unter Kollegen auf derselben Hierarchieebene statt.

  • Staffing: In selteneren Fällen mobben Mitarbeiter ihren Vorgesetzten.

Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkennung von Mobbing eine gewisse Dauer und Häufigkeit. Meist wird von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgegangen, in dem die Angriffe mindestens einmal pro Woche stattfinden. Die Handlungen müssen zudem rechtswidrig sein und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen. Typische Beispiele sind das Vorenthalten von Informationen, die Zuweisung sinnloser Aufgaben („Strafarbeiten“) oder die soziale Isolation (Nicht-Einladen zu Meetings). Da die psychischen Folgen wie Depressionen, Burn-out oder psychosomatische Erkrankungen schwerwiegend sein können, ist eine klare Definition zur Abgrenzung von alltäglichen Konflikten für Betroffene essenziell, um rechtliche Schritte einleiten zu können.


2. Was kann ich gegen Mobbing tun?

Wenn du merkst, dass du Opfer von Mobbing wirst, ist schnelles und strukturiertes Handeln gefragt. Das wichtigste Instrument ist das Mobbing-Tagebuch. Hierbei dokumentierst du akribisch jeden Vorfall: Wer hat was, wann, wo und vor welchen Zeugen gesagt oder getan? Diese Dokumentation ist vor Gericht oft das einzige Beweismittel, da Mobbing meist „subtil“ abläuft und Zeugen (Kollegen) häufig aus Angst um den eigenen Job schweigen.

Der zweite Schritt ist die Suche nach Verbündeten. Mobbing gedeiht in der Isolation. Sprich mit Vertrauenspersonen im Betrieb, dem Betriebsrat oder der Personalabteilung. Der Betriebsrat hat nach § 84 und § 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Pflicht, Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und auf Abhilfe beim Arbeitgeber hinzuwirken. In vielen Fällen ist auch ein klärendes Gespräch mit dem Mobber sinnvoll – sofern man sich dazu psychisch in der Lage fühlt. Hierbei sollte man sachlich bleiben und klarmachen, dass man das Verhalten nicht länger toleriert.

Sollten interne Versuche scheitern, ist professionelle Hilfe von außen unerlässlich. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz bestehen. Zudem ist der Gang zum Arzt wichtig, nicht nur zur Behandlung, sondern auch zur Dokumentation gesundheitlicher Folgen. Atteste über psychische Belastungen sind starke Indizien für die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Rechtlich gesehen kannst du eine Beschwerde beim Arbeitgeber einreichen. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, der Sache nachzugehen. Hilft dies alles nicht, bleibt als letztes Mittel das Leistungsverweigerungsrecht (nach § 273 BGB), wenn die Arbeit aufgrund der Schikanen unzumutbar ist, oder die Kündigung mit gleichzeitigem Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Wichtig ist: Schweig nicht, sondern schaffe Öffentlichkeit innerhalb des rechtlich geschützten Rahmens.


3. Muss der Arbeitgeber Mitarbeiter vor Mobbing schützen?

Ja, der Arbeitgeber hat eine gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht (§ 611a, § 617-619 BGB sowie § 75 BetrVG). Diese Pflicht besagt, dass er Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter sowie deren Persönlichkeitsrechte schützen muss. Mobbing stellt eine massive Verletzung dieser Rechte dar. Sobald der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbingvorfällen erlangt, ist er zum Handeln gezwungen – er darf die Situation nicht ignorieren oder als „privaten Konflikt“ abtun.

Die Schutzpflicht des Arbeitgebers umfasst zwei Ebenen:

  1. Prävention: Er muss durch eine entsprechende Unternehmenskultur und klare Richtlinien (z. B. Betriebsvereinbarungen gegen Mobbing) versuchen, Schikanen von vornherein zu verhindern.

  2. Intervention: Wenn Mobbing gemeldet wird, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt aufklären. Er muss beide Seiten hören und Beweise prüfen. Bestätigt sich der Verdacht, muss er Maßnahmen ergreifen, die das Mobbing effektiv beenden.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, aber dennoch konsequent. Sie reichen von einer formellen Ermahnung oder Abmahnung des Mobbers über eine Versetzung in eine andere Abteilung bis hin zur ordentlichen oder sogar fristlosen Kündigung. Welches Mittel gewählt wird, hängt von der Schwere der Vorfälle ab.

Reagiert der Arbeitgeber trotz Kenntnis nicht, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig. Das bedeutet, das Opfer kann den Arbeitgeber auf Schmerzensgeld verklagen, da dieser seine Pflicht zur Abhilfe schuldhaft verletzt hat. Führungskräfte handeln hierbei als Repräsentanten des Arbeitgebers; ihr Verhalten wird dem Unternehmen direkt zugerechnet. Es ist also nicht nur eine ethische Frage, sondern eine knallharte rechtliche Verpflichtung, ein gesundes und respektvolles Arbeitsklima sicherzustellen. Der Schutz vor Mobbing ist kein „Bonus“, sondern ein einklagbares Recht jedes Arbeitnehmers.


4. Gibt es Schadensersatz bei Mobbing?

Schadensersatzansprüche bei Mobbing sind rechtlich möglich, aber oft an hohe Hürden geknüpft. Grundsätzlich gibt es zwei Anspruchsgegner: den Mobber selbst und den Arbeitgeber.

Gegen den Mobber persönlich bestehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB), wenn dieser vorsätzlich die Gesundheit oder das Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Gegen den Arbeitgeber entstehen Ansprüche meist dann, wenn er seine oben genannte Fürsorgepflicht verletzt hat, also trotz Wissen über die Situation nicht eingeschritten ist.

Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Entschädigung:

  • Vermögensschaden: Hierzu zählen alle finanziellen Einbußen, die durch das Mobbing entstanden sind. Beispiele sind Verdienstausfall (wenn man nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld bezieht), Kosten für Therapien, Anwaltskosten oder Fahrtkosten zu Ärzten.

  • Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld): Da Mobbing oft die psychische Gesundheit (Depressionen, Angstzustände) angreift, kann eine Geldentschädigung nach § 253 BGB verlangt werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Intensität und Dauer der Schikane sowie der Schwere der gesundheitlichen Folgen ab. In Deutschland bewegen sich diese Summen oft im Bereich von einigen tausend bis hin zu zehntausend Euro, je nach Einzelfall.

Die größte Herausforderung für Betroffene ist die Beweislast. In einem Zivilprozess muss der Kläger (das Opfer) beweisen, dass die Schikanen stattgefunden haben, dass sie systematisch waren und dass die gesundheitlichen Schäden kausal auf das Mobbing zurückzuführen sind. Hier zahlt sich ein lückenloses Mobbing-Tagebuch aus. Wenn der Arbeitgeber jedoch nachweisen kann, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um das Mobbing zu verhindern (z. B. durch Schulungen oder schnelles Abmahnen des Täters), kann er sich von der Haftung befreien. In einem solchen Fall bleibt dem Opfer nur der Weg gegen den Mobber persönlich.