Nachgewährung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Nachgewährung meint die spätere Bewilligung eines an sich zeitgebundenen Anspruchs, der zunächst nicht (voll) genutzt werden konnte. Im Arbeitsrecht begegnet man dem Begriff vor allem beim Urlaub: Erkrankt eine Person während genehmigten Urlaubs und weist dies durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach, werden diese Tage nicht als Urlaub verbraucht. Der Arbeitgeber muss den Urlaub „nachgewähren“, also später neu zur Verfügung stellen. Ähnlich kann es Nachgewährung bei Fristen geben, wenn jemand unverschuldet verhindert war (Stichwort: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allerdings mit eigenen gesetzlichen Voraussetzungen). Wichtig sind Nachweise, Zeitnähe der Geltendmachung und die Beachtung von Verfallsfristen (z. B. tarifliche Ausschlussfristen). Nachgewährung ist kein „Bonus“, sondern stellt den ursprünglichen Anspruch her, damit der Zweck – etwa Erholung – erreicht werden kann. Für Arbeitgeber bedeutet das planvolle Personal‑ und Urlaubsmanagement, für Beschäftigte die Pflicht, Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen und zu dokumentieren.
