Nachhaftung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Nachhaftung beschreibt die fortwirkende Haftung einer Person für Altverbindlichkeiten, obwohl ihre aktive Rolle bereits endete. Typisch: Eine Gesellschafterin scheidet aus einer
Personengesellschaft aus; sie haftet für bereits begründete Schulden noch für eine gesetzlich begrenzte Zeit nach (im Handelsrecht regelmäßig fünf Jahre ab Ausscheiden für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten). Auch Organmitglieder (z. B. Vorstände) können für Pflichtverletzungen während ihrer Amtszeit nachhaftbar bleiben. Zweck ist der Gläubigerschutz:
Verträge sollen nicht dadurch entwertet werden, dass sich Beteiligte kurz vor Fälligkeit „verabschieden“. Nachhaftung erfasst grundsätzlich nur bestehende Verpflichtungen; neue Geschäfte nach dem Ausscheiden fallen nicht darunter. Verjährungs‑ und Ausschlussfristen sind zu beachten. Praktisch wichtig sind Abfindungen, Freistellungsabreden und die Haftungsbegrenzung durch klare vertragliche Gestaltungen. Für Betroffene gilt: Vor einem Austritt Haftungsrisiken prüfen, eine öffentliche Bekanntmachung (Handelsregister) sicherstellen und ggf. Sicherheiten oder Versicherungen (D&O) berücksichtigen.
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