Nachteilsausgleich im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Im Betriebsverfassungsrecht bezeichnet Nachteilsausgleich einen Entschädigungsanspruch der Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber eine betriebsänderung (z. B. Stilllegung, Massenentlassung, wesentliche Rationalisierung) ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat durchführt. Zweck ist, die Mitbestimmung durchsetzbar zu machen und Nachteile für Beschäftigte auszugleichen. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber und bemisst sich nach den wirtschaftlichen Nachteilen, die durch die formwidrige Durchführung entstehen (z. B. Einkommenseinbußen, längere Arbeitswege, Arbeitsplatzverlust). Der Nachteilsausgleich steht neben einem möglichen Sozialplan, ersetzt ihn aber nicht. Für Betroffene ist wichtig, Fristen und Beweislast zu beachten: Es muss eine betriebsänderung vorliegen, der Arbeitgeber die Beteiligung pflichtwidrig unterlassen haben und ein Nachteil entstanden sein. Die Zahlung ist individualrechtlich durchsetzbar (Klage). Nicht zu verwechseln ist dieser Begriff mit Nachteilsausgleichen im Schwerbehindertenrecht, wo es um Begünstigungen (z. B. Parkerleichterungen) aufgrund einer Behinderung geht – ein anderer Kontext.