NIS2-Managerhaftung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Die NIS2-Managerhaftung bezeichnet die durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) vom 6. Dezember 2025 begründete persönliche Verantwortung von Geschäftsführern und Vorständen für die Cybersicherheit ihres Unternehmens. Sie ist in § 38 BSIG-neu (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik-Gesetz) geregelt und umfasst die Pflicht zur Umsetzung, Überwachung und regelmäßigen Schulung im Bereich der IT-Sicherheit.


Rechtsgrundlagen

§ 38 BSIG-neu

Die zentrale Haftungsnorm enthält drei Kernpflichten:

  • Absatz 1 – Umsetzungs- und Überwachungspflicht: Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umzusetzen und deren Umsetzung zu überwachen.
  • Absatz 2 – Haftungsverweis: Bei Pflichtverletzung haften Geschäftsleitungen ihrer Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden nach den Regeln des Gesellschaftsrechts (§ 43 GmbHG, § 93 AktG).
  • Absatz 3 – Schulungspflicht: Geschäftsleitungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie zu Risikomanagementpraktiken zu erlangen.

Ergänzende Vorschriften

  • § 30 BSIG-neu: Definiert zehn Themenbereiche für Risikomanagementmaßnahmen (u.a. Risikoanalyse, Incident-Response, Lieferkettenmanagement, Schulungen)
  • § 65 BSIG-neu: Bußgeldvorschriften (bis 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes)
  • § 43 GmbHG / § 93 AktG: Gesellschaftsrechtliche Haftungsgrundlagen, auf die § 38 Abs. 2 BSIG verweist

Betroffener Personenkreis

Die NIS2-Managerhaftung trifft:

  • GmbH-Geschäftsführer (Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG)
  • AG-Vorstände (Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG)
  • Geschäftsleitungen anderer Rechtsformen (§ 38 Abs. 2 S. 2 BSIG enthält einen Auffangtatbestand)

Nicht delegierbare Verantwortung

Die Letztverantwortung verbleibt bei der Geschäftsleitung – auch bei Einschaltung eines Chief Information Security Officers (CISO) oder externer Berater. Operative Aufgaben können delegiert werden, die Überwachungspflicht nicht.


Haftungsmaßstab

Verschuldenserfordernis

Die Haftung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Es gilt eine Beweislastumkehr: Der Geschäftsführer muss nachweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat.

Business Judgment Rule

Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG) schützt bei NIS2-Pflichten grundsätzlich nicht, da die Einhaltung der Risikomanagementpflichten eine gesetzliche Legalitätspflicht darstellt. Unternehmerisches Ermessen besteht lediglich bei der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen (z.B. Technologieauswahl, Budgetverteilung).

Schadensbegriff

Der ersatzfähige Schaden umfasst:

  • Direkte Schäden durch Cyberangriffe
  • Regressansprüche Dritter
  • Nach umstrittener Ansicht: Bußgelder nach § 65 BSIG

Bußgeldrahmen nach § 65 BSIG-neu

Einrichtungsart Maximalbußgeld Umsatzbezug
Besonders wichtige Einrichtung 10 Mio. Euro 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
Wichtige Einrichtung 7 Mio. Euro 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes
Meldepflichtverletzung 2 Mio. Euro
Registrierungspflichtverletzung 500.000 Euro

Bei besonders wichtigen Einrichtungen kann das BSI der Geschäftsleitung die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben vorübergehend untersagen (§ 61 Abs. 9 Nr. 2 BSIG).


D&O-Versicherungsschutz

Grundsätzliche Versicherbarkeit

Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zu § 38 BSIG klargestellt, dass D&O-Versicherungen nicht eingeschränkt werden sollen. Die Haftung für NIS2-Pflichtverletzungen ist grundsätzlich versicherbar.

Typische Ausschlüsse

  • Wissentlichkeitsausschluss: Nach BGH IV ZR 66/25 (19.11.2025) eng auszulegen; Beweislast beim Versicherer
  • Bußgeldausschluss: Direkte Bußgelder sind nach herrschender Meinung nicht versicherbar (Verstoß gegen § 134, § 138 BGB)
  • Vorsatzausschluss: § 103 VVG

Deckungslücken

D&O-Versicherungen decken nicht: IT-Forensikkosten, Betriebsunterbrechungsschäden, Lösegeldzahlungen, direkte Bußgelder gegen das Unternehmen.


Enthaftungsstrategien

Dokumentation

  • Risikobewertungen und deren regelmäßige Aktualisierung
  • Vorstandsbeschlüsse zur Billigung von Sicherheitsmaßnahmen
  • Schulungsnachweise (Teilnahmebestätigungen)
  • Überwachungsberichte der IT-Abteilung/des CISO

Schulungspflicht

Nach BSI-Handreichung (30.09.2025):

  • Mindestens alle drei Jahre
  • Empfohlene Dauer: ca. vier Stunden
  • Keine formale Prüfung erforderlich
  • Kernbereiche: Risikoerkennung, Risikomanagementmaßnahmen, Auswirkungen

ISMS-Standards

  • VdS 10000: Speziell für deutsche KMU entwickelt
  • ISO 27001:2022: Internationaler Standard; allein nicht ausreichend für NIS2-Compliance
  • BSI IT-Grundschutz: Standards 200-1 bis 200-4

Aktuelle Rechtsprechung

Entscheidung Datum Kernaussage
BGH IV ZR 66/25 19.11.2025 Enge Auslegung des Wissentlichkeitsausschlusses; Beweislast beim Versicherer
BGH KZR 74/23 11.02.2025 EuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit des Bußgeldregresses mit EU-Recht
OLG Düsseldorf VI-6 U 1/22 27.07.2023 Verneinung des Bußgeldregresses
LG Dortmund 21.06.2023 Bejahung des Bußgeldregressanspruchs

Abgrenzungen

NIS2-Managerhaftung vs. DSGVO-Haftung

Die NIS2-Managerhaftung betrifft IT-Sicherheitsmaßnahmen; die DSGVO-Haftung den Datenschutz. Bei Überschneidungen gilt ein Doppelbestrafungsverbot (§ 65 Abs. 10 BSIG).

NIS2-Managerhaftung vs. allgemeine Organhaftung

Die NIS2-Managerhaftung ist eine spezielle Ausprägung der allgemeinen Organhaftung nach § 43 GmbHG / § 93 AktG, konkretisiert den Sorgfaltsmaßstab jedoch für den Bereich Cybersicherheit.


Praxishinweise

  1. Betroffenheitsprüfung durchführen: BSI-Selbsttest nutzen
  2. Geschäftsleitungsschulung absolvieren: Vor Ablauf der Übergangsfrist
  3. ISMS-Basis aufbauen: Mindestens VdS 10000
  4. Dokumentation etablieren: Lückenlose Nachweisführung
  5. D&O-Police prüfen: Auf NIS2-relevante Ausschlüsse achten
  6. Cyber-Versicherung ergänzen: Für operative Schäden

Weiterführende Begriffe

→ Business Judgment Rule
→ D&O-Versicherung
→ Geschäftsführerhaftung
→ Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS)
→ NIS-2-Richtlinie
→ Organhaftung
→ Wissentlichkeitsausschluss


Stand: Januar 2026