Urlaub für Führungskräfte im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch – auch für Führungskräfte?

Das Bundesurlaubsgesetz gewährt jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage. Bei einer Fünftagewoche entspricht dies 20 Arbeitstagen. Bei einer Sechstagewoche sind es 24 Arbeitstage. Der Urlaub wird auf die individülle Arbeitszeit umgerechnet. Viele Arbeitsverträge gewähren mehr Urlaub als das gesetzliche Minimum. Bei Führungskräften sind 28 bis 30 Tage üblich.

Entstehung des Urlaubsanspruchs

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Vorher entsteht ein anteiliger Anspruch. Bei Eintritt im Laufe des Jahres entsteht für jeden vollen Monat ein Zwöfltel des Jahresurlaubs. Bei Austritt im Laufe des Jahres gilt Entsprechendes. Nach den ersten sechs Monaten entsteht der volle Jahresurlaub jeweils am 1. Januar. Eine anteilige Kürzung bei Austritt im Laufe des Jahres ist nur für den vertraglichen Mehrurlaub möglich.

Urlaubsgewährung

Der Arbeitgeber legt den Urlaubszeitpunkt unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers fest. Die Wünsche sind zu berücksichtigen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Mindestens einmal im Jahr sollten zwei zusammenhängende Wochen möglich sein.

Der genehmigte Urlaub ist verbindlich. Der Arbeitgeber kann ihn nur in extrem seltenen Ausnahmefällen widerrufen. Bei Widerruf muss er den Schaden ersetzen.

Urlaubsverfall und Übertragung

Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nicht genommener Urlaub verfällt am Jahresende. Eine Übertragung ins Folgejahr ist möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Der übertragene Urlaub muss dann bis zum 31. März genommen werden.

Bei Krankheit kann der Urlaub länger übertragen werden. Er verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Der EuGH hat die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt.

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweisen. Ohne Hinweis verfällt der Urlaub nicht. Der Hinweis muss konkret sein. Der Arbeitgeber muss mitteilen, wie viel Urlaub noch offen ist und bis wann er verfällt. Er muss auffordern, den Urlaub zu nehmen.

Die Hinweispflicht gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für vertraglichen Mehrurlaub kann sie abbedungen werden.

Urlaubsabgeltung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub abzugelten. Der Arbeitnehmer erhält eine Geldzahlung statt des Urlaubs. Die Abgeltung berechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Überstundenvergütung und Provisionen werden einbezogen.

Der Abgeltungsanspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er verjährt nach drei Jahren.

Krankheit im Urlaub

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Er behält den Urlaub für später. Die Krankheit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Ab dem ersten Tag ist ein Attest erforderlich. Ohne Attest werden die Tage als Urlaub gewertet.

Die Urlaubstage verfallen nicht durch die Krankheit. Sie können nach der Genesung genommen werden. Die Übertragungsfristen gelten entsprechend.

Führungskräfte und Urlaub

Auch Führungskräfte haben den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ihre Verantwortung ändert daran nichts. Die Vertretung während des Urlaubs muss organisiert werden. Führungskräfte sollten eine Stellvertretung benennen und eine Übergabe machen.

Die Erreichbarkeit während des Urlaubs sollte auf Notfälle beschränkt sein. Eine ständige Erreichbarkeit widerspricht dem Erholungszweck.

Geschäftsführer und Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz gilt für Geschäftsführer nicht. Ihr Urlaub richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Die meisten Anstellungsverträge sehen einen Urlaubsanspruch vor. Die Höhe entspricht oft dem der leitenden Angestellten.

Bei Beendigung des Anstellungsvertrags kann der nicht genommene Urlaub abgegolten werden. Die vertragliche Regelung ist massgeblich.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Mindestens 20 Tage bei einer Fünftagewoche. Viele Verträge gewähren mehr, bei Führungskräften oft 28 bis 30 Tage.


Wann verfällt mein Urlaub?

Grundsätzlich am Jahresende. Bei Übertragung am 31. März des Folgejahres. Der Arbeitgeber muss aber vorher hinweisen.


Was passiert mit meinem Urlaub bei Kündigung?

Nicht genommener Urlaub wird abgegolten. Sie erhalten eine Geldzahlung.


Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?

Die Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Sie müssen die Krankheit mit Attest nachweisen.


Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaub bestimmen?

Er muss Ihre Wünsche berücksichtigen. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen kann er ablehnen.