Arbeitnehmerähnliche Person

Als arbeitnehmerähnliche Personen werden im Arbeitsrecht Selbstständige und freie Mitarbeiter angesehen. Um als arbeitnehmerähnliche Person zu gelten, muss der Mitarbeiter von seinem Auftraggeber wirtschaftlich unabhängig und sozial schutzbedürftig sein.

Von den meisten arbeits- und sozialrechtlichen Vorteilen sind ebendiese Personengruppen ausgeschlossen. Bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen finden jedoch auch auf die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen Anwendung, um diesen entsprechenden Schutz zu gewähren.

Arbeitnehmerähnliche Person und Arbeitsrecht – Welche Gesetze finde Anwendung?

Beispielsweise findet auch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung. Arbeitnehmerähnliche Personen haben somit auch einen Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Der Urlaub wird in einem solchen Fall vom Auftraggeber bezahlt.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) findet auch arbeitnehmerähnliche Personen hingegen keine Anwendung. Diese haben somit bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet keine Anwendung bei arbeitnehmerähnlichen Personen.

Grundsätzlich unterfallen arbeitnehmerähnliche Personen der Arbeitsgerichtsbarkeit.


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Antidiskriminierung

Die Grundlagen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes sind zwei EU-Richtlinien, die in Deutschland mit einigen Jahren Verspätung umgesetzt wurden. Das nunmehr im August 2006 in Kraft getretene Gesetz mag nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluß sein, aber es führt zumindest zu einer gewissen Rechtssicherheit und wird zu weniger Diskriminierung führen.

Sicherlich wird nicht jede Ungleichbehandlung gleich als Diskriminierung im Sinne des AGG zu betrachten sein. Es gibt aber immer wieder diskriminierende Verhaltensweisen, die nicht zu rechtfertigen sind. In solchen Fällen sollte unbedingt eingeschritten werden und die entsprechenden Schadenersatzklagen werden ganz überwiegend erfolgreich sein.

Diejenigen, die auf der Diskriminierungswelle reiten und sich zigfach bei Unternehmen bewerben, um „diskriminierend“ abgelehnt zu werden und dann auf Schadenersatz klagen, mögen damit in einem gewissen Umfang wirtschaftlichen Erfolg haben, mehr wird dabei aber nicht herauskommen und das noch auf eine eher selbsterniedrigende und teilweise abstoßende Art und Weise…WEITERLESEN

Antidiskriminierung/ Bild: Unsplash.com


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