Arbeitszeiterfassung ist Pflicht – Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Im September 2022 sorgte das Bundesarbeitsgericht mit einer bedeutenden Entscheidung für Aufsehen, indem es die generelle Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit in Deutschland bestätigte. Diese Entscheidung stützt sich auf ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019, das die Mitgliedstaaten anweist, von Arbeitgebern zu verlangen, ein objektives und zuverlässiges System zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten einzuführen. Die genauen Entscheidungsdetails gab das Bundesarbeitsgericht schließlich am 4. Dezember 2022 heraus.

Laut deutschem Arbeitsrecht hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Überwachung der Arbeitszeiten durch technische Systeme. Dieses Recht erlaubt es dem Betriebsrat, aktiv über die Implementierung und Gestaltung der Zeiterfassungsmethoden mitzuentscheiden und stellt sicher, dass die Zeiterfassung den arbeitsrechtlichen Vorgaben entspricht. Dieses Mitbestimmungsrecht ist ein wesentlicher Teil des deutschen Arbeitsrechts, da es für eine faire und transparente Dokumentation der Arbeitszeiten sorgt und die Rechte der Arbeitnehmer schützt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht bezüglich der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems hat. Grund dafür ist, dass Arbeitgeber gesetzlich bereits zur Zeiterfassung verpflichtet sind und daher kein Bedarf für eine Initiative des Betriebsrats besteht, die Erfassung an sich – also das „ob“ – zu etablieren.

Die gesetzliche Grundlage für diese Pflicht sieht das Gericht nicht im Arbeitszeitgesetz, sondern im Arbeitsschutzgesetz, speziell in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber für geeignete Organisationsstrukturen und Mittel sorgen muss, um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, was auch die Verpflichtung zur Zeiterfassung einschließt.

Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass diese Verpflichtung für alle Arbeitnehmer im Betrieb gilt, ohne Ausnahme nach Tätigkeiten oder Arbeitnehmergruppen. Die genaue Ausgestaltung und Umsetzung des Zeiterfassungssystems ist noch offen, da der Gesetzgeber hierzu keine Formvorschriften definiert hat. Dabei muss das System nach europäischen Vorgaben lediglich „objektiv, zuverlässig und zugänglich“ sein.

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