
BAG-Beschluss vom 22.05.2025 (Az. 7 ABR 28/24) schafft Klarheit – und neue Herausforderungen für Unternehmen, Wahlvorstände und Führungskräfte
Matrixstrukturen als Dauerbrenner der Betriebsverfassung
Die Matrixorganisation gehört längst zum Standardrepertoire moderner Unternehmensführung. Führungskräfte leiten Teams an verschiedenen Standorten, berichten an Vorgesetzte in anderen Städten oder gar Ländern und arbeiten selbst überwiegend remote. Was betriebswirtschaftlich effizient erscheint, stellt das Betriebsverfassungsrecht seit Jahren vor erhebliche Zuordnungsprobleme. Im Zentrum steht die Frage: Welchem Betrieb gehört eine Führungskraft an, die gleichzeitig in mehrere Betriebsorganisationen eingegliedert ist?
Mit Blick auf die regulären Betriebsratswahlen 2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22. Mai 2025 unter dem Aktenzeichen 7 ABR 28/24 eine Grundsatzentscheidung getroffen, die weitreichende Folgen für die Wahlvorbereitung haben wird: Matrix-Führungskräfte können in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein. Was auf den ersten Blick als pragmatische Klarstellung erscheint, erzeugt in der Praxis erheblichen Handlungsbedarf.
Ausgangslage: Aktives Wahlrecht und Betriebszugehörigkeit
Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist neben dem Alter und dem Arbeitnehmerstatus – insbesondere kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG – vor allem die Betriebszugehörigkeit. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des BAG durch die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation bestimmt.
Entscheidend ist nicht der physische Arbeitsort, sondern ob der Arbeitgeber mithilfe des jeweiligen Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Dieser Zweck kann in mehreren Betrieben gleichzeitig verfolgt werden – ein Gedanke, der in Matrixstrukturen besondere Brisanz entfaltet.
Das Praxisbeispiel verdeutlicht die Komplexität: Eine nichtleitende Führungskraft leitet Teams in Frankfurt am Main und Köln, ist einer Vorgesetzten in Hamburg unterstellt und arbeitet überwiegend aus dem Homeoffice in Berlin. In welchem Betrieb ist sie wahlberechtigt – in einem, in zweien oder in allen vieren?
Uneinheitliche Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte
Bis zur BAG-Entscheidung herrschte unter den Landesarbeitsgerichten erhebliche Uneinigkeit. Das LAG Hessen (Beschluss vom 22.01.2024, Az. 16 TaBV 98/23) und das LAG München (Beschluss vom 22.05.2024, Az. 11 TaBV 86/23) bejahten eine Mehrfacheingliederung und damit eine Mehrfachwahlberechtigung. Wenn eine Führungskraft fachliche Leitungsaufgaben für Mitarbeitende in verschiedenen Betrieben wahrnimmt, sei sie in all diesen Betrieben eingegliedert.
Das LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.06.2024, Az. 3 TaBV 1/24) kam dagegen zu einem gegenteiligen Ergebnis: Matrix-Führungskräfte seien regelmäßig nur in ihrem arbeitsvertraglich zugewiesenen Stammbetrieb wahlberechtigt. Das Gericht argumentierte dabei überzeugend mit dem Sinn und Zweck der Wahlvorschrift und dem Grundgedanken der ortsnahen Interessenvertretung nach § 4 Abs. 1 BetrVG.
BAG schafft Klarheit: Wahlberechtigung in mehreren Betrieben
Mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2025 hat das BAG die Streitfrage entschieden und folgt der Linie der Landesarbeitsgerichte Hessen und München. Die Kernaussage: Die Wahlberechtigung in einem Betrieb schließt eine zusätzliche Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht aus, sofern eine tatsächliche Eingliederung in beide Betriebsorganisationen vorliegt.
Praktisch bedeutet dies: Eine Matrix-Führungskraft kann in jedem Betrieb wahlberechtigt sein, in dem ein von ihr geführter Mitarbeitender eingegliedert ist. Das BAG knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung zu § 99 BetrVG an. Bereits 2019 hatte es entschieden (Beschluss vom 12.06.2019, Az. 1 ABR 5/18), dass eine Mehrfacheingliederung von Führungskräften bei Einstellungen und Versetzungen möglich sei und entsprechend eine Vielzahl von Betriebsratsgremien zu beteiligen sein könne. Das BAG nutzt damit einen einheitlichen Eingliederungsbegriff über verschiedene Normen des BetrVG hinweg.
Kritische Würdigung: Systematische Bedenken und Praxisprobleme
Die Entscheidung ist rechtsdogmatisch konsequent, wirft aber erhebliche systematische und praktische Bedenken auf. Der Grundgedanke des Betriebsverfassungsgesetzes geht davon aus, dass ein Arbeitnehmer einem Betrieb angehört – nicht mehreren gleichzeitig. Die Mehrfachwahlberechtigung steht zudem in Spannung zum Prinzip der ortsnahen Interessenvertretung nach § 4 Abs. 1 BetrVG: Führungskräfte, die sich nur virtuell zuschalten, haben typischerweise andere Interessen als die vor Ort tätigen Belegschaftsmitglieder.
Hinzu kommt ein demokratietheoretisches Problem: Nach §§ 47 Abs. 7 Satz 1, 55 Abs. 3 BetrVG richtet sich das Stimmgewicht im Gesamt- und Konzernbetriebsrat nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Werden Matrix-Führungskräfte mehrfach gezählt, führt dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Mehrfachrepräsentation.
Der praktische Aufwand ist erheblich: Statt eine Führungskraft einfach ihrem Stammbetrieb zuzuordnen, muss nun für jede einzelne Person die möglicherweise wechselnde Weisungsbeziehung zu Mitarbeitenden anderer Betriebe untersucht werden. Im Ausgangsfall des BAG ging es immerhin um 128 Führungskräfte. Für Wahlvorstände wird es kaum leistbar sein, im Rahmen der nach der BAG-Rechtsprechung erforderlichen Gesamtschau rechtssicher festzustellen, ob die jeweilige Matrix-Führungskraft tatsächlich in den Wahlbetrieb eingegliedert ist.
Offene Fragen nach dem BAG-Beschluss
Das BAG lässt – jedenfalls in seiner bislang allein veröffentlichten Pressemitteilung – wichtige Folgefragen offen. So bleibt ungeklärt, ob sich die Entscheidung auch auf die passive Wählbarkeit nach § 8 BetrVG auswirkt, ob Matrix-Führungskräfte also selbst in mehreren Betrieben in den Betriebsrat gewählt werden könnten. Ebenso ungeklärt ist die internationale Dimension: Sind Matrix-Führungskräfte aus dem Ausland, die deutsche Teams fachlich leiten, künftig ebenfalls wahlberechtigt? Die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe sowie die noch beim BAG unter Az. 7 ABR 16/24 anhängige Revision gegen das LAG München werden hier weitere Klarheit bringen.
Handlungsempfehlungen für Führungskräfte und Unternehmen
Die Entscheidung hat unmittelbare Relevanz für die Vorbereitung der Betriebsratswahlen 2026. Folgende Maßnahmen sollten zeitnah geprüft werden:
Bestandsaufnahme der Matrixstruktur: Unternehmen sollten frühzeitig eine vollständige Übersicht aller Führungskräfte erstellen, die Teams in verschiedenen Betrieben leiten. Die jeweiligen fachlichen und disziplinarischen Weisungsbeziehungen müssen dokumentiert werden.
Information der Wahlvorstände: Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum BetrVG verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine proaktive und transparente Informationspolitik kann spätere Wahlanfechtungen (§ 19 BetrVG) vermeiden.
Prüfung alternativer Betriebsstrukturen: Es kann sich lohnen, die Möglichkeit gewillkürter Betriebs- und Interessenvertretungsstrukturen nach § 3 BetrVG zu prüfen. So ließen sich übergreifende Gremien schaffen, die der tatsächlichen Arbeitsweise in Matrixorganisationen besser entsprechen.
Besondere Aufmerksamkeit für betroffene Führungskräfte: Führungskräfte, die in Matrixstrukturen arbeiten, sollten ihre eigene wahlrechtliche Stellung prüfen lassen. Ein mehrfaches aktives Wahlrecht eröffnet Beteiligungsmöglichkeiten – birgt aber auch das Risiko späterer Wahlanfechtungen.
Die BAG-Entscheidung vom 22. Mai 2025 bringt rechtliche Klarheit, macht die Praxis aber nicht einfacher. Für die Betriebsratswahlen 2026 müssen Unternehmen, Wahlvorstände und Führungskräfte gleichermaßen frühzeitig handeln. Die sorgfältige Aufarbeitung der Matrixbeziehungen ist dabei nicht nur organisatorisch geboten, sondern auch rechtlich notwendig: Fehlerhafte Zuordnungen können zur Anfechtung der gesamten Betriebsratswahl führen. Gerade Führungskräfte sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte und Pflichten in diesem komplexen Spannungsfeld zu kennen.
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