Beweiswert von Krankschreibungen: Wenn Arbeitsgerichte an Attesten zweifeln

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen galten lange als unantastbar. Doch die Rechtsprechung hat sich seit 2021 grundlegend verändert. Was Beschäftigte, Führungskräfte und Personalverantwortliche jetzt wissen müssen.


Das Szenario kennt jede Personalabteilung: Ein Mitarbeiter kündigt – und meldet sich am selben Tag krank. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) deckt exakt die verbleibende Kündigungsfrist ab. Der Arbeitgeber zweifelt, doch der „gelbe Schein“ galt über Jahrzehnte als nahezu unangreifbar. Seit dem wegweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 hat sich die Lage fundamental verändert. Das BAG hat in einer mittlerweile sechs Entscheidungen umfassenden Urteilsserie die Hürden für die Erschütterung des Beweiswerts systematisch gesenkt. Für Beschäftigte bedeutet das: Wer im Zusammenhang mit einer Kündigung krankgeschrieben wird, muss damit rechnen, dass die AU allein nicht mehr ausreicht.

Der Grundsatz: Hoher Beweiswert – aber keine Unantastbarkeit

Eine ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung begründet nach ständiger Rechtsprechung einen hohen Beweiswert für das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit. Wichtig ist aber: Es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die nur durch Gegenbeweis entkräftet werden könnte. Vielmehr liegt eine tatsächliche Vermutung vor, die der Arbeitgeber durch Darlegung ernsthafter Zweifel erschüttern kann. Das BAG hat dies in seiner Leitentscheidung 5 AZR 149/21 ausdrücklich klargestellt. Sobald der Beweiswert erschüttert ist, tritt derselbe Zustand ein wie vor Vorlage der AU: Der Arbeitnehmer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen seiner Arbeitsunfähigkeit.

Die sechs BAG-Leitentscheidungen seit 2021

Den Ausgangspunkt bildet BAG 5 AZR 149/21 (8.9.2021): Eine kaufmännische Angestellte hatte am Tag ihrer Eigenkündigung eine Erstbescheinigung vorgelegt, die exakt die zweiwöchige Probezeitkündigungsfrist abdeckte. Das BAG entschied: Die zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und passgenauer AU genügt, um den Beweiswert zu erschüttern.

In 5 AZR 137/23 (13.12.2023) dehnte der 5. Senat die Grundsätze auf Arbeitgeberkündigungen aus. Folgebescheinigungen können den Beweiswert nicht „retten“. Die sofortige Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist ein starkes zusätzliches Indiz gegen die behauptete Arbeitsunfähigkeit.

5 AZR 248/23 (21.8.2024) präzisierte: Entscheidend ist die Kenntnis des Arbeitnehmers vom Beendigungszeitpunkt, nicht der formale Kündigungszugang. Selbst verschiedene ICD-10-Diagnosen auf fünf aufeinanderfolgenden AU-Bescheinigungen ändern nichts an der Erschütterung, wenn sie in Summe passgenau die Kündigungsfrist abdecken.

Mit 5 AZR 29/24 (18.9.2024) senkte das BAG die zeitliche Schwelle weiter: Bereits ein enger zeitlicher Zusammenhang genügt – exakte Passgenauigkeit ist nicht mehr erforderlich. Geschäftliche Aktivitäten während der AU, etwa Kundentelefonate für den neuen Arbeitgeber, verstärken die Zweifel erheblich.

Die jüngste und dogmatisch bedeutsamste Weiterentwicklung brachte 5 AZR 284/24 (15.1.2025) mit der sogenannten Gesamtschau-Doktrin: Einzelne Umstände, die isoliert betrachtet unverdächtig sind, können in ihrer Gesamtheit ernsthafte Zweifel begründen. Im konkreten Fall hatte ein Lagerarbeiter zum vierten Mal während des Urlaubs in Tunesien eine AU vorgelegt – und war trotz attestierter Reiseunfähigkeit per Auto nach Deutschland gereist.

Parallel eröffnete 5 AZR 335/22 (28.6.2023) einen weiteren Angriffsvektor: Verstöße des Arztes gegen die medizinischen Vorgaben der AU-Richtlinie (§§ 4, 5 AU-RL) können den Beweiswert erschüttern – allerdings nur substantielle Verstöße bei der Diagnosestellung, nicht bloße kassenrechtliche Formfehler.

Die Instanzgerichte verschärfen die Linie

Die Landesarbeitsgerichte haben die BAG-Rechtsprechung konsequent aufgegriffen und auf weitere Konstellationen übertragen. Das LAG Niedersachsen (6 Sa 416/23, 18.4.2024) stellte fest, dass eine AU, die allein nach Telefongespräch – ohne persönliche oder Videountersuchung – ausgestellt wurde, gegen § 4 Abs. 5 AU-RL verstößt und den Beweiswert erschüttert. Ebenso erschüttert eine Erstbescheinigung über mehr als zwei Wochen ohne besonderen Krankheitsverlauf den Beweiswert (§ 5 Abs. 5 AU-RL). Das LAG Berlin-Brandenburg (12 Sa 1266/23, 5.7.2024) kombinierte drei Erschütterungsgründe – passgenaue AU, Folgebescheinigung über 20 Tage und wettkampfmäßige Sportteilnahme – und ordnete die Rückzahlung bereits geleisteter Entgeltfortzahlung an.

Besonders brisant ist die Entwicklung bei Online-Krankschreibungen. Das LAG Hamm (14 SLa 145/25, 5.9.2025) bestätigte eine fristlose Kündigung, nachdem ein IT-Consultant über ein Internetportal die günstigere Variante „AU ohne Gespräch“ gewählt hatte. Das Gericht wertete die bewusste Vorlage einer solchen AU als schweren Vertrauensbruch, der eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war.

Was passiert nach der Erschütterung?

Ist der Beweiswert einmal erschüttert, muss der Arbeitnehmer zumindest laienhaft schildern, welche konkreten Krankheiten vorlagen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Auswirkungen diese auf seine konkrete Arbeitsfähigkeit hatten und welche Therapiemaßnahmen ärztlich verordnet wurden. Die bloße Nennung einer Diagnose wie „Anpassungsstörung“ genügt nicht – das hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 98/23) ausdrücklich klargestellt.

Zur Beweisführung kann der Arbeitnehmer seinen behandelnden Arzt als Zeugen benennen, muss diesen aber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Arbeitgeber dürfen diese Ausführungen bestreiten, sodass es zu einer Beweisaufnahme kommen kann. Spezialisierte Arbeitgeberkanzleien sind dafür bekannt, umfangreiche Fragenkataloge vorzubereiten, die den Arzt unter erheblichen Erklärungsdruck setzen können.

Die praktischen Konsequenzen einer gescheiterten Beweisführung sind erheblich: Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs, Rückforderung bereits gezahlter Beträge, fristlose Kündigung bei nachgewiesener Vortäuschung und im Extremfall sogar strafrechtliche Konsequenzen – Betrug nach § 263 StGB für den Arbeitnehmer, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB für den Arzt.

Wann der Beweiswert weiterhin standhält

Wichtig ist: Nicht jede Krankschreibung im Zusammenhang mit einer Kündigung ist automatisch angreifbar. Das LAG Köln (6 Sa 682/22) verneinte eine Erschütterung, weil eine nachvollziehbare psychische Vorerkrankung vorlag und der Klinikaufenthalt über die Kündigungsfrist hinaus andauerte. Ebenso entschied dasselbe Gericht (8 SLa 31/24): Die Ankündigung einer Krankschreibung nach einem heftigen Streit sei als nachvollziehbare emotionale Reaktion zu werten. Wer tatsächlich und nachweisbar erkrankt ist, muss auch nach der neueren Rechtsprechung keine Nachteile fürchten – eine sorgfältige Dokumentation und persönliche ärztliche Untersuchung vorausgesetzt.

Fazit: Der Beweiswert bröckelt, aber er steht noch

Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit hat seit 2021 einen fundamentalen Wandel in der Bewertung von AU-Bescheinigungen vollzogen. Der hohe Beweiswert besteht formal fort, doch die Hürden für Arbeitgeber, diesen zu erschüttern, sind spürbar gesunken. Die Einführung der Gesamtschau-Doktrin Anfang 2025 markiert den vorläufigen Höhepunkt dieser Entwicklung. Für Beschäftigte bedeutet das: Wer im Zusammenhang mit einer Kündigung krankgeschrieben wird, sollte seine Beschwerden gegenüber dem Arzt detailliert dokumentieren und im Streitfall substantiiert vortragen können. Eine persönliche Untersuchung, eine nachvollziehbare Diagnose und eine konsistente Krankengeschichte sind wichtiger denn je.


FAQs – Fragen zum Beweiswert von Krankschreibungen

1. Was genau bedeutet „Erschütterung des Beweiswerts“?

Der Begriff beschreibt den Vorgang, dass der Arbeitgeber ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit einer AU-Bescheinigung vorbringt. Die AU begründet keine gesetzliche Vermutung, sondern lediglich eine tatsächliche. Um diese zu erschüttern, muss der Arbeitgeber konkrete Tatsachen darlegen, die gegen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit sprechen – etwa eine passgenaue Krankschreibung im Zusammenhang mit einer Kündigung, Verstöße gegen die AU-Richtlinie oder genesungswidriges Verhalten. Die Hürde ist kein Vollbeweis: Es genügen ernsthafte Zweifel, die einen verständigen Richter zum Nachfragen veranlassen. Nach erfolgreicher Erschütterung kehrt die Beweissituation in den Zustand vor Vorlage der AU zurück – der Arbeitnehmer muss nun seine Arbeitsunfähigkeit vollständig darlegen und beweisen.

2. Muss die AU exakt die Kündigungsfrist abdecken, um angreifbar zu sein?

Nein, das BAG hat die Anforderungen seit 2021 schrittweise gesenkt. Während die Leitentscheidung 5 AZR 149/21 noch den Fall einer exakt passgenauen AU betraf, hat das Gericht in 5 AZR 29/24 klargestellt, dass bereits ein enger zeitlicher Zusammenhang genügt. Exakte Zeitgleichheit ist nicht mehr erforderlich. In 5 AZR 248/23 wurde die Erschütterung bejaht, obwohl fünf verschiedene AU-Bescheinigungen mit unterschiedlichen ICD-10-Diagnosen vorlagen – entscheidend war, dass sie zusammengenommen die gesamte Kündigungsfrist abdeckten. Das BAG stellt maßgeblich auf die Kenntnis des Arbeitnehmers vom Beendigungszeitpunkt ab. Auch eine Krankschreibung, die bereits einige Tage vor der Kündigung beginnt, kann bei enger zeitlicher Nähe verdächtig sein.

3. Was muss ich als Arbeitnehmer tun, wenn der Beweiswert meiner AU erschüttert wurde?

Sie müssen nun laienhaft, aber substantiiert darlegen, woran Sie konkret erkrankt waren, welche Beschwerden bestanden, wie sich diese auf Ihre konkrete Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben und welche ärztlichen Maßnahmen verordnet wurden. Bloße Pauschalbehauptungen wie „ich war ordnungsgemäß krankgeschrieben“ oder die reine Nennung einer Diagnose genügen ausdrücklich nicht. In der Regel werden Sie Ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden müssen, damit dieser als Zeuge aussagen kann. Bereiten Sie Ihren Arzt darauf vor, dass er mit detaillierten Fragen konfrontiert wird – etwa zur konkreten Untersuchung, zum Krankheitsverlauf, zur Therapie und zur Prognose. Je besser Ihre Beschwerden bei der ursprünglichen Untersuchung dokumentiert wurden, desto stärker ist Ihre Position vor Gericht.

4. Haben Online-Krankschreibungen überhaupt noch Beweiswert?

Das kommt darauf an. Die Rechtsprechung unterscheidet streng: AU-Bescheinigungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde oder seit Dezember 2023 nach telefonischer Anamnese bei bekannten Patienten ausgestellt werden, genießen grundsätzlich vollen Beweiswert. Reine Online-AU per Fragebogen ohne jeglichen Arztkontakt – weder persönlich, noch telefonisch, noch per Video – haben dagegen keinerlei Beweiswert. Das LAG Hamm hat 2025 bestätigt, dass die bewusste Vorlage einer solchen AU sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Das Gericht wertete dies als schweren Vertrauensbruch – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war. Die Empfehlung ist daher eindeutig: Suchen Sie immer den persönlichen Kontakt zu Ihrem Arzt.

5. Kann der Arbeitgeber bereits gezahlte Entgeltfortzahlung zurückfordern?

Ja, und die Gerichte bejahen dies zunehmend. Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 5.7.2024 (12 Sa 1266/23) die Rückzahlung bereits geleisteter Entgeltfortzahlung angeordnet, nachdem drei Erschütterungsgründe zusammenkamen: passgenaue AU bis zum Fristende, eine Folgebescheinigung über 20 Tage mit Verstoß gegen die AU-Richtlinie und wettkampfmäßige Sportteilnahme während der Krankschreibung. Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 812 BGB – Leistung ohne Rechtsgrund. Der Arbeitnehmer hat das Geld ohne tatsächlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung erhalten. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer sich krankschreiben lässt, ohne tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, riskiert nicht nur den Verlust künftiger Zahlungen, sondern auch die Rückforderung bereits erhaltener Beträge.

6. Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit?

Die Konsequenzen sind seit der Verschärfung des § 278 StGB im Jahr 2021 erheblich. Arbeitnehmer, die eine AU vorlegen, obwohl sie arbeitsfähig sind, machen sich wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar – Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Täuschung des Arbeitgebers, der daraufhin Entgeltfortzahlung leistet, erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale. Ärzte, die wissentlich Gefälligkeits-AU ausstellen, riskieren eine Bestrafung nach § 278 StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln sogar bis zu fünf Jahren. Nach BGH-Rechtsprechung ist eine AU, die ganz ohne Untersuchung ausgestellt wird, per se als „unrichtig“ zu werten. In der Praxis sind Verurteilungen allerdings selten, da der Nachweis vorsätzlichen Handelns regelmäßig schwer zu führen ist.

CHECKLISTE FÜR HR UND MANAGER

Umgang mit verdächtigen Krankschreibungen

Teil 1: Erste Prüfung – Liegt ein Erschütterungsgrund vor?

✅ Besteht eine zeitliche Koinzidenz zwischen AU und Kündigung (Eigen- oder Arbeitgeberkündigung)?

✅ Deckt die AU passgenau oder annähernd die Kündigungsfrist bzw. Restlaufzeit ab?

✅ Liegen mehrere aufeinanderfolgende AU-Bescheinigungen vor, die zusammen die Frist abdecken?

✅ Wurde die AU nur per Telefon/Online ohne persönliche Untersuchung ausgestellt?

✅ Erstreckt sich die Erstbescheinigung über mehr als 14 Tage?

✅ Hat der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ende des AV eine neue Beschäftigung aufgenommen?

✅ Gibt es Hinweise auf Aktivitäten während der AU, die mit der behaupteten Erkrankung unvereinbar sind?

✅ Fällt die Krankschreibung in Zeiträume, für die Urlaub abgelehnt wurde?

✅ Hat der Arbeitnehmer die Krankschreibung vorher angekündigt (z. B. „ich lasse mich krankschreiben“)?

Teil 2: Dokumentation und Beweissicherung

✅ Zeitpunkte der Kündigung, des AU-Zugangs und der Kündigungsfrist schriftlich festhalten.

✅ Alle AU-Bescheinigungen mit Datum, ICD-10-Codes und ausstellendem Arzt dokumentieren.

✅ Auffällige Aktivitäten des Arbeitnehmers während der AU sorgfältig und datenschutzkonform dokumentieren.

✅ Prüfen, ob die AU-Bescheinigung die formalen Anforderungen der AU-Richtlinie erfüllt.

✅ Bei ausländischen AU-Bescheinigungen: Prüfung auf Einhaltung der Formvorschriften und inhaltliche Plausibilität.

✅ Prüfen, ob genesungswidriges Verhalten vorliegt (Sport, Nebentätigkeit, Reisen).

Teil 3: Reaktionsmöglichkeiten

✅ Entgeltfortzahlung unter Vorbehalt stellen und schriftlich auf die Zweifel hinweisen.

✅ Arbeitnehmer auffordern, die konkreten Gründe seiner Arbeitsunfähigkeit laienhaft darzulegen.

✅ Bei hinreichendem Verdacht: MDK-Gutachten (Krankenkasse) oder betriebsärztliche Untersuchung anregen.

✅ Bei konkretem Anfangsverdacht genesungswidrigen Verhaltens: Observation durch Detektei nur als Ultima Ratio und nur mit arbeitsrechtlicher Beratung.

✅ Rückforderung gezahlter Entgeltfortzahlung nach § 812 BGB prüfen, wenn Beweiswert nachträglich erschüttert wird.

✅ Bei nachgewiesener Vortäuschung: Fristlose Kündigung nach § 626 BGB – Frist: 2 Wochen ab Kenntnis.

Teil 4: Vermeidbare Fehler

⚠️ Nicht vorschnell urteilen: Psychische Vorerkrankungen können eine zeitliche Koinzidenz plausibel erklären.

⚠️ Nicht den Arzt direkt kontaktieren: Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht und darf ohne Entbindung keine Auskünfte erteilen.

⚠️ Kein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen: Das genügt nicht zur Erschütterung, es braucht konkrete Tatsachen.

⚠️ Keine Observation ohne konkreten Anfangsverdacht: Datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Grenzen beachten.

⚠️ Keine übereilte außerordentliche Kündigung ohne arbeitsrechtliche Prüfung: Die Beweislast für die Vortäuschung liegt beim Arbeitgeber.


Stand: Februar 2026 | Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Kanzlei Pöppel Arbeitsrecht, Hamburg | www.ra-poeppel.de

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