
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24) sorgt für Unruhe in der Weiterbildungs- und Coaching-Branche.
Die Richter:innen entschieden: Wer Onlinekurse oder Mentoring-Programme anbietet, braucht in vielen Fällen eine behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Fehlt diese, ist der gesamte Vertrag nichtig – Teilnehmende können ihr Geld zurückverlangen, und Anbietern drohen Bußgelder. Doch gilt das jetzt für jede Art von Onlinekurs? Müssen Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte ihre Weiterbildungsstrategie überdenken – und Anbieter ihr Geschäftsmodell umstellen?
In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Urteil bedeutet, wer betroffen ist und welche Rechte und Pflichten jetzt gelten.
Kurz & Knapp:
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Zulassungspflicht: Onlinekurse mit überwiegend vorproduzierten Inhalten und Lernerfolgskontrolle fallen oft unter das FernUSG und brauchen eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
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Rückforderung möglich: Fehlt die Zulassung, können Teilnehmende den Vertrag anfechten und gezahlte Gebühren zurückverlangen. Der Vertrag ist nichtig (Verjährung der Ansprüche: 3 Jahre).
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Bußgeldrisiko: Anbietern droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 10.000 €.
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Nicht jedes Online-Angebot betroffen: Reine Live-Online-Seminare ohne Aufzeichnung fallen meist nicht unter das FernUSG.
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Prüfpflicht: Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte sollten vor Vertragsabschluss prüfen, ob eine ZFU-Zulassung vorliegt.

Wann gilt ein Onlinekurs als „Fernunterricht“ im Sinne des FernUSG?
Ein Onlinekurs fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1 FernUSG):
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Entgeltliche Wissensvermittlung: Es wird auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten vereinbart – egal ob zu privaten, beruflichen oder gewerblichen Zwecken.
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Räumliche Trennung (überwiegend asynchron): Lehrende und Lernende sind überwiegend räumlich getrennt, und die Lerninhalte werden zeitversetzt (asynchron) vermittelt – z. B. durch aufgezeichnete Videos oder E-Learning-Module.
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Lernerfolgskontrolle: Der Erfolg des Lernens wird überwacht. Schon eine Möglichkeit für Teilnehmende, Fragen zu stellen, Feedback zu erhalten oder kurze Tests zu absolvieren, genügt als Lernerfolgskontrolle.
BGH-Kernaussagen aus dem Urteil
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Aufzeichnungen zählen als asynchron: Auch Aufzeichnungen von Live-Sessions gelten als zeitversetzte Inhalte, wenn sie den Teilnehmenden später zum Abruf bereitgestellt werden. Ein Kurs, der zum Großteil aus vorab aufgezeichnetem Material besteht, ist also überwiegend asynchron.
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B2B-Verträge ebenfalls erfasst: Die Zulassungspflicht gilt nicht nur für Verbraucher. Der BGH stellte klar, dass auch Schulungen im Unternehmenskontext (B2B) unter das FernUSG fallen, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Es spielt also keine Rolle, ob die Teilnehmer Privatpersonen oder z. B. Selbständige/Firmen sind.
Fazit: Sobald ein Online-Angebot entgeltlich Wissen vermittelt, hauptsächlich zeitversetzt erfolgt und eine Form der Erfolgskontrolle bietet, handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes. Dann ist eine behördliche Zulassung erforderlich.

Welche Angebote sind nach dem Urteil besonders gefährdet?
Besonders betroffen sind Coaching-, Mentoring- und Weiterbildungsprogramme, die überwiegend vorproduzierte Inhalte nutzen und dennoch Betreuung oder Erfolgskontrolle anbieten. Typische Merkmale solcher gefährdeter Angebote sind:
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sie bestehen überwiegend aus Videoaufzeichnungen oder anderen abrufbaren Lernmaterialien,
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nutzen zusätzlich schriftliche Unterlagen (PDF, E-Books) oder Online-Lernplattformen,
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beinhalten trotzdem eine Betreuung oder Fragemöglichkeit (z. B. regelmäßige Q&A-Runden, Chats, Übungen mit Feedback).
Beispiel: Ein Vertriebs-Coaching bietet wöchentliche Video-Module (vorab aufgezeichnet), begleitende PDF-Handbücher und eine monatliche Live-Fragestunde an. Die meisten Inhalte sind vorproduziert und können zeitunabhängig abgerufen werden. Nach der neuen BGH-Rechtsprechung wäre ein solches Programm zulassungspflichtig – liegt keine ZFU-Zulassung vor, ist der Vertrag mit den Teilnehmern nichtig.
Auch viele andere Online-Weiterbildungen, die in den letzten Jahren beliebt waren, fallen in diese Kategorie: vom klassischen E-Learning-Kurs mit Tutorium bis zum gruppenbasierten Mentoring-Programm mit Videos und gelegentlichen Live-Calls. Anbieter solcher Formate laufen jetzt Gefahr, gegen das FernUSG zu verstoßen, wenn sie nicht rechtzeitig eine Zulassung einholen oder ihr Konzept anpassen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer, die an solchen Kursen teilnehmen?
Für Arbeitnehmer als Teilnehmende bedeutet das Urteil vor allem eins: Sie genießen höheren Schutz und potentielle finanzielle Ansprüche, falls ein Kurs ohne erforderliche Zulassung durchgeführt wurde. Konkret ergeben sich folgende Punkte:
Rückzahlungsanspruch
Fehlt die ZFU-Zulassung für einen eigentlich zulassungspflichtigen Fernkurs, ist der Vertrag nichtig (§ 134 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 FernUSG). Nichtig heißt: der Vertrag gilt als von Anfang an ungültig. Folge: Bereits gezahlte Kursgebühren können zurückverlangt werden. Juristisch handelt es sich um „ungerechtfertigte Bereicherung“ (§ 812 BGB) – der Anbieter hat Geld erhalten, ohne rechtliche Grundlage. Teilnehmende müssen also finanziell nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Wichtig zu wissen: Die Verjährungsfrist für solche Rückforderungen beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem man von der fehlenden Zulassung erfahren hat. Man sollte Ansprüche daher rechtzeitig geltend machen, bevor sie verjähren.
Prüfung vor Vertragsabschluss
Bereits vor der Buchung eines Online-Kurses sollten Arbeitnehmer:innen darauf achten, ob der Anbieter die nötige Fernunterrichts-Zulassung besitzt. So kann man das prüfen:
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ZFU-Register einsehen: Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) führt ein öffentliches Register zugelassener Fernlehrgänge. Auf der Website der ZFU (www.zfu.de) können Interessierte nachschauen, ob der gewünschte Kurs dort gelistet und zugelassen ist.
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Vertrag/Angebot prüfen: Seriöse Anbieter geben in ihren Unterlagen oder AGB oft die Zulassungsnummer der ZFU für den Kurs an. Fehlt ein Hinweis auf eine ZFU-Zulassung, sollte man nachfragen. Spätestens im Vertrag sollte stehen, ob der Kurs zugelassen ist. Ansonsten ist Vorsicht geboten.
Wer unsicher ist, ob ein bestimmter Onlinekurs unter das FernUSG fällt, kann auch bei der ZFU oder einer Verbraucherzentrale nachfragen. Tipp: Im Zweifel lieber einen Nachweis der Zulassung verlangen, bevor man viel Geld investiert.
Achtung bei Arbeitgeberfinanzierung
Häufig zahlt der Arbeitgeber Weiterbildungen für seine Mitarbeiter. Wichtig: Hat der Arbeitgeber den Kurs finanziert (z. B. als Teil der Personalentwicklung oder Fortbildungsbudget), steht der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich dem Arbeitgeber zu – nicht direkt der/dem Teilnehmenden. In so einem Fall sollten Arbeitnehmer:innen ihren Arbeitgeber auf das Urteil hinweisen: Möglicherweise kann das Unternehmen gezahlte Gebühren vom Anbieter zurückfordern. Für Arbeitnehmer:innen selbst bedeutet dies, dass sie nicht doppelt profitieren können (Kurs vom Arbeitgeber bezahlt undselbst Geld zurückbekommen). Aber: Sollte der Arbeitgeber auf eine Rückforderung verzichten oder den Betrag bereits abgeschrieben haben, kann ggf. im Einzelfall geklärt werden, ob der/die Arbeitnehmer:in Ansprüche geltend machen darf. Hier empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um keine Fristen zu versäumen.
Was sollten Betriebsräte jetzt beachten?
Betriebsräte haben nach § 96 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Berufsbildung und Weiterbildung. Das BGH-Urteil verändert den Rahmen, in dem Betriebsräte solche Weiterbildungsmaßnahmen beurteilen. Künftig sollten Betriebsräte verstärkt darauf achten, dass geplante Onlinekurse gesetzeskonform sind. Insbesondere ergeben sich folgende Pflichten und Empfehlungen:
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Transparenzpflicht: Wenn der Arbeitgeber neue Online-Schulungen anbietet oder vorschlägt, sollte der Betriebsrat vor seiner Zustimmung prüfen, ob für den Kurs eine ZFU-Zulassung vorliegt (sofern der Kurs nach Art und Aufbau überhaupt unter das FernUSG fallen könnte). Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber oder Anbieter entsprechende Informationen verlangen.
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Risikohinweis: Stellt der Betriebsrat fest, dass ein zur Weiterbildung vorgesehenes Angebot keine Zulassung hat, sollte er den Arbeitgeber dringend auf das Risiko hinweisen. Ohne Zulassung drohen nichtige Verträge, Rückforderungen und ggf. behördliche Bußgelder. Es liegt im Interesse aller Beteiligten (Arbeitgeber wie Arbeitnehmer), solche Rechtsverstöße zu vermeiden.
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Qualitätssicherung: Die Zulassungspflicht kann auch als Qualitätsindikator gesehen werden. Die ZFU prüft im Zulassungsverfahren nicht nur Formalia, sondern auch Kursinhalte, Didaktik und die Vertragsbedingungen auf Teilnehmerschutz. Ein zugelassener Kurs bietet also eine gewisse Gewähr für Seriösität und Qualität. Betriebsräte können sich dafür einsetzen, bevorzugt auf zugelassene Weiterbildungsangebote zu setzen – im Sinne einer Qualitätssicherung der betrieblichen Bildung.
Zusammengefasst: Betriebsräte sollten proaktiv informieren und prüfen, ob bei Weiterbildungsmaßnahmen im Betrieb das Fernunterrichtsschutzgesetz beachtet wird. Im Zweifel kann der Betriebsrat auch vorschlagen, alternative (zugelassene) Anbieter zu wählen oder eine Zulassung einzuholen, bevor Mitarbeiter auf einen Kurs geschickt werden.
Welche Angebote sind nicht von der Zulassungspflicht betroffen?
Nicht alle Online-Angebote fallen unter die strengen FernUSG-Regeln. Laut BGH und der Praxis der ZFU gibt es einige Ausnahmen, die keine Zulassung erfordern. Nicht zulassungspflichtig sind in der Regel:
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Reine Live-Online-Seminare: Online-Schulungen, die vollständig live und interaktiv stattfinden (z. B. per Videokonferenz) und nicht aufgezeichnet werden, gelten meist nicht als Fernunterricht im Sinne des Gesetzes. Hier erfolgt die Vermittlung synchron, und es gibt keine überwiegend asynchrone Phase.
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Präsenzschulungen oder überwiegend Live-Formate: Klassische Präsenzseminare vor Ort unterfallen natürlich nicht dem FernUSG. Auch Blended-Learning-Formate, bei denen der Live-Anteil deutlich überwiegt und keine Aufzeichnungen im Nachgang bereitgestellt werden, sind in der Regel nicht erfasst – da der Unterricht nicht „überwiegend unter räumlicher Trennung“ stattfindet.
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Selbstlernmaterial ohne Betreuung: Reine Selbstlern-Kurse (z. B. der Kauf eines Videokurses oder Zugang zu einer eBook-/Videobibliothek ohne begleitende Betreuung oder Rückfragenmöglichkeit) fallen nicht unter das FernUSG. Hier fehlt es an der aktiven Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter. Solche Angebote ähneln eher dem Kauf eines Lehrbuchs – der Lernende bleibt völlig eigenständig.
Achtung: Die Abgrenzung kann im Einzelfall knifflig sein. Sobald jedoch irgendeine Form der betreuten Lernkontrolle ins Spiel kommt (z. B. Foren mit Tutor, E-Mail-Support, Prüfungen/Zertifikate etc.), kann ein Angebot schnell als Fernunterricht gewertet werden. Anbieter versuchen mitunter, ihre Kurse so zu gestalten, dass sie gerade nicht unter das Gesetz fallen – etwa indem sie nur freiwillige, inoffizielle „Betreuung“ anbieten. Hier bewegt man sich rechtlich auf dünnem Eis. Im Zweifel gilt: wenn wesentliche Teile aufgezeichnet/asynchron sind und der Lernende nicht komplett auf sich allein gestellt ist, sollte man von Zulassungspflicht ausgehen.

Wie können Anbieter von Onlinekursen rechtssicher bleiben?
Für Anbieter von Onlinekursen, Coachings und digitalen Weiterbildungen stellt sich nun die Frage: Wie lassen sich rechtliche Risiken vermeiden? Im Wesentlichen gibt es zwei Wege, um auf das BGH-Urteil zu reagieren:
Option 1 – ZFU-Zulassung für den Kurs beantragen
Der sicherste Weg ist, für jeden zulassungspflichtigen Kurs eine offizielle Zulassung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) einzuholen. Dieser Weg ist allerdings mit Aufwand und Kosten verbunden:
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Die Prüfung durch die ZFU dauert meist mehrere Wochen bis wenige Monate. Man muss detaillierte Kursunterlagen, Konzepte und Verträge einreichen. Die ZFU prüft den Inhalt, die Methoden und die Vertragskonditionen auf Teilnehmerschutz.
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Für die Zulassung wird eine Gebühr fällig, die sich am Preis des Kurses orientiert. Je nach Kursgebühr können die Kosten bis zu 200 % des Verkaufspreises betragen (bei teureren Kursen fällt der Prozentsatz oft geringer aus). Beispiele: Bei einem Kurs, der 500 € kostet, können um die 1.000 € Zulassungsgebühren anfallen.
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Die Zulassung gilt immer pro Lehrgang. Wer mehrere verschiedene Kurse anbietet, muss für jeden eine eigene Zulassung beantragen. (Folge: erheblicher Verwaltungsaufwand, den viele Einzel-Coaches bisher nicht einkalkuliert haben.)
Trotz dieser Hürden: Die ZFU-Zulassung bietet Rechtssicherheit. Verträge sind dann wirksam, Teilnehmer können nicht einfach ihr Geld zurückfordern, und man bewegt sich im legalen Rahmen. Für etablierte Anbieter mit hochpreisigen Programmen könnte sich dieser Weg lohnen – zumal die ZFU-Zertifizierung auch werblich als Qualitätssiegel genutzt werden kann.
Option 2 – Kursangebot strukturell anpassen
Viele kleinere Anbieter oder Solo-Coaches werden sich überlegen, ob sie ihr Angebot so verändern können, dass es gar nicht erst unter das FernUSG fällt. Einige Strategien, um eine Zulassungspflicht zu vermeiden:
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Inhalte ausschließlich live anbieten: Je mehr synchron vermittelt wird, desto besser. Ideal ist es, den Kurs komplett als Live-Webinar oder Präsenzveranstaltung durchzuführen, ohne Aufzeichnungen zum späteren Abruf. Dann liegt kein „Fernunterricht“ im gesetzlichen Sinn vor.
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Aufzeichnungen ohne Interaktion: Wenn aufgezeichnete Inhalte bereitgestellt werden, dann ohne begleitende Interaktions- oder Betreuungsmöglichkeit. D. h. Videos nur als optionales Selbstlernmaterial, aber keine Fragen, Tests oder individuelle Betreuung dazu. So fehlt das Element der Lernerfolgskontrolle – es wäre dann eher ein reines Selbstlernangebot.
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Asynchrones vom synchronen Teil trennen: Falls eine Mischung nicht zu vermeiden ist, könnte man das Konzept splitten: Z. B. ein freiwilliger Video-Kurs (reines Selbststudium, kein Vertrag über Erfolgskontrolle) plus ein separat buchbares Live-Coaching. Wichtig ist, dass nicht beides als ein einheitliches Angebot mit Erfolgskontrolle verkauft wird. Durch klare Trennung könnte argumentiert werden, dass der Fernunterrichtsteil fehlt bzw. kein überwiegen asynchroner Kurs vorliegt.
Achtung: Diese Gestaltungsvarianten bewegen sich in Grauzonen und sollten juristisch beraten werden. Wer versucht, mit Tricks (z. B. als „Mitgliedschaft“ deklariertes Programm, freiwillige Lernerfolgskontrolle etc.) eine Zulassung zu umgehen, riskiert dennoch die Nichtigkeit seiner Verträge. Letztlich hat der BGH sehr deutlich gemacht, dass der Schutzzweck des FernUSG Vorrang hat: Im Zweifel wird man einen Kurs eher als zulassungspflichtig einstufen, um Teilnehmende zu schützen.

Was sind häufige Irrtümer im Zusammenhang mit Onlinekursen und FernUSG?
Rund um das Thema Fernunterrichtsschutzgesetz kursieren bereits einige Missverständnisse. Hier die häufigsten Irrtümer – und warum sie falsch sind:
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„Das gilt nur für Privatkunden.“ – Falsch! Der BGH hat klargestellt, dass auch Angebote an Selbständige, Freiberufler oder Unternehmen erfasst sind. Das FernUSG ist nicht auf Verbraucher im Sinne von § 13 BGB begrenzt. Entscheidend ist das Unterrichtsformat, nicht der Teilnehmerstatus.
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„Mein Kurs ist zu klein/günstig, um zulassungspflichtig zu sein.“ – Falsch! Das Gesetz kennt keine Bagatellgrenze. Auch ein kurzer Online-Workshop für 50 € kann zulassungspflichtiger Fernunterricht sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Schon Streitfälle um 99 € Gebühren für zweistündige Videotrainings haben Gerichte beschäftigt. Die Höhe des Entgelts oder die Kursdauer spielen keine Rolle bei der Zulassungspflicht.
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„Ein bisschen Aufzeichnung ist kein Problem.“ – Falsch! Sobald vorproduzierte Inhalte überwiegen, greift das Gesetz. Es reicht also schon, wenn der asynchrone Teil quantitativ oder qualitativ dominiert. Beispiel: 5 Stunden Videomaterial + 1 Stunde Live-Chat pro Woche – hier überwiegt klar das Video, also Zulassungspflicht. Auch eine teilweise Live-Betreuung schützt nicht, wenn der Hauptteil zeitversetzt läuft.
(Weitere Irrtümer: Manche glauben, ohne abschließenden Test oder Zertifikat sei kein Lernerfolgskontrolle gegeben – auch das ist ein Trugschluss, da bereits eine Q&A-Möglichkeit als Kontrolle zählt. Andere meinen, interne Schulungen eines Arbeitgebers fielen nicht darunter – doch sobald ein externer Vertrag mit einem Anbieter besteht und die Kriterien erfüllt sind, greift das FernUSG, egal wer bezahlt.)
Welche praktischen Tipps gibt es für Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte?
Abschließend einige Praxis-Tipps, damit Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte mit der neuen Situation richtig umgehen können:
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Vor der Buchung prüfen: Bevor man einen Onlinekurs oder ein Coaching-Programm bucht, sollte man prüfen, ob eine ZFU-Zulassung vorliegt. Im Zweifel den Anbieter darauf ansprechen oder im ZFU-Register nachschlagen. Auch die Vertragsbedingungen (Kündigung, Betreuung, Erfolgskontrolle) sollte man sich genau ansehen – sie geben Hinweise, ob der Kurs unter das Gesetz fällt.
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Unterlagen aufbewahren: Dokumentieren Sie alles rund um den Kurs: Vertrag, AGB, Rechnungen, E-Mails mit dem Anbieter, Werbeunterlagen zum Kursinhalt. Diese Belege sind wichtig, falls es später Streit gibt oder Sie Ihr Geld zurückfordern wollen. Betriebsräte sollten sich Kurskonzepte und Vereinbarungen vom Arbeitgeber zeigen lassen, um die Rechtslage beurteilen zu können.
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Fristen im Blick behalten: Ansprüche auf Rückzahlung wegen nichtiger Verträge verjähren in der Regel nach 3 Jahren (ab Jahresende der Kenntnis). Warten Sie bei Verdacht auf einen unzulässigen Kurs nicht zu lange. Besser zeitnah rechtlich beraten lassen und Ansprüche schriftlich geltend machen.
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Bei Unklarheiten Rat einholen: Ist man sich unsicher, ob ein geplanter oder bereits absolvierter Kurs zulassungspflichtig war, sollte man professionellen Rat suchen. Arbeitnehmer:innen können sich an Rechtsanwälte oder den Betriebsrat wenden; Betriebsräte ihrerseits können Sachverständige hinzuziehen oder die Aufsichtsbehörde (ZFU) kontaktieren. Im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen, bevor ein unwirksamer Vertrag geschlossen oder abgenickt wird.
Fazit – droht jetzt das Ende für Onlinekurse?
Nein, das BGH-Urteil bedeutet kein generelles Verbot von Onlinekursen – aber es ist ein Einschnitt, der die Branche verändern wird. Viele Coaching- und Weiterbildungsanbieter, die bisher mit aufgezeichneten Inhalten und begleitender Betreuung gearbeitet haben, müssen nun ihr Konzept überdenken. Live-Formate und Präsenzseminare können weiterhin problemlos angeboten werden. Problematisch sind vor allem Angebote mit überwiegend vorproduziertem Content plus Betreuung – hier schreibt das FernUSG eine Zulassung vor. Für Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte heißt das: Online-Weiterbildung bleibt möglich, man sollte aber genauer hinschauen. Wer vor Vertragsabschluss prüft, ob der Anbieter eine Fernunterrichts-Zulassung benötigt und besitzt, kann finanzielle Risiken und Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Onlinekurse werden also nicht verschwinden, aber vermutlich transparenter und regulierter ablaufen als bisher. Am Ende profitieren gut informierte Teilnehmer – durch mehr Qualität und die Möglichkeit, im Ernstfall ihr Geld zurückzubekommen.
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