Chef streicht Überstunden – Was kann ich tun?

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Viele Arbeitnehmer kennen das Problem: Man leistet Überstunden, doch der Chef will sie nicht anerkennen oder streicht sie einfach vom Zeitkonto. Darf ein Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit einfach unter den Tisch fallen lassen?

In der Regel nein – jede gearbeitete Stunde muss entweder bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden. Trotzdem lassen sich Beschäftigte oft verunsichern, wenn Überstunden „verschwinden“. Dieser Artikel erklärt verständlich und aktuell, welche Rechte Arbeitnehmer bei Überstunden haben und was man tun kann, wenn der Chef die Mehrarbeit nicht anerkennt. Von gesetzlichen Grundlagen über aktuelle Urteile bis hin zu praktischen Tipps: Erfahren Sie, wie Sie auf gestrichene Überstunden reagieren sollten.

Kurz & Knapp:

  • Überstunden müssen grundsätzlich ausgeglichen werden – Arbeitgeber dürfen geleistete Mehrarbeit nicht einfach streichen oder ignorieren.

  • Ohne klare Vereinbarung besteht Anspruch auf Vergütung – Gibt es keine wirksame Klausel, sind Überstunden in Geld auszuzahlen oder durch Freizeit abzubauen.

  • Überstunden immer dokumentieren – Arbeitnehmer sollten Beginn und Ende ihrer Arbeitstage notieren. Seit neuesten Urteilen besteht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – das stärkt Ihre Position.

  • Ausschlussfristen beachten – Oft müssen Überstundenansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.

  • Frühzeitig Hilfe suchen – Sprechen Sie zunächst das Problem an, ziehen Sie wenn möglich den Betriebsrat hinzu und scheuen Sie notfalls auch rechtliche Schritte nicht.

Muss ich Überstunden überhaupt leisten?

Grundsätzlich gilt: Niemand kann Sie zwingen, unbegrenzt Überstunden zu machen, wenn es nicht vertraglich, tariflich oder gesetzlich vereinbart ist. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Höchstarbeitszeit zudem auf maximal 8 Stunden pro Werktag (im Schnitt 48 Stunden pro Woche, ausnahmsweise bis 10 Stunden am Tag, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich auf 8 Stunden erfolgt). Ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind Arbeitnehmer:innen nicht verpflichtet, ständig über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Es gibt jedoch Ausnahmen: In echten Notfällen oder dringenden betrieblichen Situationen (z. B. zur Schadensverhütung oder bei Gefahr für Betrieb und Mitarbeiter) kann Mehrarbeit vorübergehend angeordnet werden. Auch wenn im Vertrag eine Überstundenklausel steht („Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Bedarf Mehrarbeit zu leisten“), müssen Überstunden im zumutbaren Rahmen bleiben. Kein Chef darf verlangen, dass Sie dauerhaft Überstunden machen, die Gesundheit und Familie gefährden – hier greift der Arbeitsschutz.

Viele glauben, man müsse jede angeordnete Überstunde hinnehmen – das stimmt so pauschal nicht. Irrtum: „Ohne Überstunden fliegt man raus.“ Tatsache: Ein Arbeitgeber darf keine Kündigung aussprechen, nur weil jemand berechtigte Überstunden ablehnt. Eine Kündigung aus Rache für die Weigerung, unbezahlte Mehrarbeit zu leisten, wäre unwirksam. Das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) schützt Beschäftigte davor, benachteiligt zu werden, weil sie ihre Rechte einfordern. Natürlich sollte man in der Praxis klug vorgehen: Sprechen Sie offene Überlastung oder ständige Mehrarbeit an, bevor Sie komplett verweigern. Oft lässt sich eine Lösung finden, zum Beispiel zusätzliche Personalkapazität oder eine klarere Priorisierung der Aufgaben, damit unbezahlte Überstunden nicht zur Regel werden.

Darf der Arbeitgeber Überstunden einfach streichen?

Ohne Weiteres nicht. Geleistete Arbeit darf der Arbeitgeber nicht einseitig streichen, als hätte sie nie stattgefunden – zumindest nicht, wenn kein klare vertragliche oder betriebliche Regelung dafür existiert. In der Praxis kommt es vor, dass Chefs Überstunden auf dem Zeitkonto löschen oder behaupten, diese seien „nicht genehmigt“ gewesen. Ein solcher Schritt ist in der Regel rechtswidrig, solange Sie tatsächlich gearbeitet haben und die Mehrarbeit notwendig oder vom Arbeitgeber geduldet war. Grundsätzlich gilt: Was an Arbeit geleistet wurde, muss auch vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen eine Streichung von Überstunden zulässig sein kann. Einige Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten Kappungsregelungen: Zum Beispiel kann vereinbart sein, dass nur bis zu einer bestimmten Grenze Überstunden angesammelt werden dürfen. Wird diese Grenze überschritten, verfallen die zusätzlichen Stunden, falls sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgebaut werden. Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie für Arbeitnehmer zumutbar und klar geregelt sind. Ebenso können Gleitzeitvereinbarungen ein Übertrags-Limit vorsehen: Oft dürfen nur z. B. 40 Plusstunden ins nächste Quartal mitgenommen werden – darüber hinausgehende Stunden können verfallen. Wichtig: Eine solche Streichung ist nur legitim, wenn vorher vertraglich oder per Betriebsvereinbarung vereinbart. Ihr Chef kann nicht nachträglich einseitig beschließen, Überstunden zu canceln, wenn es keine entsprechende Abmachung gibt.

Ein weiterer Punkt sind fehlerhafte Zeiterfassungen: Hat beispielsweise das Stechuhren-System irrtümlich zu viel Zeit gebucht, darf natürlich eine Korrektur erfolgen. Das ist dann aber kein „Überstunden streichen“ im rechtlichen Sinne, sondern Berichtigung eines Fehlers. Ansonsten gilt: Besteht keine ausdrückliche Abrede, dass Überstunden verfallen dürfen, darf der Arbeitgeber sie nicht einfach verschwinden lassen. Tipp: Wenn Ihr Vorgesetzter argumentiert, die Überstunden seien nicht genehmigt gewesen, weisen Sie darauf hin, dass die Arbeit betrieblich notwendig war. Auch geduldete Überstunden (die der Chef zwar nicht ausdrücklich angeordnet, aber stillschweigend entgegengenommen hat) begründen einen Anspruch – insbesondere wenn die Mehrarbeit nötig war, um alle Aufgaben zu schaffen.

Achtung Irrtum: Manche denken, „Alle Überstunden sind automatisch mit dem Gehalt abgegolten.“ Eine solche Pauschalklausel im Vertrag („sämtliche Überstunden sind durch das Gehalt bezahlt“) ist unwirksam, wenn nichtkonkret angegeben ist, wie viele Überstunden damit gemeint sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits 2010 entschieden, dass eine Klausel ohne klare Stundenbegrenzung ungültig ist – sie würde Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Das heißt: Ist im Vertrag nichts Genaues dazu geregelt, können Überstunden nicht einfach unter den Tisch fallen.

Müssen Überstunden bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen werden?

Ja. Wurden Überstunden angeordnet oder waren sie betrieblich notwendig, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich. Dieser Ausgleich kann entweder in Geld (Überstundenvergütung) oder in Freizeit (Abfeiern der Stunden) erfolgen. Wenn keine besondere Absprache getroffen wurde, ist im Zweifel die Bezahlung üblich – vor allem dann, wenn in Ihrem Beruf oder Betrieb Überstundenzuschläge oder Vergütung erwartet werden dürfen. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt: Ist eine Vergütung für eine zusätzliche Leistung üblich oder vom Arbeitnehmer vernünftigerweise zu erwarten, darf er diese auch verlangen. In den meisten Fällen dürfen Arbeitnehmer also davon ausgehen, dass Mehrarbeit vergütetwird. Arbeitgeber können stattdessen Freizeitausgleich gewähren, aber: Das muss vereinbart sein – entweder im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder per Absprache.

Beispiel: Ihr Vertrag sagt nichts zu Überstunden. Sie machen in einem Monat 10 Stunden extra, um ein Projekt fertigzustellen. Diese 10 Stunden müssen Ihnen entweder bezahlt oder später als bezahlte Freizeit gewährt werden. Ihr Chef darf nicht einfach sagen: „Überstunden werden bei uns generell nicht bezahlt“, wenn keine wirksame Regel im Vertrag steht. In diesem Fall könnten Sie rechtlich die Bezahlung einfordern.

Allerdings gibt es auch hier Besonderheiten zu beachten: Leitende Angestellte oder Top-Verdiener (z. B. Geschäftsführer, Prokuristen oder Arbeitnehmer mit sehr hohem Gehalt) können nicht immer eine zusätzliche Vergütung erwarten. Nach der Rechtsprechung wird bei einem sehr hohen Gehalt (deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung) oft angenommen, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind – einfach weil die Person für ihre umfangreiche Verantwortung pauschal sehr gut bezahlt wird. Ebenso haben echte Führungskräfte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (die z. B. maßgeblich betriebspolitische Entscheidungen treffen) in der Regel keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Für die meisten Angestellten gilt das aber nicht: Auch außertarifliche Angestellte und normale Führungskräfte mit Personalverantwortung haben Anspruch auf Ausgleich, solange nicht eine zulässige vertragliche Vereinbarung dem entgegensteht.

Überstundenzuschläge: Gesetzlich besteht kein allgemeiner Anspruch auf einen Zuschlag für Überstunden – das ist häufig in Tarifverträgen oder betrieblichen Regeln vorgesehen (etwa +25% Aufschlag auf den Stundenlohn nach der regulären Arbeitszeit). Wenn Sie keinen Tarifvertrag haben, hängt es vom Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Übung ab, ob Zuschläge gezahlt werden. Aber auch ohne Zuschlag muss zumindest die normale Stundenvergütung für die Mehrarbeit fließen, sofern kein Freizeitausgleich erfolgt.

Was tun, wenn Überstunden nicht anerkannt oder bezahlt werden?

Stehen Sie vor der Situation, dass Ihr Chef geleistete Überstunden ignoriert, nicht vergütet oder gar aus dem Arbeitszeitkonto löscht, sollten Sie aktiv werden. Folgende Schritte helfen, Ihre Ansprüche zu sichern und durchzusetzen:

  1. Arbeitszeiten dokumentieren: Führen Sie Eigenbuch über Ihre Arbeitszeiten. Notieren Sie täglich Beginn, Ende und Pausen, am besten minutengenau. Auch wenn im Betrieb eine Stechuhr läuft, sichern Sie sich eigene Aufzeichnungen (z. B. mit einer App oder Excel-Tabelle). So können Sie im Streitfall nachweisen, wann und wie lange Sie gearbeitet haben. Seit einem richtungsweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2019 sind Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, ein verlässliches Zeiterfassungssystem einzuführen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht 2022 für Deutschland bestätigt. Wenn Ihr Arbeitgeber also keineordentliche Zeiterfassung bietet, ist das bereits ein Problem auf seiner Seite – und Ihre private Dokumentation wird umso wichtiger und glaubwürdiger.

  2. Arbeitsvertrag und Regeln prüfen: Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, ob dort etwas über Überstunden steht. Gibt es eine Überstundenklausel? Ist dort ein bestimmtes Stundenkontingent genannt, das mit dem Gehalt abgegolten ist (z. B. „monatlich 10 Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“)? Oder bestehen tarifliche/betriebliche Vereinbarungen zum Überstundenabbau? Diese Regelungen bestimmen Ihre Rechtsposition. Fehlt eine Klausel zur Abgeltung, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Vergütung. Wenn eine Klausel vorhanden ist, prüfen Sie genau, ob sie wirksam ist – pauschale Abgeltung „aller Überstunden“ ohne Begrenzung ist unwirksam (wie oben erläutert). Auch sehr kurze Ausschlussfristen im Vertrag (< 3 Monate) sind nach aktueller Rechtslage unwirksam, soweit sie den Mindestlohn betreffen. Im Zweifel: Lassen Sie zweifelhafte Klauseln juristisch beurteilen.

  3. Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen: Sprechen Sie das Thema frühzeitig und sachlich an. Fragen Sie nach, warum die Überstunden nicht erfasst oder bezahlt wurden. Manchmal handelt es sich um ein Missverständnis oder einen buchhalterischen Fehler. Betonen Sie, dass Sie die Mehrarbeit geleistet haben, und legen Sie ggf. Ihre Aufzeichnungen vor. Wichtig ist ein respektvoller Ton: Gehen Sie nicht sofort konfrontativ vor, sondern erkundigen Sie sich, wie das Problem gelöst werden kann. Vielleicht bietet der Arbeitgeber an, die Stunden doch noch als Freizeit auszugleichen oder mit der nächsten Lohnabrechnung zu vergüten.

  4. Betriebsrat einschalten: Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, informieren Sie ihn über den Vorfall. Warum? Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Verteilung der Arbeitszeit). Er kann verlangen, in solche Fragen einbezogen zu werden und auf die Einhaltung von Ausgleichsregelungen pochen. In vielen Betrieben existieren Betriebsvereinbarungen, die Überstunden handhaben – der Betriebsrat kann helfen, deren Einhaltung durchzusetzen. Außerdem kann der Betriebsrat als Sprachrohrgegenüber dem Arbeitgeber auftreten, sodass Einzelfälle nicht im stillen Kämmerlein ausgetragen werden. Gemeinsam lässt sich eher eine faire Lösung finden, ohne dass der*die einzelne Arbeitnehmer:in Angst vor negativen Konsequenzen haben muss.

  5. Schriftliche Geltendmachung: Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er ab, sollten Sie Ihre Ansprüche schriftlich und nachweisbar geltend machen. Schreiben Sie Ihrem Arbeitgeber (per E-Mail mit Lesebestätigung oder klassisch per Einschreiben), listen Sie die geleisteten Überstunden mit Datum und Dauer auf und fordern Sie deren Ausgleich (Vergütung oder Zeitausgleich) bis zu einem bestimmten Termin. Dadurch wahren Sie wichtige Fristen (siehe nächster Abschnitt). Oft lenken Arbeitgeber spätestens nach einer formaljuristischen Anspruchstellung ein, vor allem wenn sie merken, dass der*die Arbeitnehmer:in gut informiert ist.

  6. Rechtliche Schritte erwägen: Bleibt Ihr Arbeitgeber stur, bleibt letztlich der Gang zum Arbeitsgericht. Sie können eine Klage auf Überstundenvergütung einreichen. Wichtig: In einem Gerichtsverfahren müssen Sie darlegen und beweisen, dass Sie die Überstunden tatsächlich geleistet haben und dass diese vom Arbeitgeber veranlasst oder gebilligt waren. Genau deshalb ist die vorherige Dokumentation so wichtig. Sprechen Sie am besten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie klagen – dieser kann Erfolgsaussichten einschätzen. Tipp:Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten über ihre Gewerkschaft in der Regel Rechtsberatung und -schutz in Arbeitsrechtssachen kostenlos. Zögern Sie also nicht, auch dort Unterstützung zu suchen, falls Sie organisiert sind.

Praxishinweis: Viele Beschäftigte zögern, ihre Rechte durchzusetzen – verständlicherweise, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen. Zwar darf ein Arbeitgeber Sie nicht feuern oder schikanieren, nur weil Sie z. B. Überstundenvergütung einfordern (das wäre rechtswidrig). Dennoch passiert es in der Praxis, dass das Klima sich verschlechtert oder subtile Benachteiligungen folgen. Hier ist es umso wichtiger, den Betriebsrat oder externen Rat einzubeziehen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern: Wenn Überstunden systematisch ignoriert werden, leiden am Ende Sie und die Kolleg:innen. Oft hilft schon der Hinweis, dass man rechtliche Schritte kennt und vorbereitet, um eine Lösung zu erzielen.

Können Überstunden verfallen? – Fristen und Verfallsklauseln

Ja, Überstunden können verfallen, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Wichtig ist, dass Sie die Fristen kennen, um Ihren Anspruch nicht unbewusst zu verlieren. In vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen gibt es sogenannte Ausschlussfristen (Verfallsfristen). Diese besagen zum Beispiel, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen – andernfalls erlöschen sie. Solche Klauseln sind zulässig, solange sie mindestens drei Monate Zeit geben und keine gesetzlich unverzichtbaren Ansprüche (wie den Mindestlohn) ausschließen. Das bedeutet: Wenn Ihr Vertrag eine 3-Monats-Frist enthält, müssen Sie Überstunden spätestens drei Monate nach ihrer Entstehung schriftlich einfordern, sonst sind sie weg. Einige Tarifverträge (z. B. im öffentlichen Dienst) setzen eine 6-Monats-Frist. Versäumen Sie diese Frist, können Sie die alten Überstunden nicht mehr beanspruchen.

Gibt es keine vertragliche Ausschlussfrist, gilt die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Sie haben im Juli 2022 Überstunden gemacht, die nicht bezahlt wurden. Ohne Ausschlussklausel können Sie diese Überstunden bis zum 31. Dezember 2025 gerichtlich geltend machen (Ende 2022 + 3 Jahre). Das ist die äußerste Frist – warten sollte man so lange aber nicht, da es mit der Zeit immer schwieriger wird, den Nachweis zu führen.

Neben Ausschlussfristen kennen manche Betriebe auch Überstundenabbau-Regelungen in Gleitzeit- oder Arbeitszeitkonten. Oft wird vereinbart, dass Überstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch Freizeit ausgeglichen werden müssen (z. B. innerhalb des laufenden Kalenderjahres). Werden sie bis dahin nicht „abgefeiert“, können sie verfallen. Allerdings: So eine Regel greift nur, wenn sie klar vereinbart ist und der Arbeitnehmer überhaupt die Chance hatte, die Stunden rechtzeitig zu nehmen. Unzulässig wäre es etwa, Überstunden verfallen zu lassen, obwohl ständig so viel Arbeit da war, dass kein Freizeitausgleich möglich war. Auch Krankheit oder Urlaub können den Verfall hemmen – wer z. B. kurz vor Fristende krankgeschrieben ist, darf nicht einfach seine Überstunden verlieren, ohne Ausgleich. Hier hat das BAG (Urteil vom 13.02.2002, Az. 5 AZR 470/00) entschieden, dass der Verfall ungenutzter Stunden dann nicht eintritt, wenn der*die Arbeitnehmer:in unverschuldet am Abbau gehindert war.

Unser Tipp: Verlieren Sie Ausschlussfristen nicht aus dem Blick. Sobald Überstunden anfallen, die nicht ausgeglichen wurden, rechnen Sie die Frist aus und melden Sie schriftlich Ihre Ansprüche an, bevor sie abläuft. Das muss kein Drohschreiben vom Anwalt sein – eine einfache E-Mail an HR oder den Chef mit der Bitte um Ausgleich der konkreten Überstunden unter Bezug auf Ihren Vertrag genügt zunächst. Wichtig ist, dass es nachweisbar geschieht. So sichern Sie Ihre Rechte, selbst wenn die Sache noch gütlich gelöst wird.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Überstunden?

Ein Betriebsrat kann eine entscheidende Hilfe sein, wenn es um das Thema Überstunden geht. Zunächst einmal hat der Betriebsrat ein starkes Mitbestimmungsrecht in Fragen der Arbeitszeit. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbaren, ob und in welchem Umfang Überstunden geleistet werden. In Betrieben mit Betriebsrat gibt es daher häufig Betriebsvereinbarungen, die genau regeln, wann Überstunden anzuordnen sind, wie sie erfasst werden und wie der Ausgleich erfolgt. Wenn Ihr Arbeitgeber Überstunden streicht oder nicht bezahlen will, ohne den Betriebsrat einzubeziehen, verstößt er möglicherweise gegen diese Mitbestimmungsrechte.

Praxis: Beschäftigte sollten ihren Betriebsrat frühzeitig informieren, wenn Überstunden systematisch nicht anerkannt werden. Der Betriebsrat kann dann auf Klarstellung drängen. Er könnte etwa verlangen, dass das Unternehmen eine verbindliche Zeiterfassung einführt oder verbessert. Er kann auch durchsetzen, dass eine Übersicht über geleistete und abgebaute Überstunden geführt wird, die für alle transparent ist. Sollte der Arbeitgeber sich völlig querstellen, kann der Betriebsrat sogar die Einigungsstelle anrufen oder das Arbeitsgericht einschalten, um seine Mitbestimmungsrechte durchzusetzen.

Für Sie als Arbeitnehmer: Der Betriebsrat bietet Ihnen Rückendeckung. Einzelne Arbeitnehmer:innen trauen sich verständlicherweise oft nicht, allein gegen den Chef aufzutreten. Der Betriebsrat kann Ihr Anliegen anonymisiertvorbringen oder gesammelt für mehrere Kollegen kämpfen. Er achtet auch darauf, dass niemand wegen der Überstundenbeschwerde benachteiligt wird. In dem vielbeachteten Fall eines Minijobbers, der einen Betriebsrat gründen wollte und dafür gekündigt wurde, hat das Gericht dem Arbeitnehmer zwar Entschädigung zugesprochen – doch solche Prozesse sind langwierig. Mit einer funktionierenden Arbeitnehmervertretung wäre es womöglich gar nicht so weit gekommen. Kurz: Nutzen Sie die Unterstützung des Betriebsrats, wenn vorhanden. Gemeinsam lässt sich mehr Druck aufbauen, damit Überstunden fair behandelt werden.

Welche Irrtümer über Überstunden gibt es?

Rund um Überstunden kursieren einige Irrtümer, die zu Unsicherheit führen. Hier die häufigsten Missverständnisse – und was wirklich stimmt:

  • Irrtum: „Ohne ausdrückliche Anordnung muss der Chef Überstunden nicht bezahlen.“Fakt: Auch geduldete oder betriebsnotwendige Überstunden sind zu vergüten. Ihr Chef muss nicht jedes Mal „Bitte machen Sie Überstunden“ sagen. Wenn klar ist, dass die Arbeit erledigt werden musste und er das zuließ, besteht ein Anspruch.

  • Irrtum: „Meine Überstunden stehen mir als Freizeitausgleich zu, wann immer ich will.“Fakt: Einen Wunschtermin für das Abfeiern von Überstunden gibt es nicht einseitig. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) mitbestimmen, wann Überstunden abgefeiert werden, muss aber auf Ihre berechtigten Interessen Rücksicht nehmen. In der Praxis spricht man sich ab.

  • Irrtum: „Bei Gehalt X ist es normal, viele Überstunden unbezahlt zu machen.“Fakt: Das Gesetz unterscheidet zwar normal entlohnte Angestellte und Spitzenverdiener. Aber auch höheres Einkommen bedeutet nicht automatisch, dass jede Mehrarbeit abgegolten ist. Ohne gültige Pauschalvereinbarung können auch gut verdienende Arbeitnehmer Ausgleich verlangen – nur echte Leitungsfunktionen sind hier ausgenommen.

  • Irrtum: „Nicht genommene Überstunden verfallen am Jahresende automatisch.“Fakt: Ohne klar geregelte Verfallsfrist (im Vertrag oder per Betriebsvereinbarung) verfallen Überstunden nicht einfach so zum 31.12. Man muss sie allerdings innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen (siehe oben). Eine automatische Löschung zum Jahresende ist nur möglich, wenn das so vereinbart und zumutbar ist.

Fazit: Überstunden nicht einfach hinnehmen

Überstunden gehören für viele Beschäftigte zum Berufsalltag – umso wichtiger ist es, die eigene Rechte zu kennen. Ihr Arbeitgeber darf geleistete Überstunden nicht willkürlich streichen. In aller Regel müssen Mehrarbeitsstunden entweder bezahlt oder als Freizeit ausgeglichen werden. Fehlen klare Abmachungen, steht das Gesetz auf Ihrer Seite. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten und melden Sie Ansprüche rechtzeitig an, falls es zu Unstimmigkeiten kommt. Scheuen Sie sich nicht, Probleme offen anzusprechen und – wenn nötig – Hilfe beim Betriebsrat oder einem Anwalt zu suchen.

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie mit gestrichenen Überstunden umgehen sollen oder rechtliche Schritte erwägen, unterstützen wir Sie gerne – bundesweit. Die Kanzlei Pöppel Rechtsanwälte steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Betriebsräten mit arbeitsrechtlicher Expertise zur Seite. Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um Ihre Chancen und nächsten Schritte zu besprechen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass geleistete Arbeit auch die Anerkennung findet, die sie verdient.

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Meta-Titel: Chef streicht Überstunden – Rechte und Handlungstipps

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