Das Herrenberg-Urteil und seine Folgen

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Das Herrenberg-Urteil im Detail (BSG, 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R)

Die Stadt Herrenberg betrieb eine städtische Musikschule und beschäftigte seit Oktober 2000 eine Klavier-/Keyboardlehrerin auf Basis von Honorarverträgen. Die Verträge waren zunächst unbefristet, ab September 2011 jährlich auf das Schuljahr begrenzt, jeweils mit Aussparung des Monats August. Die Lehrerin unterrichtete in Räumen der Musikschule, auf schulischen Instrumenten, nach Rahmenlehrplänen des Verbands deutscher Musikschulen (VdM), mit zeitlicher Orientierung an Vorgaben der Stadt. Sie war verpflichtet, an Konferenzen und Schülervorspielen teilzunehmen, Unterrichtsausfall zu melden und die Leistung persönlich zu erbringen. Schülergewinnung, Vertragsschluss und Abrechnung lagen vollständig bei der Musikschule.

Nach 15 Jahren beantragte die Lehrerin ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund. Das SG Stuttgart bestätigte abhängige Beschäftigung (S 12 R 5098/15), das LSG Baden-Württemberg hob auf und bejahte Selbständigkeit (L 13 BA 582/18). Das BSG stellte Sozialversicherungspflicht fest und verpflichtete die Stadt zur Beitragsnachzahlung für fast 15 Jahre.

Die Kernaussagen des BSG bilden den Paradigmenwechsel: Es gibt keine abstrakte Regel-Ausnahme-Aussage für bestimmte Berufsbilder. Der Parteiwille (Honorarvertrag) hat nur noch dann indizielle Bedeutung, wenn alle anderen Umstände „gleichermaßen“ für beide Seiten sprechen – eine massive Abwertung gegenüber der früheren Rechtsprechung. Bei Lehrtätigkeiten als „Diensten höherer Art“ verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Das bedeutet: Didaktische Freiheit allein begründet keine Selbständigkeit mehr. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit ihr Gepräge von der Ordnung des fremden Betriebserhält. Die betriebliche Eingliederung wird zum zentralen Kriterium.

Das Göttingen-Urteil (BSG, 05.11.2024 – B 12 BA 3/23 R)

Die VHS Göttingen (V. G. O. gGmbH) beschäftigte einen Studenten als Honorardozenten für Kurse in Politik und Wirtschaft zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der VHS schlossen ein Weisungsrecht ausdrücklich aus. Räume wurden gestellt, Zeiten abgestimmt. Das SG Hildesheim (S 4 BA 11/19) hob den DRV-Bescheid auf; das LSG Niedersachsen-Bremen (L 2 BA 47/20) wies die Berufung der DRV zurück und berief sich auf Vertrauensschutz. Das BSG hob auf und stellte Versicherungspflicht für den Zeitraum 07.08.2017 bis 22.06.2018 fest.

Die Weiterentwicklung gegenüber dem Herrenberg-Urteil ist erheblich: Das BSG erklärte erstmals ausdrücklich, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung nicht kumulativ vorliegen müssen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Regulatorische Rahmenbedingungen wie Kerncurricula für Schulabschlüsse strukturieren die Tätigkeit vor und sprechen für Eingliederung. Vertrauensschutz wurde ausdrücklich verneint: Es gebe keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach Dozenten bei entsprechender Vereinbarung stets als selbständig gelten. Rückwirkende Nachforderungen sind damit möglich. Für spätere Zeiträume wurde an das LSG zurückverwiesen.

Verschärfte BSG-Kriterien – Systematische Übersicht

Kriterien für abhängige Beschäftigung (Eingliederung): Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung ohne Delegationsmöglichkeit; Festlegung von Unterrichtszeiten und -ort durch die Bildungseinrichtung; kostenfreie Nutzung von Betriebsmitteln (Räume, Instrumente, Materialien); Schüler-/Teilnehmergewinnung und Vertragsschluss allein durch die Einrichtung; Abrechnung in Hand der Einrichtung; Meldepflichten bei Unterrichtsausfall; Pflicht zur Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen, Veranstaltungen; Übermittlung von Leistungseinschätzungen; Bindung an Lehrpläne, Curricula, Prüfungsordnungen; Einbettung in ein Gesamtkonzept; Vergütung nach geleisteten Stunden ohne echtes Unternehmerrisiko; keine eigene Betriebsstätte oder eigene wesentliche Betriebsmittel; fehlende Möglichkeit, auf eigene Rechnung zu unterrichten.

Kriterien für Selbständigkeit: Echtes Unternehmerrisiko mit Chancen und Risiken; eigene Betriebsstätte, eigene Betriebsmittel, eigenes Kapital; eigene Kundenakquise und Vertragsabschluss auf eigene Rechnung; eigenständiges Marktauftreten; Möglichkeit der Delegation an Dritte; Tätigkeit für mehrere Auftraggeber (Indiz, nicht allein ausschlaggebend); keine Teilnahme an betrieblichen Nebenleistungen; keine Lehrplan-Bindung mit eigener unternehmerischer Freiheit.

Neue Gewichtung seit Herrenberg/Göttingen: Parteiwille stark abgewertet, didaktische Freiheit allein nicht mehr ausreichend, betriebliche Eingliederung massiv aufgewertet, Honorarhöhe kein „Freikauf“ von der SV-Pflicht.

Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen vom 04.05.2023

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit übertrugen am 4. Mai 2023 die Grundsätze des Herrenberg-Urteils auf alle Lehrtätigkeiten: Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstige, auch private Bildungseinrichtungen. Anwendung ab spätestens 01.07.2023, auch in laufenden Bestandsfällen. Das Besprechungsergebnis hat keine Gesetzeskraft, dient aber als verbindliche Prüfungsguideline für DRV-Betriebsprüfer. Zahlreiche Kanzlei-Kommentatoren formulieren, dass echte Selbständigkeit von Lehrkräften damit „nahezu unmöglich“ geworden sei.

Weitere Besprechungsergebnisse: Am 23.11.2023 Aktualisierung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen. Am 21.05.2025 detaillierte Auslegungshinweise zu § 127 SGB IV: Zustimmung mindestens in Textform, empfohlen als separates Dokument; für jeden Vertrag separate Zustimmung; Übergangsregelung nicht anwendbar auf vor 01.03.2025 bestandskräftige Bescheide.

Übergangsregelung § 127 SGB IV

Die Regelung wurde am 30. Januar 2025 vom Bundestag beschlossen, am 14. Februar 2025 vom Bundesrat bestätigt und trat am 1. März 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 63). Trägergesetz ist das „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ – ein Omnibusgesetz, in dem § 127 SGB IV als thematisch abweichender Anhang eingefügt wurde.

Absatz 1, Satz 1 (Fallkonstellation bei behördlicher Feststellung): Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren nach § 7a, § 28h Abs. 2 oder § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung fest, tritt Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt. Absatz 1, Satz 2 (präventive Fallkonstellation): Ohne behördliche Feststellung tritt bis 31.12.2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht ein, wenn die Parteien übereinstimmend von Selbständigkeit ausgingen und die Lehrkraft gegenüber dem Vertragspartner zustimmt. Absatz 2: Betroffene gelten als Selbständige im Sinne von § 2 SGB VI (Rentenversicherungspflicht als selbständige Lehrer) und ggf. nach dem KSVG. Absatz 3: Bereits entrichtete Pflichtbeiträge gelten als zu Recht entrichtet.

Der erfasste Personenkreis richtet sich nach dem weiten Lehrerbegriff des § 2 SGB VI: VHS-Dozenten, Musikschullehrer, Hochschul-Lehrbeauftragte, Dozenten an privaten Bildungseinrichtungen, Trainer und Coaches (soweit Wissensvermittlung), Seminarreferenten, Fluglehrer (BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 2/23 R bestätigt rückwirkende Anwendbarkeit auf Altverträge). Reine Beratungstätigkeit ist nicht erfasst. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung auf Lehrtätigkeiten bestehen (Art. 3 Abs. 1 GG).

Ab 1. Januar 2027 greifen die regulären BSG-Maßstäbe vollständig. Der Bundesrat hat in einer Entschließung vom 14.02.2025 die Bundesregierung aufgefordert, eine dauerhafte Lösung zu erarbeiten.

Koalitionsvertrag 2025 (CDU/CSU und SPD)

Der am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ adressiert das Thema an zwei Stellen. Kapitel 1.1 (Zeile 355 f.): „Wir werden durch eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens die Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber schaffen.“ Kapitel 1.2 (Zeile 467 ff.): „Wir werden das Statusfeststellungsverfahren zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter machen, zum Beispiel auch mit Blick auf die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils.“ Geplant ist eine Genehmigungsfiktion: Die behördliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht fristgerecht entschieden wird. Ein expliziter Positiv-/Negativkatalog wird nicht ausdrücklich genannt, bleibt der konkreten Gesetzgebung vorbehalten. Das Herrenberg-Urteil wird namentlich im Koalitionsvertrag erwähnt – ein Novum. Erwachsenenbildung oder Honorarkräfte in der Weiterbildung werden nicht spezifisch adressiert.

Nachforderungsrisiken und strafrechtliche Risiken

266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt): Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Täter kann nur der Arbeitgeber sein (bei GmbH: Geschäftsführer). Erforderlich ist bedingter Vorsatz. Der BGH (1 StR 346/18) behandelt die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, was die Verteidigungslage verbessert. § 266a Abs. 6 StGB ermöglicht eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Mitteilung an die Einzugsstelle zum Fälligkeitszeitpunkt. Nebenfolge bei Verurteilung zu ≥ 1 Jahr: Registersperre als GmbH-Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG).

Verjährungsfristen (§ 25 SGB IV): Regelverjährung 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen 30 Jahre. Bedingter Vorsatz genügt (BSG, 21.06.1990 – 12 RK 13/89).

Nettolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 SGB IV): Das gezahlte Honorar wird als Nettoarbeitsentgelt behandelt und auf Brutto hochgerechnet – erheblich höhere Bemessungsgrundlage.

Säumniszuschläge: 1% pro Monat (§ 24 SGB IV) = 12% p.a. Beitragssatz gesamt ca. 40% des Bruttoentgelts. DRV-Prüfungsturnus: alle 4 Jahre (§ 28p SGB IV). Die DRV plant den Einsatz des KI-Tools KIRA (Künstliche Intelligenz für Risikoorientierte Arbeitgeberprüfung) zur Durchsuchung von Buchhaltungsdaten nach Anzeichen für Scheinselbständigkeit.


Rechtsprechungsübersicht 

Gericht Datum Aktenzeichen Gegenstand Ergebnis
BSG 28.06.2022 B 12 R 3/20 R Musikschullehrerin Herrenberg Abhängig beschäftigt
BSG 05.11.2024 B 12 BA 3/23 R VHS-Dozent Göttingen Abhängig beschäftigt, kein Vertrauensschutz
BSG 14.03.2018 B 12 R 3/17 R Gitarrenlehrer Münster Selbständig
BSG 04.06.2019 B 12 R 11/18 R Honorarärztin (Leitfall) Abhängig beschäftigt
BSG 13.11.2025 B 12 BA 2/23 R Fluglehrer (§ 127 SGB IV) § 127 greift rückwirkend
LSG Hamburg 27.04.2023 L 1 BA 12/22 Berufsfachschullehrerin Selbständig
LSG Nds.-Bremen 20.12.2022 L 2 BA 47/20 VHS-Dozent (Vertrauensschutz) Durch BSG aufgehoben

 

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