In der Insolvenzpraxis klammern sich Arbeitnehmer oft an jeden Strohhalm, um ihren Arbeitsplatz zu retten. Wenn der insolvente Arbeitgeber schließt, aber kurz darauf unter fast gleichem Namen und neuer Adresse wieder auftaucht, liegt der Verdacht nahe: „Das ist doch ein Betriebsübergang! Die machen einfach weiter!“ Doch Vorsicht: Das Arbeitsgericht Herford hat in einem aktuellen Urteil (02.10.2025, Az. 3 Ca 418/25) klargestellt, dass der schöne Schein nicht reicht. Werden in einem Produktionsbetrieb die Maschinen nicht übernommen, hilft auch die Nutzung der alten Marke nicht weiter.
Der Fall: Küchen ohne Maschinen?
Ein Küchenhersteller ging in die Insolvenz. Nach vergeblicher Eigenverwaltung und Anzeige der Masseunzulänglichkeit wurde der Betrieb stillgelegt, die Mitarbeiter gekündigt. Die Betriebsratsvorsitzende klagte. Ihr Argument: Es sei kein Ende, sondern ein Neustart. Die Firma nutze die alte Marke weiter, habe eine neue Adresse und habe Inventar wie Büromöbel und Deko mitgenommen.
Die Entscheidung: Harte Linie bei Produktionsbetrieben
Das Gericht wies die Klage ab. Die Begründung ist ein Musterbeispiel für die sogenannte „Schwerpunkttheorie“ des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
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Art des Betriebs entscheidet: Bei einer Küchenfabrik liegt der Schwerpunkt auf der Produktion. Die Identität des Betriebs steckt in den Maschinen (Sägen, Fräsen, Lackieranlagen).
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Unwesentliche Assets: Büromöbel, Verpackungsmaterial und Deko sind für eine Fabrik „unwesentliche Vermögensgüter“. Ihre Mitnahme beweist keine Fortführung der Produktion.
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Marke ist nicht alles: Die bloße Verwertung der Marke („Label“) ist kein Betriebsübergang, wenn der Produktionsapparat zerschlagen wird. Das ist nur eine Funktionsnachfolge oder Asset-Verwertung.
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Adresse egal: Ein Umzug ohne Maschinen ist keine Betriebsverlegung, sondern eine Stilllegung des Produktionsstandorts.
Fazit für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass § 613a BGB kein Allheilmittel gegen die Zerschlagung in der Insolvenz ist. Investoren können gezielt „Assets Stripping“ betreiben – also nur die Marke kaufen, aber nicht die Fabrik –, ohne in die Arbeitgeberpflichten einzutreten.
Für Betriebsräte bedeutet das: Konzentriert euch bei der Beweisführung nicht auf Briefköpfe oder Webseiten. Folgt den Maschinen! Wenn die Produktionsanlagen beim „Neuen“ stehen, habt ihr einen Fall. Wenn nur der Name weiterlebt, ist der Betriebsübergang meist tot.
Referenz: ArbG Herford, Urteil vom 02.10.2025 – 3 Ca 418/25.
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