Der lange Schatten von 2031: Warum sich Beschäftigte jeder Ebene jetzt vorbereiten müssen

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Bei Volkswagen gilt Kündigungsschutz bis Ende 2030. Wer daraus Sicherheit ableitet, verwechselt eine Frist mit einer Garantie. Der Abbau hat längst begonnen — nur leise.

Am 9. Juli 2026 stellte der Vorstand von Volkswagen dem Aufsichtsrat ein „Zielbild 2030″ vor: zwölf Initiativen, eine um bis zu 50 Prozent gestraffte Modellpalette, eine um bis zu 75 Prozent reduzierte Ausstattungskomplexität. Über Werksschließungen und konkrete Abbauzahlen wurde nicht entschieden. Die brisanten Fragen wurden vertagt, auf eine Sitzung nach der Sommerpause.

In der Pressemitteilung fehlten die Zahlen, die vorher in den Zeitungen standen. Das Manager Magazin hatte Ende Juni von bis zu 100.000 wegfallenden Stellen weltweit berichtet, der Spiegel von einem möglichen Produktionsende in Zwickau und Emden ab 2031, in Hannover 2032, in Neckarsulm 2034. VW bestätigt diese Zahlen nicht; der Betriebsrat gibt an, keine konkreten Zielzahlen zu haben. Es sind Berichte, keine Beschlüsse.

Und doch verändert allein ihre Existenz die Lage für jeden Einzelnen im Konzern. Denn zwischen einer angekündigten Restrukturierung und der ersten Kündigung liegen keine Wochen, sondern Jahre. Diese Jahre sind kein Aufschub. Sie sind die eigentliche Phase, in der über Zukünfte entschieden wird.

Die Frist, die nach Sicherheit klingt

Der Zukunftstarifvertrag „Zukunft Volkswagen“ vom Dezember 2024 schließt betriebsbedingte Kündigungen bei der Kernmarke bis zum 31. Dezember 2030 aus. Kommt bis dahin keine Nachfolgeregelung zustande, muss VW eine Milliarde Euro an die zum Stichtag Beschäftigten ausschütten. Das ist ein ernstzunehmender Schutz — und er hat drei Lücken, die man kennen sollte.

Erstens: Er gilt nur für betriebsbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber. Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen bleiben zulässig. Genau hier setzt der eigentliche Abbau an.

Zweitens: Er endet, wie im Vertrag ausdrücklich festgehalten, „ohne Nachwirkung“. Sonst gelten Tarifnormen nach § 4 Abs. 5 TVG weiter, bis eine neue Abmachung sie ersetzt. Diese Auffangwirkung haben die Parteien für den Kündigungsausschluss bewusst ausgeschlossen. Am 1. Januar 2031 endet der Schutz nicht auslaufend, sondern abrupt.

Drittens: Die Beschäftigungssicherung schützt den Bestand, nicht die Auswahl. Fällt sie weg, greift die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG — und die trifft nicht alle gleich.

Dass solche Verträge zum Laufzeitende fallen, ist keine Theorie. VW selbst hat im September 2024 die damalige, dreißig Jahre alte Beschäftigungssicherung regulär gekündigt. Was einmal als unverrückbar galt, war kündbar.

Der Abbau, den man nicht sieht

Wer auf die große Kündigungswelle wartet, übersieht, dass der Abbau bereits läuft. Zur Hauptversammlung am 18. Juni 2026 waren nach dem Redemanuskript des Vorstandsvorsitzenden bereits 28.000 freiwillige Austritte fest vereinbart — von rund 35.000 geplanten bei der Kernmarke. Das Instrumentarium ist bekannt und rechtlich zulässig: Altersteilzeit im Blockmodell, Vorruhestand, Aufhebungsverträge mit Abfindung, Turboprämien für schnelle Entscheider, Transfergesellschaften, Einstellungsstopp, Nichtnachbesetzung.

Berichten der WirtschaftsWoche zufolge, gestützt auf interne Managementinformationen, reichen die Abfindungen von 17.700 Euro im Tarifbereich bis zu 404.700 Euro bei langer Betriebszugehörigkeit; wer in der Turbophase bis Ende Mai unterschrieb, sollte 50.000 Euro zusätzlich erhalten. VW hat den genauen Schlüssel nicht offengelegt, aber rund 900 Millionen Euro für Abfindungen zurückgestellt — diese Zahl ist bestätigt.

Die Zahlen sind attraktiv, und das ist der Punkt. Ein Freiwilligenprogramm funktioniert, weil es früh belohnt, was später erzwungen werden könnte. Wer zuerst geht, bekommt am meisten. Wer bleibt, trägt das Risiko der Sozialauswahl ab 2031. Diese Rechnung ist für jeden anders — und genau deshalb sollte niemand sie unter Zeitdruck aufmachen.

Wer die Vorbereitung übernimmt

Auf der anderen Seite des Tisches wird nichts dem Zufall überlassen. Eine Großrestrukturierung dieser Dimension wird über Monate von Unternehmensberatungen und Wirtschaftskanzleien vorbereitet. Es entstehen Sozialauswahlrichtlinien, Punkteschemata, Vergleichsgruppen. Am Ende steht oft das schärfste Instrument des Arbeitgebers: der Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG.

Steht ein Beschäftigter auf dieser Liste, kehrt sich die Beweislast um. Es wird vermutet, dass die Kündigung betriebsbedingt notwendig war; der Arbeitnehmer muss das Gegenteil beweisen. Und die Sozialauswahl wird gerichtlich nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft (BAG, 12. März 2009 – 2 AZR 418/07). Aus einem offenen Verfahren wird ein Verfahren mit umgekehrtem Vorzeichen.

Die Signale dafür sind erkennbar, bevor der erste Brief zugeht: der Einsatz externer Berater, die plötzliche Abfrage von Sozialdaten und Organigrammen, das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG, schließlich die Massenentlassungsanzeige — ein bei der Agentur für Arbeit dokumentierter Vorgang. Wer diese Zeichen liest, gewinnt Monate. Wer sie ignoriert, verliert sie.

Warum es ausgerechnet die oben härter trifft

Es gibt die verbreitete Annahme, Kündigungsschutz sei ein Thema der Bänder. Die Rechtslage sagt das Gegenteil.

Die Sozialauswahl findet nur unter vergleichbaren, austauschbaren Arbeitnehmern derselben Hierarchieebene statt. Ein Facharbeiter steht in einer großen Vergleichsgruppe; seine Sozialpunkte aus Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten schützen ihn relativ. Eine Führungskraft steht häufig allein in ihrer Vergleichsgruppe. Fällt ihre Position weg, gibt es niemanden, mit dem sie zu vergleichen wäre — die Sozialauswahl läuft faktisch leer, und der Wegfall genau dieser Stelle genügt.

Für leitende Angestellte kommt § 14 Abs. 2 KSchG hinzu: Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag stellen, ohne ihn zu begründen. Aus Bestandsschutz wird Abfindungsschutz. Für echte Geschäftsführer gilt das Kündigungsschutzgesetz überhaupt nicht (§ 14 Abs. 1 KSchG); ihr Streit wird vor dem Landgericht ausgetragen, wo — anders als vor dem Arbeitsgericht — der Unterlegene von der ersten Instanz an die Kosten der Gegenseite trägt und keine Streitwertdeckelung greift.

Wer ganz oben sitzt, hat also den geringsten Schutz und das größte Kostenrisiko. Und ausgerechnet dort ist die Vorsorge am dünnsten, weil man sich für unkündbar hält.

Besonders exponiert ist noch eine zweite Gruppe: mittlere Jahrgänge ohne Unterhaltspflichten mit kurzer Betriebszugehörigkeit. Sie sammeln in Punkteschemata die wenigsten Sozialpunkte — unabhängig von Leistung oder Loyalität.

Was man jetzt tun kann — und was nicht funktioniert

Vorbereitung heißt nicht Panik. Sie heißt, die Handlungsspielräume zu nutzen, solange sie offen sind. Vier Bereiche sind pragmatisch relevant.

Erstens: Rechtsschutz sichern, jetzt. Die Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht kennt eine Wartezeit von in der Regel drei Monaten, und der Versicherungsfall tritt bei einer Arbeitgeberkündigung mit deren Zugang ein. Wer erst abschließt, wenn die Kündigung oder das Aufhebungsangebot konkret im Raum steht, ist zu spät dran. Für eine erst 2031 ausgesprochene Kündigung greift eine heute abgeschlossene Police grundsätzlich, weil der maßgebliche Versicherungsfall dann längst nach Vertragsbeginn liegt — je länger der Abstand, desto sicherer die Deckung. Eine oft überlegene Alternative ohne diese Wartezeit-Falle ist der Gewerkschaftsrechtsschutz über eine bestehende Mitgliedschaft. Für Organmitglieder greift die private Police ohnehin nicht; sie brauchen einen gesonderten Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Die D&O-Versicherung leistet das nicht — sie deckt Schadensersatz, nicht den eigenen Anstellungsstreit.

Zweitens: Nie sofort unterschreiben. Das Bundesarbeitsgericht hat das Gebot des fairen Verhandelns eng gezogen. Es ist nicht unfair, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme anbietet, keine Bedenkzeit gewährt und keine Gelegenheit zu Rechtsrat lässt (BAG, 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21). Das Gebot schützt den Weg zum Vertrag, nicht seinen Inhalt. Die einzige verlässliche Verteidigung ist, Bedenkzeit zu nehmen und den Vertrag prüfen zu lassen — auf Sperrzeitrisiko (§ 159 SGB III), Ruhen bei Abfindung (§ 158 SGB III) und die steuerliche Fünftelregelung.

Drittens: Sonderkündigungsschutz nur aus echten Gründen. 2030 stehen die nächsten regulären Betriebsratswahlen an (1. März bis 31. Mai). Eine Kandidatur ist legitim und nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie mit einer drohenden Restrukturierung zusammenfällt (BAG, 25. Oktober 2012 – 2 AZR 377/10). Aber der Schutz hat eine harte Grenze: Bei einer echten Werksstilllegung erlaubt § 15 Abs. 4 KSchG die ordentliche Kündigung auch von Betriebsratsmitgliedern. Wer ein Mandat allein als Schutzschild sucht, wird bei einer Schließung enttäuscht. Ähnliches gilt für einen Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsantrag: Er setzt einen tatsächlichen Grad der Behinderung voraus und lässt sich nicht als bloße Strategie vorschieben.

Viertens: Neuorientierung beginnen, solange man beschäftigt ist. Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III fördert strukturwandelbedingte Weiterbildung im ungekündigten Arbeitsverhältnis — es entfällt, sobald ein Aufhebungsvertrag beabsichtigt ist. Wer sich umschulen will, tut es also besser vor der Unterschrift als danach. Für Führungskräfte zeigen die Zahlen der Outplacement-Beratung, dass ein großer Teil binnen zwölf Monaten eine neue Position findet, Spitzenpositionen aber überwiegend über Netzwerke und den verdeckten Stellenmarkt besetzt werden. Das Netzwerk aktiviert man am besten, bevor die Kündigung da ist.

Der Sommer der Verhandlungen — und danach

Bei Volkswagen wird nun bis in den Herbst verhandelt. Die IG Metall wird sich auf die Beschäftigungssicherung stützen, der Vorstand auf einen operativen Gewinn, der sich in zwei Jahren mehr als halbiert hat. Vermutlich wird man sich einigen, und vermutlich wird der Kompromiss Freiwilligenprogramme, Abfindungen und Transferlösungen enthalten.

Dann beginnen die Zehntausende Einzelentscheidungen. Sie werden an Küchentischen getroffen, nicht in Kanzleien — von Menschen, die nicht wissen, dass ein „normaler“ Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslösen kann und ein dreiseitiger Vertrag in eine Transfergesellschaft nicht. Genau in dieser Wissenslücke entscheidet sich, wer gut aus der Sache herauskommt und wer nicht.

Der Ausgang eines Trennungsprozesses entscheidet sich selten am Tag der Kündigung. Er entscheidet sich an dem Tag, an dem jemand die Möglichkeit einer Kündigung noch für unwahrscheinlich hielt. Für die Beschäftigten bei Volkswagen war dieser Tag vielleicht schon. Für viele andere in der deutschen Industrie kommt er noch.

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