Die falsche Lehrerin, das gute Zeugnis und ein System, das nicht hinsehen wollte

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Vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Das ist das Ergebnis eines Lebens, das das Landgericht Heidelberg Ende März 2026 als „Lügengebäude“ bezeichnete. Eine 41-jährige Frau aus Landstuhl hatte über drei Jahre lang an Privatgymnasien in Heidelberg und Homburg Mathematik, Physik und Chemie unterrichtet — ohne Hochschulabschluss, ohne Referendariat, mit gefälschten Zeugnissen aus dem Darknet. Knapp 200.000 Euro brutto verdiente sie in dieser Zeit.

Der Fall wäre allein deshalb bemerkenswert. Was ihn für die arbeitsrechtliche Praxis wirklich interessant macht, ist etwas anderes: das Zusammenspiel aus strafrechtlicher Schwere und systemischer Leichtigkeit. Die Täterin wurde hart bestraft. Aber das System, das ihr den Betrug so mühelos ermöglichte, wurde nicht einmal angeklagt. Und die Frage, die im Saal mitschwang, aber juristisch keine Rolle spielen durfte: Was bedeutet es, wenn eine Betrügerin ihren Job besser macht als mancher Qualifizierte?

Ein kurzer Blick auf die Biografie macht die Dynamik sichtbar. Die Angeklagte stammte aus einer Lehrerfamilie — beide Eltern Lehrer, auch der Bruder ergriff den Beruf. Sie bestand das Abitur mit 1,3, begann ein Lehramtsstudium in Mathematik und Chemie. Dann scheiterte sie an einer Klausur im dritten Semester. Was für andere ein Rückschlag gewesen wäre, wurde für sie — so die psychiatrische Sachverständige — zum Auslöser einer Abwärtsspirale: Depression, Medikamentenabhängigkeit, der Drang, sich „größer zu machen“. Irgendwann kaufte sie gefälschte Zeugnisse im Darknet. Das erklärt manches. Es entschuldigt nichts.

Betrug und Urkundenfälschung: Wie die Straftatbestände ineinandergreifen

Die Verurteilung durch die 1. Große Strafkammer (Richter Markus Krumme) stützte sich auf zwei zentrale Tatbestände, die hier wie Zahnräder ineinandergreifen: Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrug (§ 263 StGB).

Die Urkundenfälschung liegt in der Herstellung und Vorlage der gefälschten Hochschulzeugnisse, Referendariatsnachweise und des fingierten polizeilichen Führungszeugnisses. Wer eine unechte Urkunde herstellt und sie im Rechtsverkehr gebraucht, erfüllt den Tatbestand. Der Strafrahmen reicht bis fünf Jahre, in besonders schweren Fällen — etwa bei gewerbsmäßigem Handeln — bis zu zehn Jahre.

Der Betrug kommt als sogenannter Anstellungsbetrug hinzu — ein anerkannter Unterfall des Eingehungsbetrugs, den der BGH seit Jahrzehnten anerkennt. Die Täuschung über die Qualifikation führt zu einem Irrtum des Arbeitgebers, der daraufhin einen Arbeitsvertrag schließt und Gehalt zahlt, das er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gezahlt hätte. Der Vermögensschaden liegt — jedenfalls nach der BGH-Rechtsprechung zum öffentlichen Dienst — bereits darin, dass eine Leistung vereinbart wird, die der Täter aufgrund fehlender Qualifikation nicht im vertraglich vorausgesetzten Umfang erbringen kann (BGHSt 1, 13; BGHSt 5, 358).

Nun kommt der Aspekt, der diesen Fall über die reine Dogmatik hinaushebt: Die Angeklagte war offenbar keine schlechte Lehrerin. Eine 19-jährige ehemalige Schülerin beschrieb sie vor Gericht als „empathisch“ und „kompetent“. Bei einer Lehrprobe erhielt sie die Note 2,0 für eine Unterrichtseinheit über Lichtbrechung in einer siebten Klasse mit 23 Schülern. Eltern waren begeistert. Als das Strafmaß verkündet wurde, stöhnten Zuschauer im Saal entsetzt auf. Der Richter verlas die Beurteilung aus der Lehrprobe — und die Angeklagte hörte zu mit einem Blick, der „wach und offen“ wirkte, „fast ein bisschen zufrieden“.

Für das Strafrecht spielt das eine untergeordnete Rolle. Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass die tatsächliche Qualität der erbrachten Leistung den Betrug nicht ausschließt (BGH NJW 1978, 2042). Der Vermögensschaden liegt nicht in mangelhafter Arbeit, sondern darin, dass der Arbeitgeber eine qualifizierte Lehrkraft einstellen wollte und stattdessen jemanden bekam, der diese Qualifikation nicht besaß. Die Täuschung betrifft die Geschäftsgrundlage, nicht das Arbeitsergebnis. Wobei der Hinweis erlaubt sei: Gerade im Schulbereich geht es nicht nur um Gehaltsschäden. Es geht um Schüler, deren Unterricht von einer Person erteilt wurde, die kein Staat für geeignet befunden hat. Dass es gut ging, war Glück — nicht System.

Das Gericht ordnete die Einziehung von rund 124.000 Euro nach § 73d StGB an. Das ist der strafrechtliche Weg, sich das erschlichene Geld zurückzuholen — unabhängig davon, ob arbeitsrechtlich ein Rückforderungsanspruch bestünde. Staatsanwalt Florian Jost nannte das Urteil „maßvoll“.

Ein System, das wegsieht: Warum der Betrug so leicht gelang

Was an diesem Fall stört — und stören muss —, ist die Frage, warum eine Frau ohne jeden Hochschulabschluss drei Jahre lang unterrichten konnte, ohne dass es jemandem auffiel. Die Antwort liegt in einer Kette von Versäumnissen, die jedes für sich erklärbar sein mag, in der Summe aber ein systemisches Versagen darstellt.

Privatschulen: Die Lücke im System

Ersatzschulen in privater Trägerschaft müssen nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG gewährleisten, dass ihre Lehrkräfte in der wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter den Anforderungen öffentlicher Schulen zurückstehen. In den meisten Bundesländern bedeutet das: Für jede Lehrkraft muss eine individuelle Unterrichtsgenehmigung bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt werden, unter Vorlage der Qualifikationsnachweise. Im Heidelberger Fall scheint genau das entweder unterblieben oder nur oberflächlich geprüft worden zu sein — sowohl auf Schulebene als auch beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

Dabei gab es Auffälligkeiten in den Dokumenten: ein falsch gesetztes Logo, ein handgeschriebenes Datum, Prüfungsdaten und Ausstellungsdaten, die viel zu nah beieinanderlagen. Einzeln betrachtet Details. Aber Details, die bei sorgfältiger Prüfung hätten auffallen müssen. Ein bayerischer Lehrer kommentierte, ein solcher Fall sei in Bayern „absolut undenkbar“ wegen regelmäßiger Evaluierungen und Unterrichtsbesuche. Das sagt weniger über Bayern als über den Zustand der Kontrolle andernorts.

Bemerkenswert ist auch der Parallelbefund: Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern ermittelt zeitgleich gegen eine weitere Lehrkraft aus dem Donnersbergkreis, die an sieben Schulen ohne zweites Staatsexamen unterrichtet haben soll. Der Heidelberger Fall ist nicht der Ausreißer. Er ist die Spitze.

Hinzu kommt ein Umstand, der die Arbeitgeber doppelt belasten dürfte: Die Angeklagte war bereits zweimal einschlägig vorbestraft — 2021 durch das AG Kaiserslautern, Ende 2023 in Heidelberg, jeweils wegen Betrugs und Urkundenfälschung, jeweils Bewährungsstrafen. Sie hatte unter anderem Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente gefälscht und sich mit falschen Urkunden einen Referendariatsplatz erschlichen. Nichts davon fand sich in den Unterlagen, die die Schulen prüften — weil die Schulen das polizeiliche Führungszeugnis nicht im Original anforderten, sondern eine Kopie akzeptierten. Eine Kopie, die ebenfalls gefälscht war.

Die Falsche Lehrerin – Das Zeugnis als Türöffner

Der arbeitsrechtlich brisanteste Moment liegt nicht in der Täuschung selbst, sondern in dem, was nach der ersten Entdeckung geschah. Die Heidelberger Schule entließ die Angeklagte fristlos — aber nicht wegen der gefälschten Qualifikation. Sondern wegen gefälschter Krankmeldungen. Sie hatte eine Krebserkrankung vorgetäuscht, Atteste fingiert, Schulgeld veruntreut. Die Schulleitung kontaktierte die onkologische Praxis, die auf der Krankmeldung vermerkt war — und erfuhr, dass dort niemand dieses Namens bekannt war. Fristlose Kündigung.

Der Skandal: keine Strafanzeige. Stattdessen ein gutes Dienstzeugnis.

Auf die Frage des Richters, wie es dazu kommen konnte, antwortete der Internatsleiter: „Weil man das heutzutage eben so macht.“

Dieser Satz verdient Aufmerksamkeit. Er beschreibt präzise eine Haltung, die in vielen Unternehmen und Institutionen verbreitet ist: Das Arbeitszeugnis als Mittel der geräuschlosen Entsorgung. Man gibt ein gutes Zeugnis, damit der Mitarbeiter schnell und ohne Streit geht. Das ist bequem. Und es ist gefährlich — nicht nur für den nächsten Arbeitgeber, sondern auch für den Zeugnisaussteller selbst.

Das Zeugnis als Haftungsfalle

Das Zeugnisrecht steht unter einem doppelten Gebot: Wahrheitspflicht und Wohlwollenspflicht. Das BAG hat die Hierarchie eindeutig geklärt: Die Wahrheitspflicht hat absoluten Vorrang (BAG, 9. September 1992 – 5 AZR 509/91; bestätigt durch BAG, 14. Juni 2016 – 9 AZR 8/15). Ein Zeugnis kann nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Nicht umgekehrt.

Wer einem Mitarbeiter, der wegen Betrugs oder schweren Vertrauensbruchs gekündigt wurde, ein uneingeschränkt positives Zeugnis ausstellt, handelt nicht großzügig. Er handelt pflichtwidrig. Und er setzt sich einer Haftung gegenüber dem nächsten Arbeitgeber aus.

Die Dritthaftung des Zeugnisausstellers ist durch eine Serie von BGH-Grundsatzentscheidungen anerkannt. Die Leitentscheidung vom 26. November 1963 (VI ZR 221/62) betraf einen Erzieher, der Gelder seiner Schützlinge unterschlagen hatte — sein Zeugnis bescheinigte ihm gleichwohl hervorragende Eignung. Beim nächsten Arbeitgeber unterschlug er erneut. Der BGH bejahte die Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB. In der Folgeentscheidung vom 22. September 1970 (VI ZR 193/69) stellte er klar: Wer schwere Verfehlungen verschweigt und nur günstige Tatsachen hervorhebt, verstößt gegen die guten Sitten.

Besonders weitreichend ist die Entscheidung vom 15. Mai 1979 (VI ZR 230/76, BGHZ 74, 281): Der BGH erkannte dem Arbeitszeugnis eine „rechtsgeschäftliche Komponente“ zu und nahm zwischen altem und neuem Arbeitgeber eine vertragsähnliche Rechtsbeziehung an. Zudem begründete er eine nachträgliche Berichtigungspflicht: Erkennt der Zeugnisaussteller, dass sein Zeugnis grob unrichtig ist, und droht ein Dritter Schaden zu nehmen, haftet er für das Unterlassen einer Warnung.

Übertragen auf den Heidelberger Fall: Die Schule wusste, dass die Angeklagte Krankmeldungen gefälscht und eine Krebserkrankung vorgetäuscht hatte. Sie kündigte fristlos wegen schweren Vertrauensbruchs. Und stellte dennoch ein Zeugnis aus, mit dem die Bewerbung an der nächsten Schule gelang. Wenn der Arbeitgeber in Homburg Schadensersatz geltend macht, dürften die Erfolgsaussichten nicht gering sein.

Praxishinweis: Bei Kündigungen wegen Vertrauensbruch ist die sicherste Lösung ein wahrheitsgemäßes Zeugnis, das die übliche Ehrlichkeits- und Zuverlässigkeitsformel weglässt. Dieses „beredte Schweigen“ ist kein Verstoß gegen die Wohlwollenspflicht — es ist ein seit Langem anerkanntes Signal an den nächsten Arbeitgeber. Und es schützt den Aussteller vor der Dritthaftung.

Für Geschäftsführer und Vorstände hat das eine doppelte Relevanz. Sie sind Adressaten von Zeugnissen, wenn sie selbst den Arbeitgeber wechseln — und sie sind Aussteller oder Verantwortliche für die Zeugniserteilung in ihren Unternehmen. In der zweiten Rolle tragen sie persönlich Verantwortung. Wer als Geschäftsführer ein wissentlich falsches Zeugnis unterzeichnet, handelt nicht als Organ der Gesellschaft im geschützten Bereich der Business Judgment Rule. Er handelt im Bereich der persönlichen Haftung. Das ist ein Unterschied, den manche erst im Ernstfall verstehen.

Das Paradox des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses

Es gibt einen Aspekt, der unbequem ist, aber ehrlich benannt werden muss: Strafrechtlich wird die Täterin hart bestraft. Arbeitsrechtlich steht ihr ein überraschend robuster Schutzschild zur Seite.

Das Arbeitsrecht kennt die Figur des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses. Wird ein Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 BGB), wirkt die Anfechtung bei einem bereits vollzogenen Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc). Für die Vergangenheit wird der Vertrag als wirksam behandelt. Der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch, seine Sozialversicherungsansprüche und sein Recht auf ein Arbeitszeugnis (BAG, 3. Dezember 1998 – 2 AZR 754/97). Auch der Betrüger.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat das in einer instruktiven Entscheidung vom 24. August 2011 (15 Sa 980/11) bestätigt: Ein Arbeitnehmer mit gefälschtem Diplomzeugnis musste die erhaltene Vergütung weder bereicherungsrechtlich noch schadensersatzrechtlich zurückzahlen. Die Leistung war erbracht, der Rechtsgrund bestand für die Vergangenheit fort.

Die große Ausnahme betrifft Tätigkeiten, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die Leitentscheidung ist das BAG-Urteil vom 3. November 2004 (5 AZR 592/03) zum „falschen Arzt“: Acht Jahre hatte er mit gefälschter Approbation an einem Universitätsklinikum gearbeitet. Hier griff § 134 BGB, die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses fanden keine Anwendung, und der Arbeitgeber konnte das gesamte Gehalt zurückfordern.

Für den Heidelberger Fall ist die Abgrenzung entscheidend: „Lehrer“ ist — anders als „Arzt“ — keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. § 132a StGB schützt Berufsbezeichnungen wie Arzt, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer — Lehrer gehören nicht dazu. Die Tätigkeit als Lehrkraft an einer Privatschule verstößt als solche nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Arbeitsrechtlich wäre eine Gehaltsnückforderung für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeit daher schwierig. Umso wichtiger war der strafrechtliche Weg: Die Einziehung der 124.000 Euro nach § 73d StGB ist der Hebel, den das Arbeitsrecht hier nicht bietet.

Für Zeiträume, in denen die Angeklagte mit gefälschten Attesten krankgemeldet war, liegt die Sache allerdings anders. Hier dürfte die Anfechtung auch auf diese Zeiträume zurückwirken und eine Rückforderung der Entgeltfortzahlung möglich sein, da das Arbeitsverhältnis insoweit „außer Vollzug gesetzt“ war (BAG, 3. Dezember 1998 – 2 AZR 754/97).

Was Führungskräfte aus diesem Fall mitnehmen sollten

  1. Qualifikationsnachweise prüfen — auch ohne gesetzliche Pflicht

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Überprüfung existiert nicht. Die Nichtprüfung schließt spätere Rechte nicht aus (LAG Baden-Württemberg, 13. Oktober 2006 – 5 Sa 25/06). Aber: Ein Anruf bei der ausstellenden Universität hätte hier 200.000 Euro Schaden verhindert. Die Qualität gefälschter Dokumente steigt. Im Darknet werden komplette Dokumentenpakete angeboten. Das traditionelle Vertrauen auf Papier stößt an seine Grenzen.

  1. Kein gutes Zeugnis nach Kündigung wegen Vertrauensbruch

Die Wahrheitspflicht hat Vorrang. Das „beredte Schweigen“ — das Weglassen der Ehrlichkeits- und Zuverlässigkeitsformel — ist das sicherste Instrument, um weder die Wohlwollenspflicht zu verletzen noch in die Dritthaftung zu laufen. Und: Im Zweifel lieber gar kein Zeugnis verweigern (der Anspruch besteht), sondern ein zutreffendes ausstellen.

  1. Bei entdeckter Täuschung: Anfechtung und Kündigung parallel

Das BAG bestätigt in ständiger Rechtsprechung, dass beide Instrumente nebeneinander genutzt werden können (BAG, 20. März 2014 – 2 AZR 1071/12). Die Anfechtung nach § 123 BGB hat die längere Frist (ein Jahr ab Kenntnis statt zwei Wochen), erfordert keine Betriebsratsanhörung und wird nicht durch Sonderkündigungsschutz begrenzt. Die fristlose Kündigung nach § 626 BGB bietet eine eigenständige Absicherung. Beide Wege zusammen maximieren die Rechtssicherheit. Ein wichtiger Praxishinweis zur Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB: Sie beginnt erst, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Bloße Vermutungen oder Gerüchte lösen sie nicht aus. Bei juristischen Personen kommt es auf die Kenntnis des gesetzlich kündigungsberechtigten Organs an (BAG, 27. Februar 2020 – 2 AZR 570/19). Das ist insbesondere für Geschäftsführer relevant, die die Kündigungsentscheidung nicht delegieren dürfen und schnell handeln müssen.

  1. Strafanzeige nicht vergessen

Die Heidelberger Schule hat nach der fristlosen Kündigung keine Strafanzeige erstattet. Das ist keine Pflicht, aber es war ein Fehler. Erst die Anzeige der Homburger Schule führte dazu, dass die Vorgeschichte — einschließlich einschlägiger Vorstrafen — ans Licht kam. Gerade für Geschäftsführer, die für die Organisation verantwortlich sind, kann das Unterlassen einer Anzeige im Rückblick Fragen aufwerfen — nicht zuletzt im Verhältnis zu Eltern, deren Kinder betroffen waren.

Kein Einzelfall: Von Postboten und falschen Ärzten

Der Heidelberger Fall reiht sich in eine bemerkenswerte Serie. Gert Postel, gelernter Postbote mit Hauptschulabschluss, arbeitete als stellvertretender Amtsarzt in Flensburg und später als leitender Oberarzt der Psychiatrie in Sachsen, wo er 25 Gutachten für Gerichte anfertigte — vier Jahre Haft (LG Leipzig, 1999). Der Jura-Hochstapler Matthias G. fälschte mit Word zwei Prädikatsexamen, erhielt die Anwaltszulassung und arbeitete in Großkanzleien — entdeckt, weil sein Zeugnis auf Pfingstmontag datiert war (AG München, 2020, Einziehung von 325.000 Euro). Der falsche Chirurg von Düren operierte sechs Jahre lang ohne abgeschlossenes Studium — alle Operationen erfolgreich.

Was diese Fälle verbindet: Die Hochstapler scheiterten nie an mangelnder Kompetenz in der täglichen Arbeit. Sie scheiterten an Zufällen. An einem aufmerksamen Verwaltungsbeamten. An einem falsch gesetzten Datum. Nicht das System entdeckte sie — der Zufall tat es. Und das ist der eigentliche Befund, der über den Einzelfall hinausweist.

Für Führungskräfte heißt das: Die Frage ist nicht, ob in Ihrem Unternehmen eine solche Täuschung stattfinden könnte. Die Frage ist, ob Sie es bemerken würden. Die Antwort fällt in den allermeisten Organisationen ernüchternd aus. Verifikation von Qualifikationsnachweisen ist in der deutschen Einstellungspraxis die Ausnahme, nicht die Regel. Das war jahrzehntelang vertretbar, weil gefälschte Dokumente selten und schlecht waren. In Zeiten professioneller Fälscherwerkstätten im Darknet — komplette Dokumentenpakete, individualisiert, mit echten Wappen und Wasserzeichen — ist diese Haltung überholt.


Der Fall der falschen Lehrerin von Heidelberg ist kein Kuriosum. Er ist ein Stresstest für die arbeitsrechtliche Infrastruktur, den diese nur teilweise bestanden hat. Das Strafrecht hat funktioniert: Die Tat wurde verfolgt und angemessen geahndet. Das Arbeitsrecht bietet mit der Anfechtung nach § 123 BGB und der fristlosen Kündigung nach § 626 BGB wirksame Instrumente. Aber die vorgelagerten Schutzmechanismen — Dokumentenprüfung, Zeugniswahrheit, behördliche Kontrolle — haben versagt.

Der Richter sagte zur Angeklagten, sie könne nach der Haft ein straffreies Leben aufbauen. Er ermutigte sie. Gleichzeitig sprach er eine Strafe am oberen Rand — einschlägige Vorstrafen, systematische Tatbegehung über mehrere Bundesländer. Und gleichzeitig erzählte der Internatsleiter noch im Zeugenstand von den „Schicksalsschlägen“, die sich im Leben dieser Frau gehäuft hätten — die schwere Coronaerkrankung, der Sturz, der tote Bruder. „Der tote Bruder?“, fragte der Richter. „Ja, das habe sie ihnen so erzählt.“ — „Hat sie wirklich keinen Bruder?“ — „Doch, aber er lebt.“

Irgendwann hört Mitgefühl auf, Prüfpflichten zu ersetzen.

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