Darf mein Chef die private Nutzung des Dienstwagens einfach widerrufen?

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Viele Arbeitnehmer:innen nutzen ihren Dienstwagen nicht nur beruflich, sondern auch privat – oft ist er Familienauto, Statussymbol und Teil des Gehalts. Entsprechend groß ist die Verunsicherung, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung plötzlich verbieten oder den Wagen zurückfordern will. Darf der Chef den privat genutzten Firmenwagen einfach entziehen? Die kurze Antwort: Nein, nicht ohne Weiteres. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, dass ein Widerruf der Privatnutzung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Was das für Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte bedeutet, welche vertraglichen Regelungen nötig sind und welche Rechte im Ernstfall bestehen, erklären wir in diesem Beitrag – fachlich präzise, aber verständlich.

Kurz & Knapp:

  • Privatnutzung = Teil des Gehalts: Ist die private Nutzung des Dienstwagens vereinbart, gilt sie als geldwerter Vorteil und Bestandteil der Vergütung. Der Arbeitgeber kann diese nicht ohne Grundlage einfach streichen.
  • Ohne Klausel kein Widerruf: Ohne vertragliche Widerrufsklausel darf der Chef die Privatnutzung nicht einseitig entziehen. Andernfalls wäre es eine unzulässige Kürzung des Arbeitsentgelts.
  • Widerrufsklausel mit Hürden: Eine Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn sie klare Gründe nennt (z. B. wirtschaftliche Gründe, Fehlverhalten, Kündigung) und für die Arbeitnehmer:innen vorhersehbar ist. Zu allgemein gehaltene oder überraschende Klauseln sind unwirksam.
  • Billiges Ermessen nötig: Selbst mit gültiger Klausel muss der Widerruf fair und angemessen ausgeübt werden (Grundsatz des billigen Ermessens gem. § 315 BGB). In der Regel nur zum Monatsende darf der Wagen zurückverlangt werden, um Nachteile durch die pauschale Versteuerung auszugleichen.
  • Rechte von Arbeitnehmer:innen: Bei unberechtigtem Entzug des Firmenwagens können Beschäftigte Widerspruch einlegen und notfalls gerichtlich vorgehen – etwa auf Weiterbenutzung oder Nutzungsausfallentschädigung. Betriebsräte sollten bei kollektiven Änderungen (Car Policy) einbezogen werden.

Kann der Arbeitgeber den privat genutzten Dienstwagen jederzeit entziehen?

Nein – hat der Arbeitgeber die private Dienstwagennutzung zugesagt, kann er sie nicht einfach nach Belieben widerrufen. In dem Moment, wo der Dienstwagen auch für private Fahrten überlassen wird, zählt diese Nutzungsmöglichkeit als Zusatzvergütung. Rechtlich betrachtet ist das so, als würde ein Teil des Gehalts in Form der Pkw-Nutzung gezahlt. Entsprechend muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil gewähren, solange das Arbeitsverhältnis besteht – also grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist oder des Vertrags. Viele Arbeitnehmer glauben irrtümlich, der Chef dürfe den Firmenwagen jederzeit zurückfordern, „weil es ja sein Auto ist“. Doch das stimmt nicht, solange die Privatnutzung vertraglich erlaubt ist. Ohne besondere Vereinbarung kann der Arbeitgeber den privat genutzten Wagen nicht einseitig und kurzfristig entziehen, ohne gegen den Arbeitsvertrag zu verstoßen.

Praxisfall: Herr M. arbeitet im Vertrieb und darf seinen Firmenwagen laut Vertrag privat nutzen. Als sein Arbeitgeber in finanzielle Schieflage gerät, ordnet dieser an, dass Herr M. den Wagen „bis auf Weiteres“ nicht mehr privat fahren darf. Da keine Widerrufsklausel vereinbart wurde, ist diese Anordnung unwirksam – Herr M. könnte rein rechtlich weiterhin auf Privatnutzung bestehen. Wichtig: In der Praxis sollte Herr M. die Lage aber besonnen prüfen und ggf. rechtlichen Rat einholen, anstatt den Anweisungen einfach zu widersprechen. Im Zweifel kann ein Gericht klären, dass die Privatnutzung bis zur Vertragsänderung oder Kündigung weiter gewährt werden muss – oder der Arbeitgeber muss Schadensersatz bzw. Nutzungsausfall leisten.

Ohne vertragliche Grundlage droht eine Änderungskündigung: Möchte der Arbeitgeber die Privatnutzung streichen, ohne dass eine Klausel dies erlaubt, bleibt ihm nur der Weg über eine Änderungskündigung. Das heißt, er müsste das bestehende Arbeitsverhältnis kündigen und gleichzeitig einen neuen Vertrag ohne Privatwagennutzung anbieten. Eine solche Änderungskündigung unterliegt – bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – jedoch strengen Voraussetzungen (sozial gerechtfertigter Grund, z. B. drastische Kosteneinsparung). In Kleinbetrieben ohne KSchG-Schutz ist eine Änderungskündigung zwar leichter möglich, jedoch sollte auch hier bedacht werden: Bis zum Ende der Kündigungsfrist ist der Arbeitgeber an die ursprüngliche Vereinbarung gebunden. Ein vorschnelles „Auto wegnehmen“ ist also auch im Kleinbetrieb rechtlich problematisch, solange der Arbeitsvertrag läuft.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Widerruf der Privatnutzung zulässig?

Ein Widerruf der privaten Dienstwagennutzung ist nur zulässig, wenn im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Widerrufsklausel vereinbart wurde und dieser Vorbehalt wirksam ist. Ohne wirksame Klausel bleibt die private Nutzung fest vereinbart. Doch Vorsicht: Nicht jede Klausel genügt den rechtlichen Anforderungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt strenge Anforderungen an Widerrufsvorbehalte in Formulararbeitsverträgen. Konkret muss die Klausel transparent und verständlich formuliert sein und zumindest in der Richtung die Gründe benennen, die einen Widerruf rechtfertigen. Der oder die Beschäftigte muss also beim Unterschreiben des Vertrags absehen können, unter welchen Umständen der Chef den Firmenwagen wieder einziehen könnte. Zu vage Formulierungen wie „Der Arbeitgeber behält sich den Widerruf der Privatnutzung aus betrieblichen Gründen vor“ reichen meist nicht, da unklar bleibt, was genau „betriebliche Gründe“ sind. Fehlt die erforderliche Klarheit, ist die Klausel unwirksam – mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Wagen nicht ohne Weiteres entziehen darf.

Gesetzliche Grundlage: Solche Widerrufsklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305ff. BGB, insbesondere § 308 Nr. 4 BGB. Danach sind einseitige Leistungsänderungsvorbehalte nur erlaubt, wenn sie sachlich gerechtfertigt und für den Arbeitnehmer zumutbar sind. Unerlässliche Voraussetzung ist die Nennung von Widerrufsgründen zumindest beispielhaft. Zudem darf der widerrufliche Teil der Leistung nicht den Kern der Vergütung ausmachen. Als Faustregel gilt in der Rechtsprechung: Maximal ~25–30 % des Gesamtverdienstes dürfen unter Widerrufsvorbehalt stehen. Ein Dienstwagen zur Privatnutzung liegt in der Praxis meist unter dieser Schwelle (z. B. 10 % vom Gehalt). Ist der Firmenwagen aber ein sehr großer Vergütungsposten, wäre ein Widerruf entsprechend strenger zu prüfen.

Typische Gründe in Widerrufsklauseln: Eine wirksame Widerrufsklausel nennt zum Beispiel folgende Fälle, in denen die Privatnutzung entzogen werden kann:

  • Vertragswidrige Nutzung: Der/die Arbeitnehmer:in verstößt gegen die Nutzungsregeln (z. B. unbefugte Weitergabe des Fahrzeugs, Fahrten entgegen einer Policy). Folge: Der Chef kann den Privatgebrauch entziehen, um weiteren Missbrauch zu verhindern.
  • Kündigung und Freistellung: Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und anschließender Freistellung von der Arbeit darf der Arbeitgeber den Wagen zurückfordern. Hier entfällt der dienstliche Zweck, und laut BAG ist eine Klausel zulässig, die in diesem Fall den Widerruf erlaubt.
  • Längere Krankheit oder Abwesenheit: Ist der/die Mitarbeiter:in aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit, Elternzeit) länger als 6 Wochen an der Arbeitsleistung gehindert, kann ein Widerruf vorgesehen sein. Hintergrund: Nach 6 Wochen endet i. d. R. die Lohnfortzahlung, und der Arbeitgeber muss den Wagen während der dauerhaften Abwesenheit nicht unbegrenzt bereitstellen.

Diese Beispiele zeigen zulässige Richtungen. Wichtig: Die Klausel muss alle genannten Gründe klar trennen von anderen Vertragsbestandteilen, damit keine Missverständnisse entstehen. Enthält der Vertrag solch eine klare Widerrufsklausel, darf der Arbeitgeber im Ernstfall den Dienstwagen auf Basis dieser Vereinbarung entziehen – allerdings nur, wenn er dabei auch angemessen vorgeht.

Was bedeutet billiges Ermessen beim Widerruf der Dienstwagennutzung?

Selbst wenn eine vertragliche Widerrufsklausel vorliegt, kann der Arbeitgeber deren Rechte nicht willkürlich oder unfair ausüben. Im Arbeitsrecht unterliegen einseitige Rechte stets der Schranke des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB). Billiges Ermessen heißt: Der Chef muss interessengerecht abwägen, bevor er den Widerruf erklärt, und darf die Entscheidung nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers treffen. Konkret sind insbesondere die finanziellen und steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Bei privat genutzten Firmenwagen spielt die Versteuerung des geldwerten Vorteils eine große Rolle. Die Privatnutzung wird in der Regel pauschal pro Monat versteuert (nach der 1-%-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Problem: Gibt der/die Arbeitnehmer:in den Wagen mitten im Monat zurück, muss er dennoch für den gesamten Monatden vollen geldwerten Vorteil versteuern – obwohl er den Wagen die restlichen Tage gar nicht nutzen kann. Das führt zu einem finanziellen Nachteil. Billiges Ermessen verlangt daher meist, dass der Arbeitgeber nur zum Monatsendewiderruft, sofern der Wagen pauschal versteuert wird. Ein entschädigungsloser Widerruf zum 15. des Monats wäre in der Regel unbillig, weil der Arbeitnehmer auf Kosten sitzenbleibt.

Beispiel: Frau K. hat eine vertragliche Klausel, wonach ihr Dienstwagen bei berechtigter Freistellung während der Kündigungsfrist zurückgefordert werden kann. Ihr Arbeitgeber kündigt am 10. des Monats und stellt sie sofort frei, verlangt den Wagen zum 15. zurück. Folge: Frau K. müsste den vollen Monat versteuern, obwohl sie den Wagen nur 15 Tage nutzen durfte. Das BAG entschied, dass solch ein Widerruf nicht billigem Ermessen entspricht – vielmehr darf der Wagen erst zum Monatsende zurückverlangt werden. In einem solchen Fall kann ein Gericht den Widerruf auf den zulässigen Zeitpunkt anpassen: Im Urteil vom 12.02.2025 (Az. 5 AZR 171/24) setzte das BAG den Widerruf eigenmächtig auf den Monatsletzten fest und sprach der Arbeitnehmerin für den Zwischenzeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Weitere Aspekte des billigen Ermessens: Auch besondere persönliche Umstände können einzubeziehen sein. Etwa, wenn der/die Arbeitnehmer:in ohne den Dienstwagen große Schwierigkeiten hätte, zur Arbeit zu gelangen oder privaten Verpflichtungen nachzukommen. Zwar ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Privatfahrten zu ermöglichen, doch eine abrupte Entziehung ohne Vorwarnung könnte – je nach Einzelfall – als unverhältnismäßig gelten. Im Zweifel sollte ein Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten (auch wenn das BAG im genannten Urteil betont hat, dass eine ausdrückliche Ankündigungsfrist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Klausel ist). Arbeitnehmer:innen, die betroffen sind, sollten das Gespräch suchen und auf eine faire Lösung drängen – z. B. Nutzung bis Monatsende oder teilweise Kompensation des Vorteils.

Was gilt bei Kündigung, Freistellung oder Krankheit – typische Fallstricke

Kündigung & Freistellung: In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigungden/die Arbeitnehmer:in freistellt (von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbindet) und in diesem Zuge den Firmenwagen sofort zurückverlangt. Verständlich aus Sicht des Chefs: Jemand, der nicht mehr für die Firma arbeitet, soll auch den Wagen nicht weiter privat fahren. Aber: Ist private Nutzung vereinbart, darf der Arbeitgeber den Wagen nur dann vorzeitig entziehen, wenn eine Widerrufsklausel für diesen Fall existiert und er sich an die oben genannten Grundsätze hält. Ohne Klausel gilt: Der/die Gekündigte darf den Dienstwagen bis zum Ende der Kündigungsfrist behalten, auch wenn er/sie nicht mehr arbeitet – schließlich wird das Gehalt (inklusive geldwertem Vorteil) bis dahin weitergezahlt. Arbeitgeber sollten daher im Arbeitsvertrag vorsorgen, um in solchen Situationen handlungsfähig zu sein. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass eine Klausel „Privatnutzung des Dienstwagens kann widerrufen werden, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der Arbeitnehmer berechtigt freigestellt wurde“ wirksam ist. Tipp für Arbeitnehmer:innen: Prüfen Sie im Kündigungsfall Ihren Vertrag. Ist keine solche Klausel vorhanden, können Sie freundlich darauf hinweisen, dass Ihnen die Privatnutzung bis zum letzten Beschäftigungstag zusteht. Viele Arbeitgeber lenken ein, um Rechtsstreit zu vermeiden – ggf. kann eine einvernehmliche Lösung (z. B. gegen Auszahlung des geldwerten Vorteils) gefunden werden.

Krankheit & Abwesenheit: Was passiert mit dem Firmenwagen, wenn jemand längere Zeit krank ist oder in Elternzeitgeht? Hier kommt es ebenfalls auf die Vereinbarung an. Ohne spezielle Klausel darf der Arbeitgeber auch in diesen Fällen die Privatnutzung nicht einseitig widerrufen, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Allerdings enden nach 6 Wochen Krankheit die Lohnfortzahlung und es bestehen ggf. keine weiteren Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. Manche Verträge enthalten Klauseln, die nach einer bestimmten Abwesenheitszeit (z. B. >6 Wochen) eine Rückgabe des Dienstwagens vorsehen – und zwar ohne Ausgleichszahlung, da ab diesem Zeitpunkt kein Gehalt mehr fließt. Eine solche Regelung hat das BAG in seinem Urteil von 2025 nicht beanstandet. Sie ist plausibel: Wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt (z. B. nach 6 Wochen Krankheit, während Krankengeld von der Kasse kommt), muss er auch den Sachbezug Dienstwagen nicht mehr leisten dürfen. Aber Achtung: Die Klausel muss klar sagen, wann und unter welchen Umständen dies gilt, sonst greift wieder der Grundsatz, dass der Wagen Teil der vereinbarten Gegenleistung ist. In der Elternzeit (ruht das Arbeitsverhältnis) gelten ähnliche Prinzipien: Ohne vorherige Abrede darf der Wagen nicht einfach entzogen werden – oft einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in im Vorfeld, ob der Wagen während der Elternzeit zurückgegeben wird oder ggf. privat weiter genutzt werden kann (letzteres würde dann aber steuerlich und ggf. mit Kostenbeteiligung geregelt).

Fehlverhalten & Missbrauch: Bei Verstößen gegen die Dienstwagenregelungen (z. B. Trunkenheit am Steuer des Firmenwagens, unerlaubte Privatfahrten trotz Beschränkung) hat der Arbeitgeber in aller Regel einen wichtigen Grund, die Privatnutzung sofort zu untersagen – teils sogar ohne spezielle Klausel, weil hier ein Vertragsbruch vorliegt. In gravierenden Fällen kann das sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Für weniger gravierende Fälle empfiehlt sich aber ebenfalls eine vertragliche Widerrufsmöglichkeit. Arbeitnehmer:innen sollten die Nutzungsbedingungen (etwa in einer Car Policy oder im Vertrag) daher ernst nehmen. Irrtum vieler Mitarbeiter: „Mein Chef würde mir den Wagen schon nicht wegnehmen, nur weil ich mal privat damit X gemacht habe.“ – Doch genau das kann passieren, wenn das Verhalten als Vertrauensbruch oder Gefährdung angesehen wird. Hier gilt: Lieber rechtzeitig Einsicht zeigen und Regelverstöße vermeiden, um den Firmenwagen nicht zu riskieren.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Dienstwagen-Regelungen?

Bei individuellen Dienstwagen-Vereinbarungen (im Einzelarbeitsvertrag) hat der Betriebsrat direkt kein Mitbestimmungsrecht – die Entscheidung, ob eine bestimmter Mitarbeiter*in einen Firmenwagen erhält und privat nutzen darf, fällt in die Direktions- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers. Aber: Sobald es um generelle Regelungen oder Änderungen der Dienstwagennutzung im Betrieb geht, ist oft die Mitbestimmung des Betriebsrats gefragt. Insbesondere wenn eine Dienstwagenrichtlinie oder Car-Policy existiert, die für mehrere Beschäftigte gilt, kann der Arbeitgeber nicht einseitig Änderungen (z. B. Entzug der Privatnutzung für alle oder bestimmte Gruppen) vornehmen, ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Grund: Die private Nutzung betrifft die Entgeltstruktur des Unternehmens und damit in der Regel einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Grundsätze der Vergütungsregelung). Beispiel: Ein Unternehmen erlaubt bisher allen Außendienstlern, ihre Dienstwagen privat zu fahren. Nun will der Chef aus Kostengründen die Privatnutzung streichen oder die Bedingungen drastisch verschlechtern. Hier hätte der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden – er kann verlangen, dass über eine Änderung eine Betriebsvereinbarung verhandelt wird. Ohne Einigung dürfte der Arbeitgeber die Änderung nicht durchsetzen.

Auch bei den Modalitäten der Nutzung (Tankkarten, Eigenbeteiligung an Kosten, Klassen der Fahrzeuge etc.) hat der Betriebsrat oft Mitbestimmungsrechte. Wichtig zu wissen: Die erstmalige Gewährung von Dienstwagen ist nach herrschender Meinung nicht erzwingbar mitbestimmungspflichtig – sprich, der Arbeitgeber darf entscheiden, ob er überhaupt Firmenwagen stellt. Aber sobald er es tut, und insbesondere wenn er sie zur Privatnutzung freigibt, hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung ein Mitspracherecht. Für Arbeitnehmer:innen bedeutet das: Sie können ihren Betriebsrat informieren und um Unterstützung bitten, wenn im Unternehmen plötzlich Regeln zur Firmenwagennutzung geändert oder widerrufen werden sollen. Ein engagierter Betriebsrat wird darauf achten, dass bestehende Rechte gewahrt bleiben und dass es bei notwendigen Änderungen zumindest Ausgleichsmaßnahmen oder Übergangsfristen gibt.

Was können Arbeitnehmer/innen tun, wenn der Chef den Dienstwagen entziehen will?

Steht im Raum, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung des Firmenwagens widerrufen möchte, sollten Beschäftigte proaktiv handeln:

  • Arbeitsvertrag prüfen: Schauen Sie nach, ob eine Widerrufsklausel zur Dienstwagennutzung enthalten ist. Wenn nein, haben Sie eine starke Verhandlungsposition, denn der Chef dürfte den Wagen nicht ohne Ihre Zustimmung entziehen. Wenn ja, prüfen Sie gemeinsam mit einem Anwalt, ob die Klausel wirksam und anwendbar ist.
  • Gespräch suchen: Oft lässt sich im Gespräch eine Lösung finden. Fragen Sie nach den Gründen: Handelt es sich um Kostenersparnis, Fehlverhalten, Stellenwechsel oder andere Umstände? Machen Sie sachlich deutlich, welche Nachteile Ihnen durch eine sofortige Rückgabe entstehen (z. B. private Verpflichtungen, bereits gezahlte Steuer für den laufenden Monat). Vielleicht ist der Arbeitgeber bereit, zumindest bis Monatsende zu warten oder einen finanziellen Ausgleich zu leisten.
  • Betriebsrat einschalten: Bei kollektiven Maßnahmen (wenn mehrere Mitarbeitende betroffen sind oder eine allgemeine Regel geändert wird) informieren Sie den Betriebsrat. Dieser kann Druck ausüben und notfalls die Einigungsstelle anrufen, falls der Arbeitgeber mitbestimmungspflichtige Änderungen ohne Zustimmung durchsetzen will.
  • Rechtsberatung einholen: Spätestens wenn keine Einigung in Sicht ist, sollten Sie einen Fachanwält:in für Arbeitsrecht einschalten. Dieser kann beurteilen, ob der Widerruf rechtmäßig wäre und welche Ansprüche Sie haben (z. B. Weiterbeschäftigung mit Dienstwagen, Schadensersatz für den Entzug oder sogar eine Klage, wenn der Entzug einem Eingriff in die Vergütung gleichkommt). Oft genügt bereits ein anwaltliches Schreiben, um den Arbeitgeber zur Einsicht zu bewegen.

Wichtig: Vermeiden Sie vorschnelle Alleingänge. Beispielsweise einfach den Wagen nicht herauszugeben, könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (Arbeitsverweigerung, ggf. sogar Strafanzeige wegen Unterschlagung des Fahrzeugs). Besser ist es, die eigene Rechtsposition ruhig darzulegen und – wenn der Arbeitgeber auf seinem Standpunkt beharrt – den Rechtsweg geordnet zu beschreiten.

Ein Dienstwagen ist für viele nicht nur ein Bonus, sondern fest eingeplant – umso belastender ist der Streit um dessen privaten Gebrauch. Lassen Sie es nicht auf einen offenen Konflikt ankommen. Unsere Kanzlei Pöppel Rechtsanwältein Hamburg ist auf Arbeitsrecht für Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte spezialisiert. Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag, klären die Rechtslage und setzen Ihre Ansprüche durch – sei es auf weitere Nutzung des Firmenwagens oder auf angemessene Entschädigung. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Chef die Privatnutzung Ihres Dienstwagens rechtmäßig widerrufen darf, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bundesweit mit langjähriger Erfahrung und dem nötigen Fingerspitzengefühl, um Ihre Rechte zu wahren. Zögern Sie nicht, uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung zu kontaktieren – wir sind für Sie da.


 

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