Ja – praktisch immer. Die Agentur für Arbeit wertet den Aufhebungsvertrag fast durchgängig als selbst verursachte Arbeitslosigkeit und verhängt eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Auch wenn der Vertrag geschlossen wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, tritt die Sperre regelmäßig ein. Ein Widerspruch oder eine Klage beim Sozialgericht ist zwar möglich, dauert aber drei bis vier Jahre – in dieser Zeit erhalten Sie kein Geld. Fazit: Auf eine schnelle Zahlung von ALG I sollten Sie nach einem Aufhebungsvertrag nicht setzen.
Die zentrale Sorge vieler Führungskräfte beim Aufhebungsvertrag betrifft das Arbeitslosengeld I (ALG I). Die Frage lautet: Droht eine Sperrzeit? In der Praxis lautet die Antwort nahezu immer „ja“. Denn die Agentur für Arbeit betrachtet den Aufhebungsvertrag in aller Regel als eigenverantwortliche Aufgabe des Arbeitsplatzes. Die Folge ist eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Selbst wenn der Hintergrund eine betriebsbedingte Kündigung gewesen wäre, verhängt die Behörde meist eine Sperre. Widerspruch oder Klage sind zwar möglich, doch ziehen sich Verfahren vor den Sozialgerichten oft drei bis vier Jahre hin – ein Zeitraum, in dem Betroffene ohne Leistungen auskommen müssen. Für Führungskräfte kann dies erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten. Daher ist die Erwartung, durch einen Aufhebungsvertrag ALG I ohne Unterbrechung zu erhalten, unrealistisch. Entscheidend ist, dieses Risiko in die strategische Entscheidung einzubeziehen.
Sperrzeitmechanismus: Warum die Agentur fast immer sperrt
Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitslosigkeit „selbst herbeigeführt“ wurde. Ein Aufhebungsvertrag erfüllt diesen Tatbestand: Die Führungskraft hat aktiv an der Beendigung mitgewirkt, anstatt eine Kündigung abzuwarten. Deshalb greift § 159 SGB III. Die Sperrzeit beträgt bis zu zwölf Wochen, unabhängig von der individuellen Situation. Zwar wird oft argumentiert, man habe mit dem Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung vermieden. Doch die Praxis zeigt: Die Arbeitsagentur stellt hierauf kaum ab. Auch der Hinweis, die Kündigung sei ohnehin unausweichlich gewesen, überzeugt die Behörde selten. Ergebnis: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss fest damit rechnen, dass das Arbeitslosengeld zunächst gesperrt wird.
Folgen der Sperrzeit für Dauer und Höhe des ALG I
Die Sperrzeit ist doppelt schädlich. Zum einen erhalten Betroffene während der Sperrzeit keinerlei Zahlungen – eine Lücke von bis zu drei Monaten. Zum anderen verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs dauerhaft. Beispiel: Bei einem Anspruch von zwölf Monaten reduziert sich die Bezugsdauer um ein Viertel auf nur noch neun Monate. Für Führungskräfte mit hohen Ansprüchen, etwa 24 Monate ALG I, bedeutet das einen Verlust von sechs Monaten Leistungen. Die finanzielle Dimension kann schnell in die Zehntausende gehen. Wer auf ALG I als Überbrückung angewiesen ist, muss dieses Risiko daher sehr ernst nehmen.
Rechtsschutz gegen Sperrzeiten: Lange Verfahren, geringe Aussicht
Natürlich ist es möglich, gegen eine verhängte Sperrzeit Widerspruch einzulegen und anschließend vor dem Sozialgericht zu klagen. Doch die Praxis zeigt: Diese Verfahren dauern im Schnitt drei bis vier Jahre. Selbst wenn am Ende ein Erfolg erzielt wird, bleiben Betroffene über Jahre ohne Leistungen. Für die kurzfristige finanzielle Absicherung taugt der Rechtsweg daher nicht. Führungskräfte sollten sich darauf einstellen, dass ALG I nach einem Aufhebungsvertrag zunächst nicht fließt. Der einzig sichere Weg, eine Sperrzeit zu vermeiden, ist meist, auf den Aufhebungsvertrag zu verzichten und eine arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten.
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