Gemeinsam schulen: Vertrauen bilden – und erheblich Geld sparen

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Warum Betriebsrat und Personalabteilung von einer gemeinsamen Inhouse-Schulung profitieren

Worum es geht. Nach den regulären Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 stehen die neu gewählten Gremien vor derselben Frage: Wie kommt das nötige arbeitsrechtliche Wissen in den Betriebsrat? Der übliche Weg führt über externe Seminare, die einzeln gebucht und einzeln bezahlt werden. Es gibt einen besseren Weg. Er ist nicht nur erheblich günstiger, sondern leistet etwas, das kein externes Seminar leisten kann: Er baut Vertrauen zwischen den Betriebsparteien auf.

1. Der eigentliche Punkt: Vertrauen entsteht im selben Raum

Das Betriebsverfassungsgesetz stellt die Zusammenarbeit der Betriebsparteien unter eine einfache Leitidee. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Das ist kein Programmsatz für Festreden, sondern die Generalklausel, an der sich die gesamte betriebliche Praxis ausrichtet. Vertrauen lässt sich aber nicht anordnen. Es entsteht aus geteilter Erfahrung.

Genau hier liegt die Stärke der gemeinsamen Schulung. Wenn Mitglieder des Betriebsrats und Mitarbeiter der Personalabteilung mehrere Tage im selben Raum sitzen, dieselben Fälle besprechen und dieselben Rechtsfragen durchdringen, verändert sich die spätere Kommunikation. Beide Seiten wissen danach, dass die andere Seite denselben Wissensstand hat. Niemand muss der anderen Seite die Grundlagen erklären, niemand vermutet hinter einer Rechtsauffassung ein Manöver. Was bleibt, ist die Sache.

In der Praxis erlebe ich das immer wieder, und ich plane derzeit mehrere solcher Veranstaltungen in Unternehmen. Der Effekt ist regelmäßig derselbe: Die Monatsgespräche werden kürzer, die Verhandlungen sachlicher, die Zahl der Missverständnisse sinkt. Wer einmal gemeinsam gelernt hat, was eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVGverlangt oder wann die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG greift, streitet darüber später nicht mehr aus Unkenntnis.

Wichtig ist die Abgrenzung: Gemeinsam geschult werden die Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts. Nicht gemeinsam geschult wird alles, was die innere Arbeit des Betriebsrats betrifft. Die Funktionen der Gremiumsspitze, die Sitzungsleitung, die Beschlussfassung und die Verhandlungsstrategie bleiben eine reine Angelegenheit des Betriebsrats. Vertrauensbildung heißt nicht Vermischung der Rollen.

2. Der zweite Punkt: die Kostenersparnis ist erheblich

Das Recht des Betriebsrats auf Schulung ist großzügig ausgestaltet. Nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten erforderlicher Schulungen vollständig, und zwar Seminargebühren, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie das fortgezahlte Arbeitsentgelt. Eine Wochen- oder Jahresobergrenze kennt die Vorschrift nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem klargestellt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat allein aus Kostengründen weder auf ein Webinar noch auf einen ortsnahen Anbieter verweisen kann (BAG, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23). Wer hier nicht steuert, zahlt über vier Jahre einen erheblichen Betrag.

Die Rechnung wird greifbar an einem typischen Fall. Ein Gremium besteht aus neun Betriebsratsmitgliedern, hinzu kommen zwei Ersatzmitglieder, die man sinnvollerweise mitschult – elf Personen. Schickt man diese elf Personen über die Amtszeit verteilt auf die sechs wichtigsten Grundlagenseminare, also die drei Teile Betriebsverfassungsrecht und die drei Teile Arbeitsrecht, summieren sich Seminargebühren, Reise- und Übernachtungskosten auf deutlich mehr als 100.000 Euro.

Dieselben Inhalte lassen sich gebündelt im eigenen Haus vermitteln. Eine gut geplante, auf das Unternehmen zugeschnittene Inhouse-Schulung, die zugleich Vertrauen zwischen den Betriebsparteien aufbaut, liegt bei höchstens 35.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Der Grund ist einfach: Das Referentenhonorar wird pro Tag berechnet, nicht pro Kopf, und Reise- sowie Übernachtungskosten der Teilnehmer entfallen weitgehend.

  Externe Seminare Inhouse
Teilnehmer 11 (gestaffelt entsandt) 11 gemeinsam
Seminartage gesamt bis zu 24 Tage je Person rund 10–12 Tage, einmal
Seminargebühren pro Kopf, je Modul pro Tag, nicht pro Kopf
Reise / Hotel / Verpflegung pro Kopf, je Seminar entfällt weitgehend
Größenordnung gesamt deutlich über 100.000 € max. 35.000 € zzgl. USt.

Beispielrechnung für ein Gremium aus 9 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern bei sechs Grundlagenseminaren.

Die Ersparnis ist damit keine Marginalie, sondern bewegt sich im Bereich von zwei Dritteln der Kosten. Hinzu kommt ein Effekt, den keine Tabelle abbildet: Die Beispiele stammen aus dem eigenen Betrieb, das Gremium erreicht denselben Wissensstand zur selben Zeit, und die Schulung lässt sich zeitlich so legen, dass der Betriebsablauf möglichst wenig leidet.

3. Wie man es richtig macht

Damit das Format trägt, sind einige Punkte zu beachten. Sie sind weniger kompliziert, als sie klingen.

  1. Der Betriebsrat entscheidet selbst. Thema, Inhalt, Dauer und Referent beschließt der Betriebsrat eigenständig nach § 33 BetrVG. Der Arbeitgeber darf ein gemeinsames Format vorschlagen und anbieten – beschließen muss es das Gremium. Ein Mitentscheidungsrecht des Arbeitgebers gibt es nicht, und es soll auch keines geben.
  2. Der Referent ist neutral. Geschult wird von einer Person, die erkennbar unabhängig ist und nicht in Konfliktfällen für eine der beiden Seiten tätig wird. Die Schulung ist klar von der individuellen Rechtsberatung zu trennen.
  3. Die innere Arbeit des Betriebsrats bleibt außen vor. Funktionsseminare für Vorsitz, Stellvertretung und Schriftführung, also Sitzungsleitung, Beschlussfassung und Protokollführung, werden als reine Betriebsratsveranstaltung durchgeführt. Sie gehören nicht in das gemeinsame Format.
  4. Die Kosten werden sauber aufgeteilt. Soweit die Personalabteilung im eigenen Interesse mitlernt, ist der auf sie entfallende Anteil reguläre Personalentwicklung; der Anteil des Betriebsrats läuft über § 40 BetrVG. Diese Aufteilung sollte vor dem Schulungsbeschluss transparent gemacht werden.

Ein Hinweis zur Ehrlichkeit: Das Format der gemeinsamen Schulung ist in der Rechtsprechung bislang nicht ausdrücklich behandelt. Wer die genannten Punkte beachtet und den Schulungsbeschluss des Betriebsrats sauber dokumentiert, bewegt sich gleichwohl auf gut begründbarem Boden.

4. Ein willkommener Nebeneffekt: Weniger Niederlagen vor Gericht

Steht am Ende doch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht, zahlt sich das geteilte Wissen aus. Die meisten Niederlagen der Arbeitgeberseite beruhen nicht auf fehlenden Argumenten, sondern auf vermeidbaren Formfehlern: eine unvollständige Anhörung nach § 102 BetrVG, ein Fehler im Massenentlassungsverfahren nach den §§ 17 ff. KSchG, eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag. Wenn hier Betriebsrat und Personalabteilung auf einem Wissensstand sind, werden nachfolgende Gerichtsverfahren oft vorher durch kluge Verhandlungen vermieden.

Eine gut geschulte Personalabteilung und ein gut informierter Betriebsrat produzieren weniger solcher Fehler. Das ist der angenehme Nebeneffekt – nicht der Ausgangspunkt.

5. Empfehlung für die Amtszeit 2026–2030

Für Arbeitgeber und ihre Berater ergibt sich daraus eine klare Linie. Es lohnt sich, dem neu gewählten Betriebsrat aktiv ein kompaktes Inhouse-Format vorzuschlagen, statt über vier Jahre verteilt einzelne externe Seminare zu finanzieren. Es ist preiswerter, es schult beide Seiten auf dasselbe Niveau, und – und das ist der wichtigste Punkt – es legt das Fundament für eine Zusammenarbeit, die ihren Namen verdient.

Die Reihenfolge der Argumente ist mir wichtig: An erster Stelle steht das Vertrauen, an zweiter die Kostenersparnis. Dass am Ende auch die Verfahren besser laufen, ist die Folge – nicht der Zweck.

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