Geschäftsführer-Exit: Warum Outplacement, Haftungsfreistellung und Wettbewerbsverbot zusammengehören

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Die Nachricht kommt selten überraschend, aber sie trifft trotzdem. Der Gesellschafter bittet zum Gespräch, der Aufsichtsratsvorsitzende formuliert vorsichtig, der Ton verändert sich. Für Geschäftsführer und Vorstände beginnt in diesem Moment ein Prozess, der sich fundamental von jeder anderen Trennung im Arbeitsleben unterscheidet. Und der in seiner rechtlichen Komplexität von den meisten Betroffenen – und erstaunlich vielen Beratern – unterschätzt wird.

Die Zahlen unterstreichen die Dringlichkeit: Die Zahl der registrierten arbeitslosen Führungskräfte in Deutschland ist innerhalb von drei Jahren um 40 Prozent auf über 49.000 gestiegen. Die tatsächliche Zahl liegt deutlich höher, weil viele Geschäftsführer nie in der Arbeitslosenstatistik erscheinen – sie befinden sich in Freistellungsphasen, wechseln in Interim-Mandate oder starten in die Selbstständigkeit. Hinter jeder dieser Zahlen steht ein Mensch, der eine weitreichende Entscheidung treffen muss: Wie gestalte ich meinen Abgang so, dass ich rechtlich abgesichert bin, finanziell das Optimum erziele und beruflich schnell wieder Tritt fasse?

Die Antwort liegt nicht in einem einzelnen Verhandlungspunkt, sondern in einem System aus mindestens fünf ineinandergreifenden Bausteinen. Outplacement ist einer davon – aber er entfaltet seinen vollen Wert erst, wenn die anderen Bausteine solide stehen.

Warum der Geschäftsführer allein steht

Der entscheidende Unterschied zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und einem Arbeitnehmer liegt nicht im Gehalt oder in der Verantwortung. Er liegt im Rechtsrahmen. Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft, nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB. Das hat weitreichende Konsequenzen, die vielen Betroffenen erst bewusst werden, wenn die Trennung bereits eingeleitet ist.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht. Der Betriebsrat ist nicht zuständig. Ein Sozialplan, der bei Restrukturierungen für Arbeitnehmer verhandelt wird, erfasst den Geschäftsführer typischerweise nicht. Und eine Transfergesellschaft – das Auffangbecken für Beschäftigte, deren Arbeitsplatz wegfällt – steht dem Geschäftsführer nicht offen, weil sie ein Arbeitsverhältnis voraussetzt, das beim Organmitglied gerade nicht besteht. Der Geschäftsführer kann nicht einmal Kündigungsschutzklage erheben, weil das Arbeitsgericht für seine Streitigkeiten gar nicht zuständig ist – es sei denn, er kann nachweisen, dass er tatsächlich als Arbeitnehmer einzuordnen war.

Ähnlich, wenn auch in abgestufter Form, gilt dies für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Sie genießen zwar Kündigungsschutz, sind aber vom Betriebsrat nicht vertreten und vom Sozialplan regelmäßig ausgenommen. Die Einigungsstelle kann für sie keinen Sozialplan erzwingen. Hinzu kommt: Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber über § 14 Abs. 2 KSchG einen Auflösungsantrag stellen, ohne diesen begründen zu müssen – ein Instrument, das bei normalen Arbeitnehmern nicht zur Verfügung steht.

Was bleibt, ist die individuelle Verhandlung. Und genau darin liegt sowohl die Verwundbarkeit als auch die Chance. Ohne kollektive Absicherung hängt alles von der eigenen Verhandlungsposition ab. Aber ohne kollektive Obergrenzen gibt es auch keine Deckelung des individuell Verhandelbaren. Ein gut beratener Geschäftsführer kann ein Trennungspaket erzielen, das jeden Sozialplan bei Weitem übersteigt.

Die offene Steuerfrage: Gilt § 3 Nr. 19 EStG für Organmitglieder?

Eine der interessantesten und bisher öffentlich nicht beantworteten Fragen im Schnittfeld von Steuer- und Gesellschaftsrecht betrifft die steuerliche Behandlung von Outplacement für Geschäftsführer. § 3 Nr. 19 EStG stellt Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses steuerfrei.

Der Schlüsselbegriff ist Dienstverhältnis, nicht Arbeitsverhältnis. Das Dienstverhältnis des GmbH-Geschäftsführers beruht auf einem Dienstvertrag nach § 611 BGB, der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossen wird. Es ist kein Arbeitsverhältnis – aber es ist zweifelsfrei ein Dienstverhältnis. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Systematik des Einkommensteuerrechts müsste die Steuerfreiheit daher auch für Organmitglieder gelten.

Allerdings fehlt bisher eine ausdrückliche Bestätigung durch die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Weder das Bundesministerium der Finanzen noch ein Finanzgericht hat sich zu dieser spezifischen Frage geäußert. Das schafft Unsicherheit, die sich in der Vertragsgestaltung niederschlagen muss.

In der Praxis empfehle ich daher eine zweigleisige Strategie: Erstens sollte die Outplacement-Klausel im Aufhebungsvertrag den Wortlaut des § 3 Nr. 19 EStG möglichst eng abbilden – insbesondere die Formulierung der Beratungsleistung zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Zweitens sollte eine steuerliche Absicherungsklausel vereinbart werden, die klar regelt, wer das wirtschaftliche Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt trägt. In den meisten Fällen lässt sich vereinbaren, dass der Arbeitgeber das Steuerrisiko übernimmt.

Erst Haftung klären, dann Karriere planen

Hier liegt der Punkt, den die meisten Outplacement-Berater nicht auf dem Schirm haben – und den Geschäftsführer häufig verdrängen. Der GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 43 GmbHG der Gesellschaft gegenüber für pflichtwidriges Handeln persönlich und unbeschränkt. Diese Haftung endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie kann Jahre nach der Amtsniederlegung noch geltend gemacht werden – die Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre.

In der Praxis bedeutet das: Ein Geschäftsführer, der seinen Aufhebungsvertrag unterschreibt, ohne eine umfassende Haftungsfreistellung vereinbart zu haben, sitzt möglicherweise auf einem Pulverfass. Wenn Monate oder Jahre später Ansprüche aus seiner Amtszeit geltend gemacht werden – etwa wegen einer unerkannten Compliance-Verletzung, einer steuerlichen Fehlbeurteilung oder einer als pflichtwidrig bewerteten Investitionsentscheidung – steht er ohne vertragliche Absicherung da.

Das hat direkte Auswirkungen auf das Outplacement. Wer mit offener Haftungsfrage eine neue Position antritt, riskiert, dass die Altlast in die neue berufliche Phase hineinwirkt. Ein Insolvenzverwalter, der den ehemaligen Geschäftsführer auf Schadenersatz in Millionenhöhe verklagt, während dieser gerade als Bereichsleiter bei einem neuen Arbeitgeber beginnt, ist kein theoretisches Szenario – es kommt in der Praxis regelmäßig vor.

Die Lösung besteht aus drei Elementen. Erstens: Eine umfassende Haftungsfreistellung im Aufhebungsvertrag, die alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus der Amtszeit erfasst. Zweitens: Die vertragliche Sicherstellung einer D&O-Versicherung mit ausreichender Nachmeldefrist, typischerweise fünf bis zehn Jahre. Drittens: Eine individuelle Prüfung, ob die bestehende D&O-Police tatsächlich den ehemaligen Geschäftsführer nach dem Ausscheiden noch erfasst und keine versteckten Ausschlüsse greifen.

Erst wenn diese drei Elemente vertraglich gesichert sind, kann das Outplacement auf einem psychologisch und rechtlich sicheren Fundament beginnen – nicht vorher.

Das Wettbewerbsverbot als Outplacement-Bremse

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote gehören zum Standardrepertoire von Geschäftsführerverträgen. Sie verbieten dem ausscheidenden Geschäftsführer für einen bestimmten Zeitraum – üblicherweise ein bis zwei Jahre – die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen. Im Gegenzug erhält der Geschäftsführer eine Karenzentschädigung, die nach der Rechtsprechung analog zu §§ 74 ff. HGB mindestens 50 Prozent der letzten vertragsgemäßen Vergütung betragen muss.

Für das Outplacement hat das Wettbewerbsverbot unmittelbare und häufig unterschätzte Konsequenzen. Es schränkt den Zielmarkt ein, auf den die gesamte Outplacement-Beratung ausgerichtet werden kann. Wenn ein Geschäftsführer aus der Automobilzulieferindustrie kommt und ein zweijähriges branchenweites Wettbewerbsverbot hat, fällt ein erheblicher Teil seines natürlichen Zielmarkts komplett weg. Der Outplacement-Berater muss dann entweder angrenzende Branchen erschließen oder die Karenzzeit überbrücken.

Deshalb müssen Outplacement-Budget und Wettbewerbsverbot im Trennungspaket zusammen gedacht werden. Sie sind komplementäre, nicht konkurrierende Bestandteile. Die Karenzentschädigung sichert das Einkommen während der Sperrzeit, das Outplacement-Budget finanziert die Neuorientierung auf dem verbleibenden oder angrenzenden Markt.

In manchen Fällen ist es strategisch klüger, das Wettbewerbsverbot vollständig aufzuheben. Wenn der Geschäftsführer sein gesamtes Berufsleben in einer bestimmten Branche verbracht hat und dort die mit Abstand besten Chancen hat, kann die Aufhebung des Wettbewerbsverbots mehr Wert schaffen als seine Einhaltung. Der Verzicht auf die Karenzentschädigung wird dann durch die schnellere Wiedereingliederung und das höhere Gehalt in der neuen Position mehr als kompensiert. Die Entscheidung sollte immer auf einer konkreten Marktanalyse basieren – und hier profitiert der Fachanwalt von der Einschätzung des Outplacement-Beraters, der den relevanten Stellenmarkt aus eigener Erfahrung kennt.

Der besondere Verhandlungskontext: Gesellschafterstruktur und persönliche Dynamik

Was die Trennungsverhandlung für Geschäftsführer zusätzlich komplex macht, ist der persönliche Kontext, in dem sie stattfindet. Anders als bei Arbeitnehmern, die mit einer Personalabteilung verhandeln, sitzt der Geschäftsführer seinen Gesellschaftern gegenüber – Menschen, mit denen er möglicherweise Jahre lang eng zusammengearbeitet hat, mit denen er strategische Entscheidungen getroffen und unternehmerisches Risiko geteilt hat. Diese persönliche Dimension macht die Verhandlung emotional aufgeladener und strategisch anspruchsvoller.

In Familienunternehmen kommt hinzu, dass die Gesellschafter häufig Mitglieder einer Familie sind, deren interne Dynamik die Trennungsentscheidung beeinflusst. Der Geschäftsführer wird in solchen Konstellationen nicht selten zum Spielball familiärer Konflikte, die mit seiner Leistung nichts zu tun haben. Die Verhandlung erfordert dann besonderes Fingerspitzengefühl – und die klare Erkenntnis, dass Emotionen und Loyalitätsgefühle zwar menschlich verständlich, aber keine gute Grundlage für die Gestaltung eines Aufhebungsvertrags sind.

Auch die Frage, wer auf Unternehmensseite die Verhandlung führt, hat praktische Auswirkungen. Bei GmbH-Geschäftsführern ist es die Gesellschafterversammlung oder ein bevollmächtigter Gesellschafter, bei AG-Vorständen der Aufsichtsrat oder ein Präsidialausschuss. In beiden Fällen verhandelt die Führungskraft mit einem Gremium, das eigene Interessen, eigene Dynamiken und eigene rechtliche Rahmenbedingungen hat. Ein Fachanwalt, der diese Strukturen kennt und einschätzen kann, ist in dieser Konstellation nicht optional – er ist unverzichtbar.

Das Exit-Paket als System: Fünf Bausteine, die zusammengehören

Die Erfahrung aus über 25 Jahren Beratung von Geschäftsführern zeigt eindeutig: Die teuersten Fehler entstehen nicht bei der Abfindungsverhandlung, sondern beim Vergessen einzelner Bausteine. Ein Geschäftsführer-Exit ist kein Aufhebungsvertrag plus Abfindung – er ist ein System aus fünf Bausteinen, die ineinandergreifen müssen.

Baustein 1: Abfindung und Vergütung. Dazu gehören die Barabfindung, ausstehende Boni, Tantiemen, LTIP-Ansprüche und die steuerliche Optimierung des Gesamtpakets. Baustein 2: Haftungsfreistellung und D&O. Eine Generalquittung und eine Run-off-Coverage mit ausreichender Laufzeit. Baustein 3: Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung. Aufrechterhaltung, Modifikation oder Aufhebung – abgestimmt auf die beruflichen Perspektiven. Baustein 4: Outplacement. Professionelle Karrierebegleitung mit angemessenem Budget, freier Anbieterwahl und ausreichender Laufzeit. Baustein 5: Zeugnis und Kommunikation. Die Formulierung des Abgangszeugnisses, die Sprachregelung gegenüber Dritten und die Handelsregisteränderung. Gerade bei Geschäftsführern ist die Narration des Abgangs karriereentscheidend – und damit eine zentrale Grundlage für das Outplacement.


Der Geschäftsführer-Exit ist kein Standardvorgang, den man mit einem Muster-Aufhebungsvertrag abwickeln kann. Er erfordert die Verbindung von Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und strategischer Karriereplanung. Outplacement ist dabei der Baustein, der die Brücke zwischen dem Ende der alten Position und dem Beginn der neuen Karriere schlägt. Aber er trägt nur, wenn das Fundament aus Haftungsfreistellung, D&O-Absicherung und Wettbewerbsverbot-Klärung stimmt. Wer als Geschäftsführer vor einer Trennung steht, sollte deshalb nicht erst über Outplacement nachdenken, wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist – sondern alle fünf Bausteine von Anfang an als System verhandeln.


Häufig gestellte Fragen

Warum gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für GmbH-Geschäftsführer?

Der GmbH-Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft und kein Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB. Das Kündigungsschutzgesetz setzt ein Arbeitsverhältnis voraus und ist daher auf den Geschäftsführer nicht anwendbar. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit durch Beschluss abberufen – unabhängig davon, ob ein sachlicher Kündigungsgrund vorliegt. Allerdings beendet die Abberufung nur die Organstellung, nicht den Dienstvertrag. Der Dienstvertrag muss separat gekündigt werden, wobei die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gelten. Diese duale Struktur aus Abberufung und Dienstvertragskündigung ist eine der zentralen Besonderheiten des Geschäftsführer-Exits und erfordert eine präzise vertragliche Gestaltung im Aufhebungsvertrag. Wer hier nicht sauber beide Ebenen regelt, riskiert, dass die Abberufung wirksam ist, der Dienstvertrag aber weiterläuft – mit fortlaufenden Gehaltsansprüchen ohne Gegenleistung.

Was ist eine D&O-Run-off-Coverage und warum ist sie wichtig?

Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer vor persönlicher Haftung für Pflichtverstöße während ihrer Amtszeit. Typischerweise endet der Versicherungsschutz, wenn der Geschäftsführer ausscheidet und das Unternehmen die Police nicht verlängert oder der Nachfolger eine neue Police abschließt. Die Run-off-Coverage ist eine Nachmeldefrist, die den Versicherungsschutz über das Ausscheiden hinaus verlängert – üblicherweise für fünf bis zehn Jahre. In dieser Zeit können Ansprüche aus der Amtszeit geltend gemacht und sind noch durch die Versicherung gedeckt. Da die Verjährungsfrist für Organhaftungsansprüche in der Regel fünf Jahre beträgt und bei vorsätzlichem Handeln sogar länger sein kann, ist eine Run-off-Coverage von mindestens fünf Jahren unverzichtbar. Ohne sie steht der ehemalige Geschäftsführer bei späteren Inanspruchnahmen vollständig ungeschützt da – ein Risiko, das bei mehrstelligen Haftungsbeträgen existenzbedrohend sein kann.

Muss ein Geschäftsführer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten?

Die Frage ist deutlich komplexer als bei normalen Arbeitnehmern. Zunächst: Nicht jeder Geschäftsführer hat überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nur wer als abhängig Beschäftigter in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, ist leistungsberechtigt. Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Gesellschaftsanteil – in der Regel ab 50 Prozent, in manchen Konstellationen schon ab 25 Prozent – gelten regelmäßig als selbstständig und sind nicht versicherungspflichtig. Für versicherungspflichtige Fremdgeschäftsführer gilt: Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III von bis zu zwölf Wochen droht, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Die Lösung liegt in der sorgfältigen Vertragsgestaltung: Wenn der Aufhebungsvertrag dokumentiert, dass die Trennung auf eine drohende betriebsbedingte Kündigung oder einen wichtigen Grund zurückgeht, lässt sich die Sperrzeit in der Regel vermeiden.

Wie unterscheidet sich die Trennungsverhandlung für einen AG-Vorstand vom GmbH-Geschäftsführer?

Die Grundstruktur ist ähnlich – beide sind Organmitglieder und stehen außerhalb des Arbeitsrechts. Aber die Details unterscheiden sich erheblich. Der AG-Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen, der GmbH-Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung. Der Vorstandsvertrag hat eine gesetzliche Höchstlaufzeit von fünf Jahren mit Verlängerungsoption, der Geschäftsführervertrag unterliegt keiner solchen Begrenzung. Beim Vorstand einer börsennotierten AG kommen zusätzlich die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex hinzu, die etwa die Abfindungshöhe auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzen. Für den Vorstand gelten zudem strengere Offenlegungspflichten im Vergütungsbericht. Für das Outplacement bedeutet das: Vorstandsmandate erfordern häufig eine diskretere Vorgehensweise, weil der Wechsel öffentlich wahrgenommen wird und die Positionierung am Markt entsprechend sensibel gesteuert werden muss.

Kann ein Geschäftsführer seinen Outplacement-Berater selbst wählen?

Das hängt allein von der Regelung im Aufhebungsvertrag ab. Einen gesetzlichen Anspruch auf freie Anbieterwahl gibt es nicht. In der Verhandlung empfehle ich, die freie Anbieterwahl als zentralen Punkt durchzusetzen. Der Grund ist praktischer Natur: Geschäftsführer haben spezifische Anforderungen an ihren Outplacement-Berater. Sie brauchen jemanden, der den C-Level-Markt aus eigener Erfahrung kennt, absolut diskret arbeitet, über ein relevantes persönliches Netzwerk auf Entscheiderebene verfügt und die rechtlichen Besonderheiten der Organstellung zumindest grundlegend versteht. Nicht jeder Outplacement-Anbieter erfüllt diese Kriterien. Große Anbieter mit Rahmenverträgen setzen häufig standardisierte Programme ein, die für Fachkräfte und mittleres Management konzipiert sind. Für einen Geschäftsführer, der eine vergleichbare Position anstrebt, ist ein spezialisierter, persönlich arbeitender Berater fast immer die bessere Wahl.

Was kostet Outplacement für einen Geschäftsführer?

Die Kosten für Executive-Outplacement variieren erheblich und hängen von Umfang, Laufzeit und Anbieter ab. Einzelberatungsprogramme für Geschäftsführer und Vorstände bewegen sich typischerweise zwischen 20.000 und 50.000 Euro, bei längeren Laufzeiten und besonders intensiver Betreuung auch darüber. Diese Summen mögen hoch erscheinen, relativieren sich aber schnell im Kontext der Gesamtrechnung. Wenn ein Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 300.000 Euro durch professionelles Outplacement drei Monate schneller eine gleichwertige Position findet, entspricht das einem Einkommensvorteil von 75.000 Euro. Hinzu kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG: 30.000 Euro steuerfreies Outplacement-Budget haben einen deutlich höheren Nettowert als 30.000 Euro zusätzliche Abfindung, die mit dem Grenzsteuersatz von 42 bis 45 Prozent versteuert werden müsste. In der Gesamtrechnung ist professionelles Outplacement für Geschäftsführer daher regelmäßig keine Ausgabe, sondern eine Investition mit positivem Ertrag.

Wie lange dauert ein Geschäftsführer-Exit in der Praxis?

Von den ersten Signalen bis zum vollständig verhandelten Aufhebungsvertrag vergehen typischerweise vier bis zwölf Wochen, in komplexen Fällen mit mehreren Gesellschaftern oder konzerninternen Abstimmungsprozessen auch länger. Die Freistellungsphase beträgt bei Geschäftsführern in der Regel drei bis zwölf Monate, abhängig von der vertraglichen Kündigungsfrist und der Verhandlungsposition. Das Outplacement beginnt idealerweise parallel zur Freistellung und dauert sechs bis zwölf Monate. Die Gesamtdauer von der Trennung bis zum Antritt der neuen Position liegt bei professionell begleiteten Geschäftsführern im Durchschnitt bei sechs bis neun Monaten – ohne Begleitung deutlich länger. Entscheidend für die Geschwindigkeit ist die Qualität der Vorbereitung: Wer vom ersten Tag an parallel an der rechtlichen Absicherung und der beruflichen Neuorientierung arbeitet, verkürzt den Gesamtprozess erheblich.

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