Gibt es Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz in der Schwangerschaft?

Ja, es gibt Ausnahmen. In sehr seltenen Fällen kann das Gewerbeaufsichtsamt oder eine vergleichbare Behörde eine Kündigung während der Schwangerschaft zulassen, zum Beispiel bei Insolvenz des Unternehmens oder bei schwerwiegenden Verstößen der Arbeitnehmerin gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Gibt es Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz in der Schwangerschaft?

Keine Regel ohne Ausnahme, oder? Könnte es Situationen geben, in denen der Sonderkündigungsschutz nicht gilt?

In welchen Fällen kann der Sonderkündigungsschutz aufgehoben werden?

Ja, es gibt seltene Ausnahmefälle. In bestimmten Situationen, wie bei der Insolvenz des Unternehmens oder bei schwerwiegenden Verstößen der Arbeitnehmerin gegen ihre Pflichten, kann das Gewerbeaufsichtsamt oder eine vergleichbare Behörde eine Kündigung zulassen.

Wann ist ein Verstoß gegen die Pflichten „schwerwiegend“?

Ein „schwerwiegender Verstoß“ ist ein sehr hoher Grad an Fehlverhalten, der weit über geringfügige Fehler oder Nachlässigkeiten hinausgeht. Dies könnte zum Beispiel vorsätzliche Sabotage oder Diebstahl im Unternehmen sein.

Fallbeispiel 1: Der schützende Schild in Aktion – Annas Geschichte

Die Situation: Anna teilt ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mit

Anna arbeitet seit drei Jahren in einem kleinen Marketingunternehmen. Als sie herausfindet, dass sie schwanger ist, teilt sie die Neuigkeiten ihrem Chef mit und reicht ein ärztliches Attest ein. Die Freude ist groß, aber auch die Unsicherheit, wie es nun mit ihrem Job weitergehen wird.

Die Kündigung: Annas Arbeitgeber entscheidet sich für eine Kündigung

Wenige Wochen später erhält Anna die überraschende Nachricht: Ihr Arbeitgeber hat sich entschlossen, ihre Stelle aufgrund von Umstrukturierungen im Unternehmen zu kündigen. Anna ist geschockt und verwirrt – darf das überhaupt passieren?

Das Ergebnis: Der Sonderkündigungsschutz greift

Aufgrund des Sonderkündigungsschutzes ist die Kündigung jedoch rechtlich nicht zulässig. Anna sucht rechtlichen Beistand und reicht eine Klage beim Arbeitsgericht ein. Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist, und Anna kann weiterhin sicher in ihrem Job arbeiten, während sie sich auf ihr kommendes Baby freut.

Fallbeispiel 2: Eine Ausnahme bestätigt die Regel – Beates Geschichte

Die Situation: Beate informiert ihren Arbeitgeber zu spät über ihre Schwangerschaft

Beate arbeitet in einem mittelständischen Unternehmen. Als sie erfährt, dass sie schwanger ist, zögert sie, die Neuigkeiten mit ihrem Arbeitgeber zu teilen, aus Angst vor negativen Reaktionen. Als ihr Arbeitgeber ihr eine Kündigung ausspricht, teilt sie ihm erst danach mit, dass sie schwanger ist.

Die Herausforderung: Der Arbeitgeber leugnet die Kenntnis der Schwangerschaft

Der Arbeitgeber behauptet, zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von Beates Schwangerschaft gewusst zu haben, und argumentiert, dass der Sonderkündigungsschutz daher nicht gelten sollte. Beate ist unsicher, ob ihr Sonderkündigungsschutz trotz der verspäteten Mitteilung in Kraft tritt.

Das Ergebnis: Der Sonderkündigungsschutz greift rückwirkend

Glücklicherweise greift der Sonderkündigungsschutz in Beates Fall rückwirkend. Da Beate ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung über ihre Schwangerschaft informiert hat, ist die Kündigung unwirksam. Mit Hilfe ihres Anwalts kann Beate das Arbeitsgericht davon überzeugen, dass ihr Sonderkündigungsschutz galt, und sie behält ihren Job.

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