Nach Beendigung der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Hierbei sind allerdings verschiedene Voraussetzungen und Fristen zu beachten.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Allerdings muss dieser Wunsch gegenüber dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit angemeldet werden.
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