KI-Agenten haben den betrieblichen Alltag erreicht. Anders als klassische Chatbots, die auf eine Eingabe eine Antwort liefern, verfolgen KI-Agenten selbstständig ein vom Anwender vorgegebenes Ziel innerhalb eines definierten technischen Rahmens. Sie planen Zwischenschritte, greifen auf externe Werkzeuge und Datenquellen zu und erledigen Aufgaben, ohne dass jeder einzelne Schritt vom Menschen angestoßen wird. Diese Selbstständigkeit ist der Grund, warum sich für Unternehmen, Betriebsräte und insbesondere für Geheimnisträger neue Fragen stellen – rechtlich wie praktisch.
Der Beitrag ordnet die drei zentralen Themenfelder ein: die technische Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die datenschutzrechtlichen Anforderungen und schließlich die besonderen Sorgfaltspflichten für Personen, die berufliche oder betriebliche Geheimnisse zu wahren haben – also nicht nur Rechtsanwälte, sondern gerade auch Führungskräfte und Organe.
Mini-Lexikon: Die zehn wichtigsten Begriffe
KI-Agent. Ein vom Anwender erstelltes IT-System, das selbstständig agiert und innerhalb eines vorgegebenen technischen Rahmens definierte Ziele verfolgt. Der Autonomiegrad reicht von unterstützenden Aufgaben (etwa Übersetzung) bis zur voll automatisierten Aufgabenerledigung (etwa Ordermanagement). Kennzeichnend ist die eigenständige Auswahl von Zwischenschritten.
Tool-Use. Die Fähigkeit eines KI-Agenten, externe Werkzeuge – Datenbanken, Programme, Schnittstellen – eigenständig aufzurufen. Erst der Tool-Use macht aus einem reinen Sprachmodell einen handelnden Agenten, der Buchungen auslöst, E-Mails versendet oder Daten aus Fachsystemen abruft und verarbeitet.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die zentrale Norm der technischen Mitbestimmung. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Entscheidend ist der Bezug zu Beschäftigtendaten.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Der Maßstab der Mitbestimmung. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung genügt die bloße objektive Eignung eines Systems zur Überwachung; eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Ohne Verarbeitung entsprechender Beschäftigtendaten scheidet die Mitbestimmung nach Nr. 6 aus.
KI-VO (AI Act). Die europäische Verordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen und ordnet KI-Systeme in Risikoklassen ein. An diese knüpfen Informations- und Risikominimierungspflichten des Arbeitgebers als Betreiber an. Eine echte Mitbestimmung nach dem Muster des § 87 BetrVG sieht die KI-VO ausdrücklich nicht vor.
Betreiber. Die Rolle des Arbeitgebers nach der KI-VO. Wer ein KI-System unter eigener Verantwortung im Betrieb einsetzt, trifft betreiberspezifische Pflichten, insbesondere Transparenz-, Aufsichts- und Unterrichtungspflichten gegenüber betroffenen Beschäftigten – unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung.
§ 26 BDSG / Beschäftigtendatenschutz. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis. Der Einsatz von KI-Agenten muss erforderlich, zweckgebunden und verhältnismäßig sein. Verarbeitet ein Agent Beschäftigtendaten, ist stets zu prüfen, ob eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht.
DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung). Nach Art. 35 DSGVO vorgeschrieben, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte Betroffener birgt. Beim Einsatz autonom agierender KI-Systeme mit Beschäftigtenbezug ist eine DSFA regelmäßig erforderlich und sollte frühzeitig eingeplant werden.
§ 203 StGB / Berufsgeheimnis. Strafbewehrte Schweigepflicht bestimmter Berufsträger, etwa Rechtsanwälte und Ärzte. Wer fremde Geheimnisse offenbart, macht sich strafbar. Die Einbindung von KI-Dienstleistern kann eine Offenbarung darstellen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung mitwirkender Personen erfüllt sind.
GeschGehG / Geschäftsgeheimnis. Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt Informationen nur, wenn der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreift. Werden vertrauliche Daten unbedacht in KI-Agenten eingegeben, kann der Schutz entfallen. Für Führungskräfte und Organe entstehen daraus unmittelbare Sorgfalts- und Haftungsfragen.
Mitbestimmung: Kein Selbstläufer allein wegen „KI“
Der wichtigste Befund für die Praxis lautet: Der Einsatz von KI-Agenten führt nicht per se zu einem Mehr an technischer Mitbestimmung. Die Reichweite des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt sich nach dem bekannten Schema. Maßgeblich ist allein, ob personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet werden, die einen Rückschluss auf Leistung und Verhalten zulassen. Für KI-Agenten gelten insoweit keine Besonderheiten gegenüber anderen technischen Einrichtungen.
Das ist mehr als eine dogmatische Feinheit. In vielen Anwendungsfällen verarbeiten KI-Agenten überhaupt keine Beschäftigtendaten – etwa in vollautomatisierten Produktionen oder in Logistikzentren, in denen ein Agent Warenströme steuert. Wo keine relevanten Arbeitnehmerdaten anfallen, hat die Mitbestimmung nach Nr. 6 keinen Platz. Pauschale Regelungen, wonach KI-Agenten generell nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingesetzt werden dürfen, greifen daher zu weit und sind rechtlich angreifbar.
Beim Maßstab bleibt das BAG bei seiner bekannten Linie: Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG genügt die bloße Möglichkeit einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Zwar hat das BVerwG für das Personalvertretungsrecht darauf abgestellt, ob eine solche Kontrolle bezweckt ist (BVerwG, 4. Mai 2023 – 5 P 16.21, zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Diese Zweckrichtung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf das Betriebsverfassungsrecht übertragen. Bis auf Weiteres ist im Rahmen des BetrVG auf den etablierten Grundsätzen aufzusetzen.
Mitbestimmung und KI-VO sauber trennen
Ein zweiter zentraler Punkt betrifft das Verhältnis von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zur KI-VO. Beide Regelwerke verwenden abweichende Definitionen und knüpfen unterschiedliche Rechtsfolgen daran. Nur § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sieht eine echte Mitbestimmung vor. Die KI-VO begründet Betreiberpflichten des Arbeitgebers, aber kein Mitspracherecht des Betriebsrates bei der operativen Ausgestaltung.
Die Rolle des Betriebsrates beschränkt sich außerhalb des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf die allgemeine Überwachungsfunktion nach § 80 BetrVG: Er wacht darüber, ob die zum Schutz der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten werden. Daraus folgt eine wichtige Konsequenz für die Praxis. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einführung eines KI-Agenten verweigern, wenn die Vorgaben der KI-VO nicht eingehalten sind. Gleiches gilt für die Einigungsstelle: Ein Spruch kann nur ergehen, wenn der Agent die gesetzlichen Schutzvorschriften – einschließlich der KI-VO – wahrt. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist damit ein Informationsgegenstand, kein Verhandlungsgegenstand.
Für die Gestaltung von (Rahmen-)Betriebsvereinbarungen ergeben sich daraus drei Leitlinien. Erstens sollte der Anwendungsbereich sauber entlang der Vorgaben des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG definiert werden. Dort, wo keine relevanten Arbeitnehmerdaten verarbeitet werden, sollte die Einführung nicht von der Zustimmung des Betriebsrates abhängen. Zweitens sollten die Definitionen der KI-VO nicht mit jenen der Mitbestimmung vermengt werden. Knüpft eine Betriebsvereinbarung das Ob und den Umfang der Mitbestimmung ergänzend an die KI-VO an, erhält der Betriebsrat regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, auf welchem Weg die KI-VO einzuhalten ist – ganz ohne Not, mit der Folge erheblicher Verzögerungen. Drittens empfiehlt sich eine klare Trennung von Information und Verhandlung, indem die Vereinbarung festlegt, welche Angaben und Unterlagen der Arbeitgeber vorlegen muss, damit von einer vollständigen Information ausgegangen werden kann.
Datenschutz: Rechtsgrundlage und Datenabfluss im Blick
Verarbeitet ein KI-Agent Beschäftigtendaten, verlagert sich der Schwerpunkt vom Betriebsverfassungsrecht zum Datenschutz. Jede Verarbeitung braucht eine tragfähige Rechtsgrundlage. Im Beschäftigungskontext ist das regelmäßig § 26 BDSG, ergänzt um die allgemeinen Vorgaben der DSGVO. Der Einsatz muss erforderlich, zweckgebunden und verhältnismäßig sein; die Grundsätze der Datenminimierung und Transparenz gelten uneingeschränkt.
Besondere Aufmerksamkeit verdient Art. 22 DSGVO, wenn ein Agent nicht nur vorbereitet, sondern selbstständig Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung oder erheblicher Beeinträchtigung trifft. Je autonomer der Agent, desto näher rückt die Konstellation der automatisierten Einzelentscheidung, die grundsätzlich unzulässig ist und nur unter engen Voraussetzungen erlaubt bleibt. Wegen des typischerweise hohen Risikos autonom agierender Systeme mit Personenbezug ist zudem regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen.
Ein praktisch unterschätztes Thema ist der Datenabfluss an Modellanbieter. Viele KI-Agenten stützen sich auf Sprachmodelle externer Anbieter. Werden Eingaben zur Verarbeitung an solche Dienste übermittelt, sind Auftragsverarbeitung, Zweckbindung und – bei Anbietern außerhalb der EU – die Anforderungen an die Drittlandübermittlung zu klären. Ob und wie Eingaben zu Trainingszwecken weiterverwendet werden, gehört zu den ersten Fragen, die vor dem Einsatz zu beantworten sind.
Geheimnisträger: Berufsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis
Für Personen, die Geheimnisse zu wahren haben, gelten gesteigerte Sorgfaltspflichten – und zwar in zwei Richtungen. Rechtsanwälte unterliegen der strafbewehrten Schweigepflicht nach § 203 StGB und den berufsrechtlichen Pflichten der BRAO. Die Einbindung eines KI-Dienstleisters kann eine Offenbarung fremder Geheimnisse darstellen. Zulässig ist sie nur, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehung mitwirkender Personen gewahrt sind, was insbesondere eine sorgfältige Auswahl und vertragliche Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit voraussetzt. Wer vertrauliche Mandatsdaten unbedacht in ein KI-System eingibt, riskiert nicht nur einen Datenschutzverstoß, sondern eine Strafbarkeit.
Für Führungskräfte und Organe stellt sich die Frage aus der Perspektive des Geschäftsgeheimnisses. Das GeschGehG schützt vertrauliche Informationen nur, wenn ihr Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreift. Wird ein Geschäftsgeheimnis in einen KI-Agenten eingegeben, dessen Betreiber die Eingaben weiterverwendet oder unzureichend absichert, kann bereits der Schutzstatus der Information entfallen. Für Geschäftsführer und Vorstände kommt die Organhaftung hinzu: Ein unkontrollierter, „schattenhafter“ Einsatz von KI-Werkzeugen ohne Richtlinie und ohne Prüfung der Vertraulichkeit kann eine Pflichtverletzung darstellen.
Das Phänomen der „Shadow AI“ – die eigenmächtige Nutzung von KI-Tools durch Beschäftigte an der IT und den Vorgaben des Unternehmens vorbei – ist deshalb kein bloßes IT-Sicherheitsthema, sondern ein Compliance- und Haftungsthema. Wer Verantwortung trägt, sollte klare Leitlinien schaffen: welche Agenten für welche Datenkategorien freigegeben sind, wie mit vertraulichen Informationen umzugehen ist und welche Anbieter unter welchen vertraglichen Bedingungen eingesetzt werden dürfen.
In einem Absatz:
Der Einsatz von KI-Agenten verlangt eine differenzierte Betrachtung. Die technische Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift nicht schon deshalb, weil „KI“ im Spiel ist, sondern nur, wenn Beschäftigtendaten mit Leistungs- oder Verhaltensbezug verarbeitet werden. Die KI-VO begründet Betreiberpflichten, aber keine zweite Mitbestimmungsebene – ihre Einhaltung ist zu informieren, nicht zu verhandeln. Datenschutzrechtlich stehen Rechtsgrundlage, automatisierte Entscheidungen und der Datenabfluss an Modellanbieter im Vordergrund. Und für Geheimnisträger gilt: Berufs- und Geschäftsgeheimnisse setzen dem KI-Einsatz Grenzen, deren Missachtung von der Strafbarkeit bis zur persönlichen Haftung reichen kann. Wer diese Ebenen sauber trennt und klare Leitlinien schafft, kann die Chancen der Technologie nutzen, ohne die rechtlichen Risiken zu übersehen.
FAQ Mitbestimmung beim Einsatz von KI-Agenten:
1. Löst der Einsatz eines KI-Agenten immer die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus?
Nein. Die Mitbestimmung setzt voraus, dass der Agent personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet, die einen Rückschluss auf Leistung und Verhalten zulassen. Verarbeitet ein Agent keine solchen Beschäftigtendaten – etwa in der vollautomatisierten Produktion –, greift die Mitbestimmung nach Nr. 6 nicht. Der Umstand, dass es sich um KI handelt, begründet für sich genommen kein Mitbestimmungsrecht.
2. Reicht die bloße Möglichkeit einer Überwachung aus?
Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die objektive Eignung des Systems zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Das BVerwG hat für das Personalvertretungsrecht zwar auf die Zweckrichtung abgestellt (5 P 16.21), diese Linie lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf das Betriebsverfassungsrecht übertragen.
3. Gibt die KI-VO dem Betriebsrat ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht?
Nein. Die KI-VO sieht keine echte Mitbestimmung nach dem Muster des § 87 BetrVG vor. Sie begründet Betreiberpflichten des Arbeitgebers. Der Betriebsrat kann über seine allgemeine Überwachungsfunktion nach § 80 BetrVG darauf achten, dass die KI-VO eingehalten wird, und seine Zustimmung verweigern, wenn dies nicht der Fall ist. Ein operatives Mitspracherecht folgt daraus jedoch nicht.
4. Sollten Betriebsvereinbarungen an die Definitionen der KI-VO anknüpfen?
Davon ist grundsätzlich abzuraten. Wer das Ob und den Umfang der Mitbestimmung ergänzend an die KI-VO knüpft, verschafft dem Betriebsrat regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wie die KI-VO einzuhalten ist. Das ist rechtlich nicht geboten und verzögert die Verhandlungen erheblich. Empfehlenswert ist eine saubere Trennung: Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, KI-VO-Einhaltung als Informationsgegenstand.
5. Welche Rechtsgrundlage gilt für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch KI-Agenten?
Im Beschäftigungskontext ist das regelmäßig § 26 BDSG in Verbindung mit den allgemeinen Vorgaben der DSGVO. Die Verarbeitung muss erforderlich, zweckgebunden und verhältnismäßig sein. Verarbeitet ein Agent besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind zusätzliche Anforderungen zu beachten. Fehlt eine tragfähige Rechtsgrundlage, ist der Einsatz unzulässig – unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligung.
6. Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich?
Nach Art. 35 DSGVO ist eine DSFA durchzuführen, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen mit sich bringt. Bei autonom agierenden KI-Systemen mit Beschäftigtenbezug ist das regelmäßig der Fall. Die DSFA sollte frühzeitig eingeplant und dokumentiert werden, da sie sowohl datenschutzrechtlich als auch als Nachweis gegenüber dem Betriebsrat Bedeutung hat.
7. Was ist beim Datenabfluss an externe Modellanbieter zu beachten?
Werden Eingaben an externe Sprachmodelle übermittelt, sind Auftragsverarbeitung und Zweckbindung zu klären. Bei Anbietern außerhalb der EU kommen die Anforderungen an die Drittlandübermittlung hinzu. Besonders wichtig ist die Frage, ob Eingaben zu Trainingszwecken weiterverwendet werden. Diese Punkte sollten vertraglich geregelt und vor dem Einsatz geprüft werden, nicht erst im Nachhinein.
8. Dürfen Rechtsanwälte KI-Agenten mit Mandatsdaten nutzen?
Nur unter engen Voraussetzungen. Die Einbindung eines KI-Dienstleisters kann eine Offenbarung fremder Geheimnisse im Sinne des § 203 StGB darstellen. Zulässig ist sie, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehung mitwirkender Personen gewahrt sind – insbesondere sorgfältige Auswahl und vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die unbedachte Eingabe vertraulicher Mandatsdaten in ein KI-System kann strafbar sein.
9. Welche Risiken tragen Führungskräfte beim KI-Einsatz?
Für Führungskräfte und Organe geht es um Geschäftsgeheimnisse und Haftung. Das GeschGehG schützt Informationen nur bei angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen; werden vertrauliche Daten unbedacht eingegeben, kann der Schutz entfallen. Hinzu kommt die Organhaftung: Ein unkontrollierter Einsatz von KI-Werkzeugen ohne Richtlinie kann eine Pflichtverletzung darstellen und persönliche Haftungsrisiken auslösen.
10. Was ist „Shadow AI“ und warum ist sie problematisch?
Als Shadow AI bezeichnet man die eigenmächtige Nutzung von KI-Tools durch Beschäftigte an den Vorgaben des Unternehmens vorbei. Das ist nicht nur ein IT-Sicherheitsthema, sondern ein Compliance- und Haftungsthema. Ohne klare Leitlinien drohen Datenschutzverstöße, der Verlust von Geheimnisschutz und Haftungsrisiken für die Verantwortlichen. Abhilfe schaffen verbindliche Vorgaben, welche Agenten für welche Daten freigegeben sind.
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