Am Samstag, dem 18. April 2026, blieben 27 Bombardier CRJ-900 für immer am Boden. Zwei Tage zuvor, am Donnerstag, dem 16. April, hatte der Lufthansa-Vorstand das beschleunigte Aus der Lufthansa CityLine GmbH beschlossen — einen Tag nach dem Festakt zum hundertsten Geburtstag der Kranich-Linie. Rund 1.300 Beschäftigte sind betroffen. Für Cockpit und Kabine stellt sich jetzt die nüchterne Frage: Lohnt sich der Gang vor das Arbeitsgericht?
Die ehrliche Antwort vorab: Die Stilllegung als solche ist arbeitsrechtlich kaum zu kippen. Aber das heißt nicht, dass die Klage chancenlos wäre — im Gegenteil. Wer die richtigen Hebel kennt und die Drei-Wochen-Frist nicht verstreichen lässt, hat realistische Aussichten auf eine spürbare Aufstockung der Sozialplanabfindung. Mit Rechtsschutzversicherung im Rücken bleibt das finanzielle Risiko überschaubar.
Die Ausgangslage: Stilllegung mit System
Der Konzern hat das beschleunigte CityLine-Aus mit den verdoppelten Kerosinkosten infolge des Iran-Krieges und mit der ohnehin vorgesehenen strategischen Neuausrichtung begründet. Lufthansa-CFO Till Streichert sprach von einem schmerzhaften Schritt, betonte aber, die Entscheidung sei bereits unabhängig von der geopolitischen Krise vorgesehen gewesen — die Krise habe sie lediglich vorgezogen. Parallel baut der Konzern die Lufthansa City Airlines GmbH aus, verlagert neun zusätzliche Airbus A350-900 zu Discover Airlines und stärkt Eurowings.
Das Muster ist nicht neu. Es ist die spiegelbildliche Konstellation zur Abwicklung der Germanwings GmbH im April 2020: vollständige Schließung einer Konzerntochter bei gleichzeitigem Aufbau einer billigeren Schwestergesellschaft. Wer den Germanwings-Fall arbeitsrechtlich verstanden hat, kennt zugleich die Spielregeln des CityLine-Verfahrens. Beschäftigten von Cockpit und Kabine werden zwei Wege angeboten: Wechsel zu City Airlines oder Discover zu schlechteren Konditionen — oder betriebsbedingte Kündigung mit Sozialplanabfindung. Die Mitbestimmung läuft nicht über einen klassischen Betriebsrat, sondern über die Personalvertretung Bord nach § 117 BetrVG in Verbindung mit dem Tarifvertrag Personalvertretung vom 15. November 1972, mit getrennten Vertretungen für Cockpit und Kabine.
Erste Realität: Die Stilllegung selbst ist kaum angreifbar
Die unternehmerische Entscheidung, einen Flugbetrieb dauerhaft einzustellen, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur einer Missbrauchskontrolle. Geprüft wird allein, ob die Stilllegung offenkundig unsachlich oder willkürlich ist — nicht, ob sie betriebswirtschaftlich klug oder fair ist. Das BAG hat diese Linie im Air-Berlin/LGW-Komplex mit Urteil vom 14. Mai 2020 (6 AZR 235/19, BAGE 170, 244) für den Luftverkehr ausdrücklich festgehalten.
Auch der Umweg über § 613a BGB ist verstellt. Die Hoffnung vieler Cockpit- und Kabinenbeschäftigter, ihr Arbeitsverhältnis sei „eigentlich“ auf City Airlines, Discover oder die Lufthansa Mainline übergegangen, hat das Bundesarbeitsgericht im Mai 2023 in den Leitentscheidungen zur Luftfahrtgesellschaft Walter (Teilurteile vom 11. Mai 2023, 6 AZR 121/22 (A) und 6 AZR 115/22 (A)) deutlich verneint. Beim sogenannten Wet-Lease über ACMIO-Verträge — also der Bereitstellung von Flugzeug, Crew, Wartung, Versicherung und Overhead durch eine Konzernschwester — bleibt die rechtliche Inhaberschaft am Betrieb beim Wet-Lessor. Ein Betriebsübergang setzt eine identitätswahrende wirtschaftliche Einheit voraus (EuGH, Urteil vom 9. September 2015, C-160/14, Ferreira da Silva e Brito); diese fehlt im Wet-Lease-Modell der Lufthansa Group. Das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip schützt den Konzern — und versperrt zugleich den einfachsten Klageweg.
Zweite Realität: Wo die echten Angriffsflächen liegen
Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG
Hier liegt das schärfste Schwert. Das Bundesarbeitsgericht hat im Air-Berlin-Verfahren mit Urteil vom 13. Februar 2020 (6 AZR 146/19) entschieden, dass jede Station eines Luftverkehrsunternehmens einen eigenen „Betrieb“ im unionsrechtlichen Sinne bilden kann. Wer die Anzeige bei der falschen Agentur für Arbeit erstattet oder das in der Station zugeordnete Personal nicht vollständig erfasst, riskiert die Unwirksamkeit aller darauf gestützten Kündigungen. Mit den Urteilen des EuGH vom 30. Oktober 2025 in den Rechtssachen C-134/24 (Tomann) und C-402/24 (Sewel) hat sich die Sanktionssystematik nochmals verschärft: Eine fehlende oder vor Abschluss der Konsultation erstattete Anzeige kann nicht „geheilt“ werden. Für CityLine bedeutet das: Wurde stationsbezogen für München, Frankfurt, Hamburg und Berlin angezeigt? Wurde das Konsultationsverfahren mit PV Cockpit und PV Kabine vor der Anzeige ordnungsgemäß abgeschlossen (Junk-Doktrin, EuGH 27. Januar 2005, C-188/03)? Genau hier prüft die anwaltliche Verteidigung jedes Detail.
Sozialauswahl und der „dienstliche Wohnsitz“
Bei einer reinen Komplettstilllegung entfällt die Sozialauswahl zwar grundsätzlich — alle Arbeitsplätze entfallen ja zugleich. Sobald Lufthansa aber selektiv übernimmt, etwa bevorzugt jüngere Cockpit-Kollegen für City Airlines, entsteht der Verdacht einer verdeckten Teilstilllegung. Und dann gilt die Linie des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2022 (6 Sa 1118/21): Bei arbeitsvertraglich vereinbartem „dienstlichen Wohnsitz“ ohne unternehmensweiten Versetzungsvorbehalt darf die Sozialauswahl nicht bundesweit erfolgen. Ein Münchner Kapitän vergleicht sich nicht mit einem Frankfurter Kollegen. Wer schwerbehindert, langjährig beschäftigt oder unterhaltspflichtig ist und trotzdem nicht übernommen wird, hat einen prüfwürdigen Angriffspunkt.
Konsultationsverfahren mit PV Bord
Ein dritter Hebel sind Fehler im Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung. § 17 Abs. 2 KSchG verlangt vollständige Auskunft über Zahl, Berufsgruppen, Auswahlkriterien und Anschlussverwendung. Im Eurowings-Komplex hat insbesondere die 13. Kammer des LAG Düsseldorf 2022 deutlich gemacht, dass unvollständige Auskunft an die GV Bord — etwa zur Zahl Sonderkündigungsgeschützter — zur Unwirksamkeit führt. Die getrennten Vertretungen für Cockpit und Kabine im Lufthansa-Konzern erhöhen die Fehleranfälligkeit zusätzlich.
Dritte Realität: Die Klagefrist ist gnadenlos
- 4 KSchG kennt keine Kulanz: drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wer diese Frist versäumt, dem hilft auch der schönste Formfehler der Arbeitgeberseite nicht mehr — nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Für Cockpit und Kabine ist das besonders heikel: Layovers, Auslandseinsätze, längere Slip-Phasen — die Kündigung kann liegen bleiben und die Frist kann unbemerkt verstreichen. Wer das Wechselangebot zu City Airlines noch prüft, das Aufhebungsvertrags-Paket noch verhandelt oder erst die Lage sondiert, verliert in 21 Tagen alles. Wer also irgendwann zwischen heute und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Post von der Arbeitgeberin erwartet, sollte schon jetzt prüfen, ob die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt und welche Kanzlei im Bedarfsfall sofort handlungsfähig ist.
Vierte Realität: Was die Klage konkret bringt
Der ehrliche Best Case: Die Kündigung wird wegen Formfehlern für unwirksam erklärt, der Arbeitgeber muss Annahmeverzugslohn nach §§ 615, 611a BGB nachzahlen, gegebenenfalls erfolgt eine Wiedereinstellung. Realistisch sind solche Fälle die Ausnahme — und im Lufthansa-Konzern bei einer durchgezogenen Stilllegung eher unwahrscheinlich.
Der wirtschaftlich relevante Mittelweg ist ein anderer: Druck im Gütetermin, der zu einer individuellen Aufstockung der Sozialplanabfindung führt — die sogenannte Lästigkeitsprämie. In vergleichbaren Lufthansa-Konzernfällen lag die Aufstockung im gerichtlichen Vergleich erfahrungsgemäß zwischen 10 und 30 Prozent der Basisabfindung, abhängig vom Klage-Druck und vom Formfehler-Risiko der Arbeitgeberseite. Ein hartnäckiger Irrtum unter Betroffenen sei dabei ausgeräumt: Die Sozialplanabfindung bleibt erhalten, auch wenn geklagt wird. Sie ist eine kollektivrechtliche Leistung aus der Betriebsvereinbarung und kann nicht von einem Klageverzicht abhängig gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember 2021 (1 AZR 562/20) seine ältere Linie ausdrücklich aufgegeben: Klageverzichtsprämien sind zulässig, aber von der Sozialplan-Basis getrennt zu halten. Die Klage ist also nicht „statt“, sondern „zusätzlich zu“ der Sozialplan-Position.
Bleibt das Risiko. § 12a ArbGG ordnet an, dass in erster Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt — auch bei vollständigem Obsiegen. Bei einem typischen Cockpit-Bruttomonatsgehalt von 8.000 EUR können sich Anwalts- und Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz schnell auf 5.000 bis 8.000 EUR summieren. Damit zum entscheidenden wirtschaftlichen Hinweis: Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechts-Modul ist in dieser Konstellation Gold wert. Wer Deckungszusage hat, klagt mit überschaubarem finanziellen Risiko und kann sich auf den juristischen Kampf konzentrieren statt auf das Honorar. Wer nicht versichert ist, sollte vorab eine seriöse Honorarabsprache mit dem Anwalt treffen. Wichtig: Die Versicherung muss vor Eintritt des Rechtsschutzfalls — regelmäßig der Erhalt der Kündigung — bestanden und die Wartezeit von in der Regel drei Monaten abgelaufen sein. Ein nachträglicher Abschluss bringt für die anstehende Klage nichts mehr.
Fünfte Realität: Das Wechselangebot ist eine Vertragsänderung — kein Geschenk
Wer das Angebot zum Wechsel auf Lufthansa City Airlines, Discover oder Eurowings unterzeichnet, schließt einen neuen Arbeitsvertrag ab — mit allem, was das bedeutet: Verlust der CityLine-Seniority, andere Flotte (Airbus A220 statt CRJ-900), neue Probezeit-Konstellationen, gegebenenfalls Standortwechsel. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen werden mehrjährige Übergangskonditionen mit anschließendem Abstieg auf das niedrigere Tarifniveau der Aufnahmegesellschaft angeboten. Wer unterschreibt, verliert in der Regel zugleich den Anspruch auf die Sozialplanabfindung — die Wechselangebote sind häufig ausdrücklich „statt“ Sozialplan ausgestaltet.
Niemals ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben, niemals unter dem Druck einer kurzen Annahmefrist. Der Aufhebungsvertrag wiederum birgt ein anderes Risiko: § 159 SGB III sieht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen vor. Diese Sperre lässt sich bei drohender betriebsbedingter Kündigung mit angemessener Abfindung regelmäßig vermeiden — aber eben nur, wenn die Abfindungshöhe und die Aufhebungsvertragsbedingungen den Vorgaben der Geschäftsanweisung der Bundesagentur entsprechen. Auch das ist ohne anwaltliche Prüfung ein Blindflug.
Hanseatische Klarstellung
Wer als CityLine-Pilot oder -Flugbegleiter heute eine Kündigung erhält, hat keine Garantie, sie zu kippen. Aber er hat Optionen, die ohne anwaltliche Prüfung ungenutzt bleiben. Die Drei-Wochen-Frist ist nicht verhandelbar; alles andere schon. Mit Rechtsschutzversicherung im Rücken sollte der Hebel der Klage in den meisten Fällen gezogen werden — schon allein wegen des Vergleichsdrucks und der realistischen Aussicht auf eine Aufstockung der Abfindung um zweistellige Prozentsätze. Wer unsicher ist, vereinbart lieber einen Termin zu viel als einen zu wenig.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Wie lange habe ich Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben?
Die Frist beträgt nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung — und sie ist gnadenlos. Wer sie versäumt, dem hilft kein Formfehler der Arbeitgeberseite mehr: Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn die Massenentlassungsanzeige bei der falschen Agentur landete. „Zugang“ bedeutet dabei nicht zwingend den Briefkasteneinwurf, sondern die Möglichkeit der Kenntnisnahme; bei Urlaub, Krankheit oder Auslandseinsatz kann der Zugangszeitpunkt umstritten sein. Für Cockpit und Kabine ist das besonders heikel: Layovers, längere Slip-Phasen oder Auslandseinsätze führen dazu, dass die Kündigung tagelang im Briefkasten liegt. Empfehlung: sofort nach Erhalt anwaltliche Erstberatung. § 5 KSchG (nachträgliche Klagezulassung) ist nur in engen Ausnahmen ein Rettungsanker — auf dieses Hintertürchen sollte sich niemand verlassen, der seine Position ernsthaft sichern will.
2. Wie hoch fällt die Abfindung realistischerweise aus?
Die Sozialplanabfindung wird typischerweise nach einer Faktor-Formel bemessen: Bruttomonatsgehalt mal Beschäftigungsjahre mal Faktor zwischen 0,5 und 1,5. Der konkrete CityLine-Sozialplan wird derzeit verhandelt; in vergleichbaren Konzernfällen lagen die Werte erfahrungsgemäß zwischen 0,5 und 1,0 Bruttomonaten pro Beschäftigungsjahr, mit Aufschlägen für Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Lebensalter. Eine sogenannte Sprinter- oder Turboprämie für schnellen Aufhebungsvertrag liegt häufig bei 15 bis 25 Prozent der Basisabfindung; das BAG hat diese Konstruktion mit Urteil vom 7. Dezember 2021 (1 AZR 562/20) ausdrücklich gebilligt. Im gerichtlichen Vergleich kommt hinzu, was praktisch „Lästigkeitsprämie“ heißt: realistisch zwischen 10 und 30 Prozent Aufschlag auf die Basisabfindung, abhängig von Klage-Druck und Formfehler-Risiko. Steuerlich gilt die Fünftelregelung nach § 34 EStG; sozialversicherungsrechtlich sind Abfindungen beitragsfrei.
3. Verliere ich Arbeitslosengeld, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?
- 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sieht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen vor, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet. Die Bundesagentur für Arbeit erkennt aber regelmäßig einen wichtigen Grund an, wenn dem Arbeitnehmer eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung droht und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt — so die einschlägige Geschäftsanweisung. Bei einer wirksamen Stilllegungsentscheidung wie bei CityLine ist die Kündigung „rechtmäßig drohend“; ein Aufhebungsvertrag kann daher häufig sperrzeitfrei abgeschlossen werden. Daneben kann nach § 158 SGB III ein Ruhen des ALG eintreten, wenn die Abfindung über bestimmten Schwellen liegt — das verschiebt die Auszahlung, kürzt aber nicht die Anspruchsdauer. Wer einen Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Prüfung der Sperrzeit-Risiken unterschreibt, fliegt blind.
4. Was passiert, wenn ich das Wechselangebot zu Lufthansa City Airlines ablehne?
Es bleibt bei der betriebsbedingten Kündigung mit Anspruch auf den Sozialplan. Wichtig zu wissen: Eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht besteht im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Es gilt das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip; Ausnahmen kommen nach BAG-Rechtsprechung (etwa BAG 23. April 2008, 2 AZR 1110/06) nur bei vertraglicher Konzernklausel oder konkreter Beherrschungslage in Betracht — Konstellationen, die im CityLine-Standardvertrag eher selten vorliegen. Die Ablehnung führt zudem nicht zu einer ALG-Sperrzeit, weil das Wechselangebot rechtlich kein vermittelbares Stellenangebot der Bundesagentur ist. Die eigentlich entscheidende Frage ist daher betriebswirtschaftlich: Welche Konditionen bietet City Airlines konkret? Mehrjähriger Bestandsschutz oder gleitender Abstieg? Standort, Flotte, Seniority? Bei langjährig Beschäftigten ist die Klagevariante mit Sozialplanabfindung und gerichtlichem Vergleich oft wirtschaftlich attraktiver als das Wechselangebot — die Rechnung muss aber individuell aufgestellt werden.
5. Wer bei CityLine ist überhaupt von einer Sozialauswahl betroffen?
Bei einer vollständigen Stilllegung der CityLine entfällt die Sozialauswahl grundsätzlich, weil sämtliche Arbeitsplätze wegfallen — § 1 Abs. 3 KSchG greift dann nicht. Anders sieht es aus, sobald Lufthansa selektiv Beschäftigte übernimmt: bevorzugt jüngere Cockpit-Kollegen für City Airlines etwa, oder bestimmte Flugbegleitergruppen für Discover. Dann entsteht der Verdacht einer verdeckten Teilstilllegung mit Wahlrecht des Arbeitgebers — und damit ein klagbarer Sozialauswahl-Aspekt. Das LAG Düsseldorf hat im Urteil vom 8. Juni 2022 (6 Sa 1118/21) für das Cockpit-Personal entschieden: Bei arbeitsvertraglich vereinbartem „dienstlichen Wohnsitz“ ohne weitreichenden unternehmensweiten Versetzungsvorbehalt ist die Sozialauswahl stationsbezogen. Ein Münchner Kapitän vergleicht sich nicht mit einem Frankfurter, ein Hamburger Purser nicht mit einem Berliner. Wer langjährig beschäftigt, schwerbehindert oder unterhaltspflichtig ist und trotzdem nicht übernommen wurde, hat einen prüfwürdigen Angriffspunkt — ohne anwaltliche Analyse der konkreten Übernahmematrix bleibt das Argument allerdings theoretisch.
6. Bekomme ich die Sozialplanabfindung auch dann noch, wenn ich Kündigungsschutzklage erhebe?
Ja — und dieser Punkt ist einer der hartnäckigsten Irrtümer in den Belegschaften. Die Sozialplanabfindung ist eine kollektivrechtliche Leistung aus der Betriebsvereinbarung mit normativer Wirkung; sie kann nicht von einem Klageverzicht abhängig gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember 2021 (1 AZR 562/20) seine ältere Linie (BAG 31. Mai 2005, 1 AZR 254/04) ausdrücklich aufgegeben: Klageverzichtsprämien („Sprinterprämien“) sind zulässig, müssen aber als eigenständige Leistung von der Sozialplan-Basis getrennt vereinbart werden. Wer klagt, verliert allenfalls die freiwillige Sprinterprämie, nicht die Basisabfindung aus dem Sozialplan. Die Klage ist damit in den meisten Fällen die wirtschaftlich überlegene Variante: Die Sozialplan-Position bleibt sicher, der gerichtliche Vergleich bringt eine Aufstockung obendrauf. Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung ist die Klage damit faktisch ein „Gratis-Hebel“ für höhere Abfindung.
7. Wie wichtig ist eine Rechtsschutzversicherung in dieser Lage?
Sehr wichtig. § 12a ArbGG ordnet an, dass in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt — auch bei vollständigem Obsiegen. Bei einem typischen Cockpit-Bruttomonatsgehalt von 8.000 EUR können sich Anwalts- und Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz schnell auf 5.000 bis 8.000 EUR summieren; bei höheren Gehältern entsprechend mehr. Mit Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechts-Modul übernimmt die Versicherung diese Kosten regelmäßig nach Deckungszusage; übrig bleibt allenfalls der Selbstbehalt. Ohne Rechtsschutz lohnt sich eine seriöse Honorarvereinbarung mit dem Anwalt vorab — Erfolgshonorar ist in Deutschland nach § 4a RVG nur in engen Grenzen zulässig. Entscheidend: Die Versicherung muss vor dem Rechtsschutzfall (regelmäßig: Erhalt der Kündigung) bestanden haben und die Wartezeit von typischerweise drei Monaten abgelaufen sein. Ein nachträglicher Abschluss nützt für die anstehende Klage nichts mehr — wer noch keine Police hat, sollte sie heute abschließen.
8. Besteht ein Risiko, dass die Abfindung im Konzern nicht ausgezahlt wird?
Aktuell ist dieses Risiko überschaubar. Lufthansa als Konzernmutter ist solvent — der Konzern-Adjusted-EBIT lag 2025 bei rund 1,96 Mrd. EUR, die Hedging-Quote für Kerosin 2026 bei rund 80 Prozent. Das Air-Berlin-Szenario, in dem Insolvenzverwalter Flöther 2020 beim AG Charlottenburg Masseunzulänglichkeit anzeigen musste und Beschäftigte trotz erfolgreicher Kündigungsschutzklagen leer ausgingen, ist hier nicht zu erwarten. § 165 SGB III sichert im Insolvenzfall ohnehin die letzten drei Monate Arbeitsentgelt vor dem Insolvenzereignis ab — finanziert über die Insolvenzgeldumlage von 0,15 Prozent (Stand 2026). Annahmeverzugslohn aus erfolgreicher Klage wird gegen den solventen Konzern durchgesetzt; ein Insolvenzrisiko besteht nicht. Indirektes Risiko ist allenfalls eine konzernpolitische Verzögerungstaktik bei den Sozialplanverhandlungen — was die Auszahlung um Monate strecken kann. Ein gerichtlicher Vergleich beschleunigt die Zahlung in der Praxis erfahrungsgemäß spürbar.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan bei der Lufthansa CityLine GmbH waren zum Redaktionsschluss nicht abgeschlossen. Aktuelle Verlautbarungen von Vereinigung Cockpit (VC) und UFO sollten ergänzend berücksichtigt werden.
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