Managerhaftung – Wenn Ressortgrenzen keine Schutzmauern mehr sind

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Das OLG Frankfurt hat im November 2025 eine Grundsatzentscheidung getroffen, die technische Geschäftsführer, COOs und alle ressortfremden Organmitglieder aufhorchen lassen muss: Ein Geschäftsführer haftet für Compliance-Verstöße im Personalbereich, obwohl er formal nicht zuständig war. Der ESWE-Fall zeigt exemplarisch, dass die interne Ressortverteilung keine Haftungsfreistellung begründet – wer Dokumente mitzeichnet und in die Kommunikation eingebunden ist, trägt Mitverantwortung. Für Geschäftsführer und Vorstände wird die Überwachungspflicht damit zum kritischen Haftungsrisiko.

Die Gesamtverantwortung bleibt auch bei Ressortaufteilung bestehen

Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt einen ehernen Grundsatz: Geschäftsführer und Vorstände tragen als Kollegialorgan die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Unternehmensführung. Die §§ 43 GmbHG und 93 AktG verpflichten jedes Organmitglied zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters – unabhängig von internen Zuständigkeitsverteilungen.

Der BGH hat in seiner Leitentscheidung vom 6. November 2018 (II ZR 11/17) zwar anerkannt, dass eine wirksame Ressortaufteilung die Handlungspflicht des ressortfremden Geschäftsführers in eine Überwachungspflicht umwandeln kann. Diese Privilegierung setzt jedoch fünf kumulative Voraussetzungen voraus: eine klare und eindeutige Abgrenzung der Aufgabenbereiche, eine von allen Organmitgliedern mitgetragene Aufgabenzuweisung, die fachliche und persönliche Eignung der zuständigen Person, die vollständige Erfassung aller Geschäftsführungsaufgaben sowie die Wahrung der Gesamtzuständigkeit für nicht delegierbare Angelegenheiten.

Selbst bei perfekter Ressortverteilung verbleiben nicht delegierbare Kernpflichten beim Gesamtorgan: die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, die Masseerhaltung nach § 15b InsO, die Buchführungspflichten sowie insbesondere die Legalitätskontrolle. Gerade dieser letzte Punkt wird bei Betriebsratsvergütungen zum Verhängnis: Die Einhaltung des Begünstigungsverbots nach § 78 Satz 2 BetrVG ist keine unternehmerische Ermessensentscheidung, sondern eine Rechtspflicht, die der Gesamtverantwortung unterliegt.

OLG Frankfurt schärft die Kontrollpflichten im ESWE-Fall

Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20. November 2025 (5 U 15/24) konkretisiert die Überwachungspflichten ressortfremder Geschäftsführer mit bemerkenswerter Deutlichkeit. Der Sachverhalt: Bei der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH wurden drei Betriebsratsmitglieder und ein Schwerbehindertenvertreter höher eingruppiert als es ihrer Tätigkeit entsprach und erhielten zusätzlich sachlich nicht gerechtfertigte Zulagen. Der technische Geschäftsführer war formal nicht für Personal zuständig – dennoch bejahte das Gericht seine Pflichtverletzung.

Das Gericht stützte sich auf drei haftungsbegründende Umstände: Erstens hatte der Geschäftsführer die fraglichen Höhergruppierungen und Zulagengewährungen mitunterzeichnet. Zweitens war er in die der Vergütungsentscheidung vorausgehende Kommunikation zwischen Personalabteilung und Geschäftsführung eingebunden. Drittens hatte er damit Kenntnis von den ungewöhnlichen Gehaltsentwicklungen und zugleich die Machtposition, diese Vorgänge zu hinterfragen oder zu stoppen.

Die Kernaussage des Gerichts: „Das Prinzip ‚dafür bin ich nicht zuständig‘ stößt spätestens dort an Grenzen, wo Rechtsverstöße oder Compliance-Probleme erkennbar sind.“ Damit sei begründeter Anlass bestanden, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Geschäftsführungsentscheidungen dem Legalitätsprinzip entsprechen.

BGH definiert die Grenze zwischen Vertrauen und Kontrolle

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen anlassunabhängiger und anlassbezogener Kontrolle. Im Normalfall darf ein ressortfremdes Organmitglied auf die zur Verfügung gestellten Informationen vertrauen – eine Plausibilitätsprüfung genügt. Dieser Vertrauensgrundsatz findet jedoch seine Grenze bei erkennbaren Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten.

Als Red Flags, die zum Handeln verpflichten, gelten: Auffälligkeiten in Berichten des zuständigen Geschäftsführers, Hinweise von Mitarbeitern oder Dritten, unplausible oder lückenhafte Informationen, Medienberichte über Unregelmäßigkeiten sowie Compliance-Verstöße in anderen Bereichen des Unternehmens. Bei Betriebsratsvergütungen sind insbesondere ungewöhnliche Gehaltssprünge, Eingruppierungen oberhalb der ausgeübten Tätigkeit oder Sonderzulagen ohne erkennbare Grundlage kritisch zu hinterfragen.

Das LG München I hat in seiner wegweisenden Neubürger-Entscheidung vom 10. Dezember 2013 klargestellt, dass die Compliance-Verantwortung Gesamtverantwortung des Vorstands ist. Vorstandsmitglieder eines Ressorts haften für Mängel in der Compliance-Organisation anderer Ressorts. Das Wirecard-Teilurteil vom September 2024 verschärft diese Linie weiter: Wichtigen Verträgen darf ohne Kenntnis des Wortlauts nicht zugestimmt werden; ein unbedingtes Vertrauen auf Vorstandskollegen widerspricht dem Misstrauensprinzip ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

Die Business Judgment Rule schützt nicht bei Rechtsfragen

Ein häufiger Irrtum: Die Business Judgment Rule des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG biete einen sicheren Hafen auch bei Vergütungsentscheidungen. Diese Annahme ist falsch. Der sichere Hafen setzt eine unternehmerische Entscheidungvoraus – also eine Situation mit echtem Ermessensspielraum zwischen mehreren rechtlich zulässigen Optionen.

Bei der Betriebsratsvergütung besteht dieser Ermessensspielraum nicht: Das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG ist zwingend. Die Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG unterliegt rechtlichen Vorgaben, nicht unternehmerischem Belieben. Der BGH hat in seiner ISION-Entscheidung vom 20. September 2011 (II ZR 234/09) eine „Legal Judgment Rule“ ausdrücklich abgelehnt. Bei Rechtsfragen trägt der Geschäftsleiter grundsätzlich das Risiko, die Rechtslage zu verkennen.

Wer dennoch auf Enthaftung hofft, muss strenge Anforderungen erfüllen: umfassende Sachverhaltsaufklärung, Einholung eines qualifizierten Rechtsrats von einem unabhängigen, fachlich spezialisierten Berufsträger sowie eine sorgfältige Plausibilitätskontrolle der erteilten Rechtsauskunft. Ein Gutachten, das erkennbar nur „rechtlichen Flankenschutz“ bieten soll, entlastet nicht.

Strafrechtliche Konsequenzen reichen bis zur Untreue

Die zivilrechtliche Haftung ist nur eine Dimension des Risikos. Der BGH hat am 10. Januar 2023 (6 StR 133/22) im VW-Betriebsratsvergütungsfall klargestellt, dass die Gewährung überhöhter Vergütungen an Betriebsratsmitglieder den objektiven Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllen kann. Die Freisprüche der VW-Personalmanager wurden aufgehoben; das Verfahren ist zur erneuten Entscheidung über den Vorsatz an das LG Braunschweig zurückverwiesen.

Für ressortfremde Organmitglieder stellt sich die Frage der Untreue durch Unterlassen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass die Garantenstellung aus der Organstellung erwachsen kann – jedenfalls für den Schutz des Gesellschaftsvermögens. Wer seine Überwachungspflicht verletzt und dadurch ermöglicht, dass Gesellschaftsvermögen durch überhöhte Vergütungen abfließt, kann strafrechtlich verantwortlich sein.

Die Vorsatzanforderungen sind dabei differenziert zu betrachten: Für die Strafbarkeit genügt bedingter Vorsatz – das Für-möglich-Halten und Inkaufnehmen der Pflichtverletzung. Für den D&O-Versicherungsausschluss der „wissentlichen Pflichtverletzung“ ist hingegen positives Wissen erforderlich. Der BGH hat zuletzt am 19. November 2025 (IV ZR 66/25) bestätigt, dass diese Wissentlichkeit eng auszulegen ist und vom Versicherer bewiesen werden muss.

Praktische Schutzmaßnahmen für ressortfremde Organmitglieder

Die Rechtslage verlangt aktives Risikomanagement. Dokumentation ist der Schlüssel: Ressortaufteilungen sollten schriftlich in einer Geschäftsordnung fixiert werden. Überwachungsaktivitäten müssen nachweisbar sein – durch Protokolle von Geschäftsführersitzungen, dokumentierte Nachfragen und archivierte Berichterstattung.

Ein strukturierter Informationsfluss zwischen den Ressorts ist unerlässlich. Regelmäßige Geschäftsführersitzungen mit gegenseitiger Unterrichtung über wesentliche Vorgänge sollten institutionalisiert werden. Bei Betriebsratsvergütungen empfiehlt sich die Einrichtung eines transparenten Verfahrens unter Einbeziehung aller Geschäftsführer – idealerweise abgesichert durch eine Betriebsvereinbarung gemäß der BetrVG-Novelle 2024.

Für Eskalationsfälle braucht es klare Prozesse: Bei Verdacht auf Pflichtverletzungen muss der ressortfremde Geschäftsführer zunächst nachfragen, dann ggf. eigene Prüfungen veranlassen, schließlich den Gesamtvorstand oder Aufsichtsrat einschalten. Im äußersten Fall bleibt als ultima ratio die Amtsniederlegung – um nicht durch Untätigkeit selbst haftbar zu werden.

D&O-Versicherung bietet keinen lückenlosen Schutz

Die D&O-Versicherung deckt grundsätzlich auch die Haftung ressortfremder Organmitglieder für Überwachungspflichtverletzungen. Der zentrale Ausschluss betrifft jedoch die wissentliche Pflichtverletzung: Wer positiv weiß, dass er seine Pflichten verletzt, verliert den Versicherungsschutz.

Für technische Geschäftsführer und COOs sind zusätzliche Risikobereiche zu beachten: Produkthaftung, IT-Sicherheit nach NIS2, Arbeitsschutz. Die D&O-Police sollte auf ausreichende Deckungssummen, separate Abwehrkostenbudgets und eine Nachhaftungsdeckung geprüft werden. Bei Inanspruchnahme gilt: sofortige Meldung an den Versicherer, keine Einlassung ohne Abstimmung, Dokumentation aller Umstände, die gegen Wissentlichkeit sprechen.

Die BetrVG-Novelle 2024 schafft etwas mehr Rechtssicherheit

Seit dem 25. Juli 2024 gilt das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Neufassung der §§ 37, 78 BetrVG konkretisiert die Vergleichsgruppenbildung und legitimiert ausdrücklich die Betrachtung hypothetischer Karriereverläufe. Betriebsvereinbarungen zur Vergütungsfestlegung sind nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeitüberprüfbar.

Dennoch löst die Novelle nicht alle Probleme: Die Abgrenzung vergleichbarer Arbeitnehmer bleibt schwierig, die Eingruppierungspraxis komplex. Für ressortfremde Geschäftsführer bedeutet dies: Auch künftig ist erhöhte Wachsamkeit geboten, wenn ungewöhnliche Vergütungsentwicklungen bei Betriebsratsmitgliedern erkennbar werden.

Fazit: Aktive Überwachung statt passiver Ressortdenken

Der ESWE-Fall markiert eine Zeitenwende für das Verständnis der Ressortverantwortung. Ressortfremde Geschäftsführer können sich nicht mehr darauf verlassen, dass interne Zuständigkeitsverteilungen sie vor Haftung schützen. Wer Dokumente mitzeichnet, E-Mails im CC erhält oder anderweitig in Entscheidungsprozesse eingebunden ist, trägt Mitverantwortung – selbst wenn ein anderer formal zuständig ist.

Die praktische Konsequenz ist klar: Jedes Organmitglied muss seine Überwachungspflichten aktiv wahrnehmen, bei erkennbaren Unregelmäßigkeiten einschreiten und die eigenen Kontrollmaßnahmen dokumentieren. Das Prinzip „Augen zu und durch“ ist keine Option mehr – es ist ein Haftungsrisiko.

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