
Seit dem Osterwochenende 2026 sorgt eine Passage in den Nutzungsbedingungen von Microsofts Copilot für Aufsehen. In fetter Schrift steht dort: „Copilot dient ausschließlich Unterhaltungszwecken.“ Die Nutzung erfolge auf eigene Gefahr, man solle sich nicht auf das Tool verlassen, wenn es um wichtige Ratschläge gehe. Gleichzeitig bewirbt Microsoft dasselbe Produkt als fortschrittliche KI, die direkte Antworten gibt und beim Schreiben hilft.
Die Klausel betrifft formal nur den Consumer-Copilot für Privatpersonen. Das kostenpflichtige Microsoft 365 Copilot für Unternehmen unterliegt einem anderen Vertragsrahmen – den Microsoft Product Terms, dem Data Protection Addendum und dem Enterprise Agreement. In diesen Dokumenten findet sich keine „Entertainment only“-Formulierung. Microsoft bietet Enterprise-Kunden zudem seit Oktober 2023 ein Customer Copyright Commitment, das sie gegen Urheberrechtsklagen Dritter absichert.
Trotzdem wäre es fahrlässig, die Debatte als rein akademisch abzutun. Die Klausel offenbart ein strukturelles Problem, das über Microsoft hinausreicht.
Die Branche warnt – alle.
Kein einziger großer KI-Anbieter garantiert die Richtigkeit seiner Outputs. OpenAI formuliert, man solle ChatGPT nicht als alleinige Quelle der Wahrheit verwenden. Google warnt bei Gemini davor, sich für medizinische, rechtliche oder finanzielle Beratung auf das Tool zu verlassen. Anthropic erklärt, Outputs seien möglicherweise nicht immer zutreffend. Alle operieren mit „As Is“-Bereitstellung und weitreichenden Haftungsausschlüssen. Der Unterschied: Nur Microsoft degradiert sein Produkt sprachlich zum Unterhaltungsmedium. Die anderen warnen vor konkreten Risiken, ohne das Produkt als solches zu entwerten.
Das eigentliche Risiko: Organhaftung.
Für deutsche Geschäftsführer und Vorstände liegt die Brisanz nicht in Microsofts AGB, sondern in den eigenen Sorgfaltspflichten. Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt für Pflichtverletzungen – bereits bei einfacher Fahrlässigkeit, mit umgekehrter Beweislast. Für AG-Vorstände gilt über § 93 AktG ein vergleichbarer Standard. Beide Normen verlangen, dass unternehmerische Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen. Das ist die zentrale Voraussetzung der Business Judgment Rule.
Die Schutzwirkung dieser Regel entfällt, wenn die Informationsgrundlage erkennbar unzureichend ist. Wer sich auf ein Tool stützt, dessen Anbieter ausdrücklich vor der Unzuverlässigkeit warnt, kann kaum geltend machen, auf Basis gesicherter Informationen gehandelt zu haben. Das gilt im Grundsatz für alle KI-Tools, nicht nur für den Consumer-Copilot.
Auch die ISION-Grundsätze des BGH helfen nicht weiter. Der BGH hat 2011 entschieden, dass sich Organe haftungsbefreiend auf Expertenrat stützen dürfen – unter vier kumulativen Voraussetzungen: sorgfältige Auswahl eines qualifizierten, unabhängigen Beraters, umfassende Informierung des Beraters, eigenständige Plausibilitätsprüfung und Unabhängigkeit. KI-Systeme erfüllen keines dieser Kriterien. Sie sind nicht unabhängig, nicht fachlich qualifiziert im Sinne eines Berufsträgers, und eine echte Plausibilitätsprüfung ist bei Black-Box-Systemen strukturell erschwert.
Das D&O-Risiko verschärft sich.
Die D&O-Versicherung schützt Organe grundsätzlich auch bei KI-bezogenen Pflichtverletzungen. Doch der Spezialversicherer VOV identifiziert zwei kritische Deckungslücken. Erstens: wissentliche Pflichtverletzung. Wer die Warnungen in den AGB kennt oder kennen müsste und dennoch ohne Verifikation auf KI-Outputs vertraut, riskiert, dass der Versicherer bedingten Vorsatz annimmt. Zweitens: regulatorische Verstöße. Ab August 2026 greifen wesentliche Pflichten des EU AI Act. Versicherer könnten Compliance-Versäumnisse als vorsätzliche Unterlassungen werten.
Die AGB-Klausel hält deutschem Recht kaum stand.
Aus deutscher Perspektive ist die „Entertainment only“-Formulierung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. Als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB wird sie schon nicht Vertragsbestandteil: Ein Produkt, das als Produktivitätstool beworben, in Windows integriert und mit eigener Tastaturaste versehen wird, als Unterhaltung einzustufen, überrumpelt den Vertragspartner. Als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB gefährdet sie zudem den Vertragszweck, weil ein vollständiger Zuverlässigkeitsausschluss das Produkt seiner Kernfunktion beraubt.
Doch die Unwirksamkeit der Klausel hilft Geschäftsführern und Vorständen nur bedingt. Die eigene Sorgfaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Microsofts AGB wirksam sind oder nicht.
Was Unternehmen konkret tun sollten.
Die Konsequenzen lassen sich auf fünf Maßnahmen verdichten. Erstens: sicherstellen, dass im Unternehmen ausschließlich Enterprise-Versionen mit entsprechendem Vertragsrahmen zum Einsatz kommen – das Shadow-IT-Risiko durch kostenlose Consumer-Copilot-Nutzung ist real. Zweitens: Human-in-the-Loop als verbindlichen Prozess implementieren. KI-Outputs dürfen nie alleinige Entscheidungsgrundlage sein. Jede geschäftskritische Verwendung erfordert dokumentierte menschliche Verifikation. Drittens: eine interne KI-Governance-Richtlinie verabschieden, die zugelassene Tools, Risikoklassen und Dokumentationspflichten definiert. Viertens: D&O-, Cyber- und Betriebshaftpflichtpolicen auf KI-spezifische Ausschlüsse prüfen. Fünftens: die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie im Blick behalten, die Software und KI-Systeme erstmals als Produkte einstuft und bis Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.
Der Kern der Sache.
Die Copilot-Kontroverse ist symptomatisch. Kein KI-Anbieter garantiert Richtigkeit, während alle aggressiv für den geschäftlichen Einsatz werben. Für Geschäftsführer und Vorstände bedeutet das: KI-Tools sind leistungsfähige Arbeitsinstrumente. Aber sie sind rechtlich keine verlässlichen Berater. Die persönliche Haftung der Organe wird durch blindes Vertrauen auf KI nicht gemindert, sondern verschärft.
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