Muss eine Befristung schriftlich vereinbart werden?

Ja – befristete Arbeitsverträge müssen immer schriftlich vereinbart werden. Ohne schriftliche Fixierung der Befristung ist diese unwirksam, und der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen.

Rechtliche Einordnung

Gesetzliche Grundlage: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schreibt vor, dass eine Befristung nur wirksam ist, wenn sie schriftlich vereinbart wird. In § 14 Abs. 4 TzBfG heißt es ausdrücklich: „Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

 Schriftform bedeutet in diesem Zusammenhang: Der befristete Vertrag muss auf Papier mit eigenhändigen Original-Unterschriften beider Vertragsparteien vorliegen. Eine einfache E-Mail, ein Scan/Kopie des unterschriebenen Vertrags oder eine mündliche Absprache reichen nicht aus, um die gesetzliche Schriftform zu erfüllen. Wichtig ist, dass die Befristungsvereinbarung bei Vertragsschluss schriftlich festgehalten wird – wird der Vertrag erst nach Arbeitsbeginn schriftlich unterzeichnet, gilt die Befristung als nicht formwirksam vereinbart.

Folgen bei Formverstoß: Wird die Schriftform nicht eingehalten, hat das erhebliche Konsequenzen. Ohne wirksame Schriftform ist die Befristung unwirksam – der Arbeitsvertrag gilt dann automatisch als unbefristet (vgl. § 16 TzBfG). Das heißt, derdie Arbeitnehmerin hat in diesem Fall einen gültigen Arbeitsvertrag ohne Enddatum. Der Vertrag läuft also nicht einfach zum ursprünglich vorgesehenen Termin aus; derdie Arbeitgeberin müsste das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, wenn es beendet werden soll. Nur die Befristungsklausel fällt weg, alle übrigen vereinbarten Vertragsbedingungen (wie Gehalt, Arbeitszeit etc.) bleiben gültig.

Praxis-Tipps

  • Für Arbeitnehmer:innen: Achten Sie darauf, vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Befristungsklausel zu erhalten, der von beiden Seiten unterschrieben ist. Unterschreiben Sie keinen befristeten Vertrag nur mündlich oder per E-Mail – verlangen Sie stets das Dokument im Original mit Unterschriften. So stellen Sie sicher, dass die Befristung wirksam ist. Falls Ihre Arbeitgeberin die Schriftform versäumt, wissen Sie: Ohne schriftige Befristung haben Sie rechtlich einen unbefristeten Job und können darauf bestehen, weiterbeschäftigt zu werden.
  • Für Betriebsräte: Behalten Sie befristete Einstellungen im Blick und weisen Sie den Arbeitgeber frühzeitig auf die Schriftformpflicht hin. Informieren Sie befristet Beschäftigte über ihre Rechte: Eine nicht schriftlich vereinbarte Befristung ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet. Durch Aufklärung und Kontrolle können Betriebsräte dazu beitragen, Formfehler zu vermeiden und die Rechte der Arbeitnehmer zu sichern.

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