Persönliche Haftung beim KI-Einsatz in der Rechtsabteilung

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Was Geschäftsführer, Syndikusrechtsanwälte und General Counsel zur eigenen Sicherung beim Einsatz von KI wissen müssen

KI ist in den Rechtsabteilungen angekommen. Verträge, AGB, Stellungnahmen, interne Memos – vieles entsteht heute mit Unterstützung generativer Sprachmodelle. Damit verschiebt sich die Haftungslage. Wer juristische Arbeitsergebnisse aus einem KI-System übernimmt, ohne sie zu prüfen, trägt das Risiko persönlich. Die KI entscheidet nicht. Die KI liefert einen Output. Entscheiden tut der Volljurist. Und für seine Entscheidungen haftet er.

Was sich geändert hat, ist nicht der Haftungsmaßstab. Geändert hat sich die Entscheidungsrealität. Die folgenden Ausführungen ordnen die Rechtslage ein und benennen, wo aktuelle Veröffentlichungen aus meiner Sicht zu eng oder zu kurz argumentieren. Adressaten sind die Personen, die in dieser Konstellation tatsächlich exponiert sind: Leiter von Rechtsabteilungen, Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte, General Counsel sowie Geschäftsführer mit Compliance-Verantwortung.

Möglichkeiten und Grenzen der gängigen Sprachmodelle – LLM

Marktgängige Sprachmodelle haben methodische Grenzen. Sie haben keinen vollständigen Zugriff auf die aktuelle Rechtsprechung. Sie subsumieren nicht im juristischen Sinne, sondern reproduzieren Muster aus Trainingsdaten. Sie erfassen Interessen und Strategie nur unvollständig. Sie halluzinieren – also: sie erfinden Inhalte, die plausibel klingen und gleichwohl unzutreffend sind. Diese Eigenschaften sind seit 2024 Allgemeingut. Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein haben sie 2024 und 2025 in Leitfäden festgehalten.

Die rechtliche Konsequenz ist klar. KI-Output ist Hilfsmittel, nicht Endprodukt. Er ist zu prüfen wie ein externer Vertragsentwurf, eine Kommentarstelle, ein Aktenauszug. Diese Prüfpflicht trifft den Volljuristen kraft Ausbildung und Funktion. Sie ist nicht delegierbar.

Einsatz von KI – Maßstab der Innenhaftung

Mitglieder einer Rechtsabteilung schulden ihrem Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag fachgerechte juristische Arbeit. Verschuldensmaßstab ist § 276 BGB. Maßgeblich ist, was von einem durchschnittlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte. Hinzu tritt die Frage, ob der Arbeitnehmer die objektiv gebotene Sorgfalt nach seinen individuellen Fähigkeiten erkennen und erbringen konnte (BAG, Urt. v. 18.01.2007 – 8 AZR 250/06).

Fahrlässigkeitsstufen

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2008 – XI ZR 395/07, Rn. 13, dort zur grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB; Definition wortgleich auch außerhalb des Verjährungsrechts gefestigt). Wer einen KI-Output ohne Verifikation übernimmt, missachtet eine Selbstverständlichkeit. Die methodische Unzuverlässigkeit der Systeme ist 2026 publizistisch derart breit dokumentiert, dass Unkenntnis ausscheidet.

Vorsatz

Schwieriger ist die Vorsatzfrage. Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Handelnde den möglichen Schadenseintritt erkennt und billigend in Kauf nimmt. Die Kenntnis abstrakter KI-Risiken trägt diesen Vorwurf nicht. Erforderlich ist die konkrete Erkenntnis, dass das verwendete Ergebnis mangelhaft sein könnte, verbunden mit der billigenden Inkaufnahme dieses Mangels.

Die in Teilen der aktuellen Diskussion vertretene These, jeder routinemäßige KI-Einsatz ohne vollumfängliche Endprüfung sei vorsätzlich, ist in der Pauschalität juristisch zu eng geführt. Sie verkennt die Realität arbeitsteiliger Strukturen, vertretbarer Stichprobenkontrollen und üblicher Vereinfachungen im juristischen Alltag.

Beweislast

Im Innenverhältnis trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für sein Nichtverschulden nicht. § 619a BGB ordnet abweichend von § 280 Abs. 1 BGB an, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung und das Verschulden darzulegen und zu beweisen hat. Diese Vorschrift wird in der gegenwärtigen Diskussion regelmäßig übergangen. Sie ist die zentrale Verteidigungsposition des Inhouse-Juristen.

Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer im Grundsatz unbeschränkt. Der Grundsatz kennt Ausnahmen. Das Bundesarbeitsgericht erlaubt auch bei grober Fahrlässigkeit eine summenmäßige Begrenzung im Wege einer Einzelfallabwägung, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Arbeitsentgelt besteht (BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 8 AZR 418/09). Bei Vorsatz entfallen diese Erleichterungen.

Aktuelle Rechtsprechung zum KI-Einsatz

Das Thema Künstliche Intelligenz und der Einsatz von Sprachmodellen in Rechtsabteilungen ist noch sehr jung. ChatGPT ist gerade mal heute im Mai 2026 etwa dreieinhalb Jahre im Einsatz. Da gibt es schlicht noch keine gefestigte Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof. Das wird noch dauern.

Die wegweisenden Entscheidungen stammen aus dem Bereich anwaltlicher Schriftsätze und gerichtlicher Sachverständigengutachten. Sie sind auf die Inhouse-Tätigkeit übertragbar, weil sie den Sorgfaltsmaßstab beim KI-Einsatz konkretisieren. Eine spezifische Rechtsabteilungsentscheidung liegt – soweit ersichtlich – nicht veröffentlicht vor.

OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2025 – 5 U 1/25. Mehrere zitierte Entscheidungen waren weder bei juris noch bei beck-online auffindbar. Der Senat qualifizierte dies als Fehlzitate, die der Argumentation der betroffenen Partei die Tragfähigkeit entzogen.

AG Köln (Familiengericht), Beschluss vom 02.07.2025 – 312 F 130/25. In einem Sorgerechtsverfahren beruhten ab Seite acht ausschließlich erfundene Quellen auf KI-Generierung. Das Gericht ordnete dies dem Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO zu und forderte den Anwalt zur Unterlassung auf.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2025 – 2-13 S 56/24. Im Streitwertverfahren einer WEG-Sache hatte der Klägervertreter mit Anführungszeichen versehene Zitate aus angeblichen BGH-Entscheidungen vorgetragen. Das Gericht sprach von einer „kompletten Fälschung“ und führte den Anwalt öffentlich vor.

LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16. Das Gericht setzte das Honorar eines medizinischen Sachverständigen in Höhe von 2.374,50 Euro auf null fest. Das Gutachten war in wesentlichen Teilen mit KI erstellt; der Sachverständige hatte dies entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht offengelegt. Die Vergütungskürzung folgte aus § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 JVEG. Die Entscheidung markiert einen Paradigmenwechsel: Wer KI ohne Offenlegung einsetzt, riskiert nicht nur Kritik, sondern den vollständigen Vergütungsausfall.

KG Berlin (17. Senat), Beschluss vom 20.11.2025 – 17 WF 144/25. Der Senat sprach von einer „fantasierenden“ KI und stellte fest, dass Rechtsanwälte sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch in ihrer Funktion als Organe der Rechtspflege verpflichtet sind, Schriftsätze vor Einreichung gründlich zu prüfen. Das gilt insbesondere bei Einsatz von KI.

Diese Rechtsprechung ist konsistent. Sie sanktioniert den Mangel an menschlicher Kontrolle, nicht das Werkzeug. Übertragen auf die Rechtsabteilung bedeutet das: Der Output der KI ist im Verhältnis zum Arbeitgeber wie jedes andere Hilfsmittel zu behandeln. Die Endkontrolle bleibt beim Volljuristen.

EU-KI-Verordnung als zusätzlicher Rahmen

Art. 4 KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689) verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen seit dem 02.02.2025, „nach besten Kräften“ ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ ihres Personals und der in ihrem Auftrag handelnden Personen sicherzustellen. Die Marktüberwachung greift ab dem 02. bzw. 03.08.2026.

Die Norm adressiert primär den Betreiber, also das Unternehmen. Für die persönliche Innenhaftung des Mitarbeiters folgt daraus mittelbar zweierlei. Erstens: Wer ohne nachweisbare Kompetenz mit einem KI-System arbeitet, schwächt seine eigene Verteidigungsposition. Zweitens: Wenn der Arbeitgeber die Pflichten aus Art. 4 KI-VO selbst nicht erfüllt – keine Schulung, keine Richtlinie, keine Prozesse –, trifft ihn ein Organisations- und Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Das mindert die Innenhaftung des Mitarbeiters spürbar.

Berufsrechtliche Lage für Syndikusrechtsanwälte

Syndikusrechtsanwälte unterliegen den Berufspflichten der BRAO uneingeschränkt. Im KI-Kontext sind vier Vorschriften zentral: § 43 BRAO (gewissenhafte Berufsausübung), § 43a Abs. 2 BRAO (Verschwiegenheit), § 43a Abs. 3 BRAO (Sachlichkeit) und § 43e BRAO (Inanspruchnahme von Dienstleistungen, einschließlich KI-Anbietern).

Die BRAK hat im Dezember 2024 einen Leitfaden zum berufsrechtskonformen KI-Einsatz veröffentlicht. Der DAV ist mit der Initiativ-Stellungnahme Nr. 32/2025 vom Juli 2025 nachgezogen. Beide Papiere sind eindeutig: KI ist Hilfsmittel. Die redaktionelle Verantwortung liegt beim handelnden Juristen. Ein „Grundvertrauen“ in KI-Output – wie es gegenüber erfahrenen Mitarbeitern angenommen werden mag – ist nicht zulässig.

Pflichtverletzungen werden anwaltsgerichtlich geahndet. Die Sanktionsskala des § 114 Abs. 1 BRAO reicht von der Warnung über den Verweis und die Geldbuße bis 50.000 Euro und das Vertretungsverbot bis hin zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Voraussetzung ist nach § 113 BRAO ein schuldhafter Verstoß gegen Berufspflichten. Eine vereinzelt unsorgfältige KI-Nutzung erreicht die Schwelle des Ausschlusses nicht. Wiederholte und vorsätzliche Verwendung halluzinierter Quellen vor Gericht oder im Mandantenverhältnis kann den Schwerpunkt der Maßnahmenwahl in den oberen Bereich der Skala verschieben.

Anders als teilweise zitiert greift § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO hier nicht ein. Diese Vorschrift regelt den Widerruf der Zulassung wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf, etwa bei einem Zweitberuf im öffentlichen Dienst. Sie sanktioniert nicht Pflichtverletzungen. Die zutreffende Sanktionsschiene führt über die §§ 113, 114 BRAO.

Stand der gegenwärtigen Diskussion

Der vielfach zitierte Befund, das Unterlassen einer Endprüfung KI-generierter Texte sei „mindestens grob fahrlässig, in vielen Fällen vorsätzlich“, ist in dieser Pauschalität nicht haltbar. Vier Korrekturen sind angebracht.

Erstens. Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit. Eine KI-gestützte Vorrecherche, deren Ergebnisse Stichprobenkontrollen oder vertieft fachliche Prüfung durchlaufen, ist sorgfaltsgemäß. Die „eigenverantwortliche Endkontrolle“, die BRAK und DAV verlangen, fordert nicht die Neuprüfung jedes einzelnen Satzes. Sie fordert, dass der Jurist das Ergebnis verantwortet.

Zweitens. Eventualvorsatz setzt subjektive Tatsachen voraus, die der Arbeitgeber nach § 619a BGB darzulegen und zu beweisen hat. Allein die Kenntnis allgemeiner KI-Schwächen reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist die konkrete Erkenntnis der Mangelhaftigkeit des vorliegenden Outputs, verbunden mit deren billigender Inkaufnahme. Diese Hürde ist deutlich höher, als die These suggeriert.

Drittens. Wenn der Arbeitgeber selbst keine Schulung, keine KI-Richtlinie, keine Prozesse und keinen Mindeststandard etabliert hat, trifft ihn ein Organisationsverschulden. Dieses Mitverschulden nach § 254 BGB kann die Innenhaftung des Mitarbeiters erheblich reduzieren oder ausschließen. Die Pflichten aus Art. 4 KI-VO treffen primär den Betreiber, nicht den einzelnen Mitarbeiter.

Viertens. Bei Schadensquoten oberhalb mehrerer Bruttomonatsgehälter ist zu prüfen, ob das Bundesarbeitsgericht eine Haftungsbegrenzung selbst bei grober Fahrlässigkeit annimmt (BAG 8 AZR 418/09). Bei großvolumigen Vertragsschäden würde die persönliche Haftung des Inhouse-Juristen sonst rasch existenzbedrohend.

Schutz vor Inanspruchnahme

Wer in der Rechtsabteilung mit KI arbeitet, sollte fünf Maßnahmen kennen. Sie kosten wenig Zeit. Sie verschieben die Beweislage spürbar.

Dokumentation des Prüfprozesses. Wer KI-Ausgaben gegen Originalquellen verifiziert, dies aber nicht festhält, kann es im Streitfall nicht nachweisen. Eine kurze Notiz – Datum, Quelle, geprüfte Punkte – reicht aus.

Schriftliche Anwendungsregeln. Wenn der Arbeitgeber keine KI-Richtlinie hat, sollte der Inhouse-Jurist eine eigene Vorgehensbeschreibung dokumentieren und zur Genehmigung vorlegen. Die Bestätigung – auch das Schweigen auf eine ausdrückliche Nachfrage – wirkt im Streitfall entlastend.

Schulungsnachweise. Art. 4 KI-VO verlangt nachweisbare Kompetenz. Absolvierte Fortbildungen dokumentieren Compliance gegenüber dem Arbeitgeber und entkräften zugleich Vorwürfe individueller Unsorgfalt.

Verschwiegenheit und Datenschutz. Bei KI-Tools, die Mandanten- oder Geschäftsgeheimnisse verarbeiten, sind § 43a Abs. 2 BRAO, § 43e BRAO und die DSGVO einzuhalten. Vor dem Upload sind Dokumente zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Abstrakte Prompts sind konkreten vorzuziehen. Die unbefugte Offenbarung bleibt strafbewehrt nach § 203 StGB.

Versicherungsschutz prüfen. Die Berufshaftpflicht für Syndikusrechtsanwälte ist nach § 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO entbehrlich; im Innenverhältnis greifen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. D&O-Policen decken Geschäftsführer und – je nach Gestaltung – auch Inhouse-Juristen. Ein Blick in die konkrete Police gehört zur Selbstverständlichkeit.


Die KI entscheidet nicht. Die KI liefert einen Output. Die juristische Verantwortung trägt der handelnde Volljurist. Wer KI-Output ungeprüft übernimmt, riskiert die persönliche Inanspruchnahme – auch in der Rechtsabteilung.

Die Lage für Inhouse-Juristen ist gleichwohl weniger dramatisch, als einige Veröffentlichungen suggerieren. § 619a BGB, der innerbetriebliche Schadensausgleich, das Mitverschulden des Arbeitgebers, die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung selbst bei grober Fahrlässigkeit – all dies sind belastbare Verteidigungslinien. Sie kommen in der gegenwärtigen Diskussion zu kurz.

Die Rechtsprechung von OLG Celle, AG Köln, LG Frankfurt, LG Darmstadt und Kammergericht Berlin zeigt eine konsistente Linie. Sanktioniert wird der Mangel an menschlicher Kontrolle, nicht das Werkzeug. Wer seine Prüfprozesse dokumentiert, seine Kompetenznachweise pflegt und die Verschwiegenheit ernst nimmt, hat im Haftungsfall belastbare Argumente. Mehr verlangt das Recht von ihm nicht. Weniger genügt nicht.

 

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