Profifußballer – Saisonabbruch wegen Corona – Verlängerung der Befristung?

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Der Fall eines Profifußballers und sein Arbeitsvertrag während der Pandemie

In Arbeitsverträgen mit Profifußballern gibt es häufig Klauseln, die besagen, dass sich ein für eine Saison befristeter Arbeitsvertrag um eine weitere Saison verlängert, wenn der Spieler eine bestimmte Mindestanzahl von Einsätzen erreicht. Im Kontext des pandemiebedingten vorzeitigen Endes der Saison 2019/2020 in der Fußball-Regionalliga Südwest kann diese Klausel jedoch nicht so interpretiert oder angepasst werden, dass sich der Vertrag bei weniger als den vereinbarten Einsätzen verlängert.

Die spezifische Situation des Klägers

Der Kläger unterzeichnete im August 2019 einen Arbeitsvertrag als Profifußballer, der von September 2019 bis Juni 2020 lief. Laut einer Vereinbarung im Vertrag würde sich dieser um eine weitere Saison verlängern, wenn der Kläger mindestens 15 Einsätze von mindestens 45 Minuten in Meisterschaftsspielen hätte. Bis Mitte Februar 2020 absolvierte er zwölf Einsätze. Danach wurde er aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des neu berufenen Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 wurden aufgrund der Pandemie keine Spiele mehr ausgetragen und die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison wurde vorzeitig beendet.

Die Klage und das Urteil

Der Kläger argumentierte, dass sein Vertrag sich um eine Spielzeit – bis zum 30. Juni 2021 – verlängert habe. Angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs sei die vereinbarte Bedingung bereits aufgrund seiner zwölf Einsätze erfüllt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab. Die Revision des Klägers vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts war ebenfalls erfolglos. Die Parteien hatten die Vertragsverlängerung an eine absolute Mindesteinsatzzahl gebunden, die der Kläger nicht erreicht hatte. Diese kann aufgrund des unvorhersehbaren, pandemiebedingten Saisonabbruchs weder durch ergänzende Vertragsauslegung korrigiert noch kann der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts und vorangegangene Instanz

Das Urteil wurde am 24. Mai 2023 vom Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 AZR 169/22 gefällt. Die vorangegangene Instanz war das Hessische Landesarbeitsgericht, das am 14. März 2022 unter dem Aktenzeichen 18 Sa 141/21 ein Urteil gefällt hatte.


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