Wer eine Kündigung erhält, hat zwei Sorgen gleichzeitig. Wie geht es weiter? Und was kostet ein Anwalt? Auf die zweite Frage scheint es eine entlastende Antwort zu geben: Prozesskostenhilfe. Der Staat zahlt, sagt der erste Eindruck. Niemand riskiert etwas, sagt der zweite. Beides ist nur halb richtig.
Was § 120a ZPO mit dem Endergebnis Ihrer Kündigungsschutzklage zu tun hat
Ich nehme Mandate mit Prozesskostenhilfe – im Familienrecht heißt es heute Verfahrenskostenhilfe – nur noch in Ausnahmefällen an. Das hat nichts mit dem sozialen Anliegen der Vorschrift zu tun, die ihren Zweck erfüllt. Es hat mit einer einzigen Norm zu tun, die in den Erstberatungen meistens unter den Tisch fällt: § 120a ZPO. Diese Vorschrift entscheidet darüber, ob aus der „kostenlosen Klage“ am Ende ein Geschäft mit unangenehmer Nachreichung wird.
Was Prozesskostenhilfe leistet – und was nicht
Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Vorschussleistung. Wer wenig verdient und ein Verfahren mit Aussicht auf Erfolg führen will, bekommt seine Anwalts- und Gerichtskosten zunächst aus der Staatskasse bezahlt. Die Bewilligung kann ratenfrei erfolgen oder mit monatlichen Raten verbunden sein. Im Arbeitsrecht ist der typische Anwendungsfall die Kündigungsschutzklage: Der Arbeitgeber blockiert, der Mandant hat keine Rücklagen, eine Klage wäre ohne Hilfe nicht zu finanzieren.
Schon hier lohnt der zweite Blick. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig davon, wer am Ende gewinnt. So steht es in § 12a ArbGG. Die Prozesskostenhilfe deckt deshalb vor allem den eigenen Anwalt, nicht ein klassisches Kostenrisiko gegenüber der Gegenseite. Wer sie beantragt, kauft sich also nicht aus einem großen Risiko frei, sondern aus einem überschaubaren – das oft kleiner ist, als es im Beratungsgespräch klingt.
Der entscheidende Punkt: § 120a ZPO
Hier beginnt der Teil, den die meisten Mandanten überrascht. Prozesskostenhilfe ist keine endgültige Leistung. Sie ist ein Vorschuss mit Nachprüfung. Vier Jahre lang nach Abschluss des Verfahrens prüft die Staatskasse, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so verbessert haben, dass eine Rückzahlung zumutbar ist.
Die Prüfung läuft nicht im Hintergrund. Der Bezirksrevisor verschickt in regelmäßigen Abständen – meist halb- oder ganzjährlich – Schreiben mit der Aufforderung, die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen. Wer nicht antwortet, riskiert den Widerruf der Bewilligung mit der Folge, dass die gesamten Verfahrenskosten auf einmal fällig werden. Wer offenlegt und über der Bedürftigkeitsgrenze liegt, wird zu Ratenzahlungen verpflichtet, bis die Vorschüsse abgegolten sind.
Vier Jahre sind eine lange Zeit. In vier Jahren beginnt mancher einen neuen, besser bezahlten Job, bekommt Gehaltserhöhungen, erbt, heiratet einen Partner mit eigenem Einkommen. Jede dieser Veränderungen kann eine Rückzahlungspflicht auslösen. Die Logik der Vorschrift ist nachvollziehbar: Wer kann, soll zahlen. Die Folge für den Mandanten ist jedoch, dass er vier Jahre lang mit einem offenen Posten lebt, dessen Höhe er beim Klagezeitpunkt nicht kennt.
Die Rechnung am konkreten Beispiel
Ein realistischer Fall aus dem arbeitsrechtlichen Alltag macht den Effekt deutlich.
Variante 1: Abfindung von 4.000 Euro
Ein Mandant verdient 2.500 Euro brutto im Monat. Er erhält eine ordentliche Kündigung; Prozesskostenhilfe wird bewilligt. Wir verhandeln einen Vergleich mit einer Abfindung von 4.000 Euro brutto. Abfindungen sind sozialabgabenfrei, aber lohnsteuerpflichtig; nach Steuern bleiben rund 2.800 Euro netto.
Soweit das Ergebnis, das in der Akte steht. Zwei Jahre später kommt das erste Schreiben des Bezirksrevisors. Der Mandant hat einen neuen Job angetreten, das Einkommen liegt deutlich über der Bedürftigkeitsgrenze. Bei einem Streitwert von drei Bruttomonatsgehältern (7.500 Euro) waren die Anwaltskosten auf rund 1.500 Euro festgesetzt – diesen Betrag verlangt die Staatskasse nun zurück. Vom ursprünglichen Netto bleiben damit gut 1.000 Euro.
Variante 2: Abfindung von 3.000 Euro
Wird statt 4.000 nur eine Abfindung von 3.000 Euro durchgesetzt, liegt das Netto bei rund 1.700 Euro. Nach Rückzahlung der PKH-Anwaltskosten bleiben zweistellig oder im niedrigen dreistelligen Bereich. Das Verfahren hat dann mehrere Monate gedauert, mit Schriftsätzen, Güteterminen und der psychischen Belastung, die jede Kündigungsschutzklage mit sich bringt – wirtschaftlich ist es eine Nullnummer.
Wer rechnet, wann sich eine Klage lohnt, muss diesen Posten von Anfang an einplanen. Sonst rechnet er sich falsch.
Drei Punkte, die in der Beratung oft fehlen
Erstens: Die Abfindung selbst gilt im Sinne der PKH-Prüfung als Vermögenszufluss. Wer im laufenden Verfahren einen Vergleich schließt, hat unmittelbar danach mehr Geld auf dem Konto als zum Zeitpunkt der Bewilligung. Diese Summe wird angerechnet. Der zeitliche Abstand zwischen Geldeingang und erstem Prüfungsschreiben verschleiert den Zusammenhang, ändert ihn aber nicht.
Zweitens: Prozesskostenhilfe wird häufig mit Ratenzahlung bewilligt, nicht ratenfrei. Wer schon während des Verfahrens monatliche Raten an die Staatskasse zahlt, hat von Anfang an keine kostenlose Klage geführt – sondern eine zinslos gestundete. Das ist ein Unterschied, der vielen Mandanten erst auffällt, wenn der Bewilligungsbescheid auf dem Tisch liegt.
Drittens: Die Verzinsung ist Null, die Bürokratie ist es nicht. Halbjährliche Selbstauskünfte, Belege, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Mietverträge. Wer Fristen versäumt, riskiert den Widerruf der Bewilligung. Die Schlagzahl, die dann auf einmal fällig wird, übersteigt die normale Anwaltsrechnung deutlich.
Wann ich Ausnahmen mache
Es gibt Fälle, in denen die wirtschaftliche Logik nicht das letzte Wort haben darf.
Vor Kurzem hatte ich ein Mandat von einem 78-jährigen Rentner. Er hatte nebenher in einem kleineren Betrieb für 500 Euro im Monat geputzt und wurde fristlos entlassen – aus Gründen, die jeder Prüfung nicht standgehalten hätten. Der Streitwert war so klein, dass kein wirtschaftlich kalkulierender Anwalt die Akte angenommen hätte. Die Aussicht auf Folgemandate aus diesem Umfeld war gleich Null.
Ich habe das Mandat trotzdem geführt. Manche Sachen muss man machen, auch wenn die Rechnung am Ende nicht aufgeht. Solche Ausnahmen sind das, was sie sind: Ausnahmen. Sie eignen sich nicht als Geschäftsmodell, und ich nenne sie auch nicht in der Erstberatung als Option, weil ich sonst den Maßstab verschiebe.
Was das für den Mandanten bedeutet
Wer Prozesskostenhilfe in Erwägung zieht, sollte vor der Antragstellung drei Fragen ehrlich beantworten.
Wie sieht die eigene Einkommensentwicklung in den nächsten vier Jahren wahrscheinlich aus? Wenn ein neuer Job in Aussicht steht oder das Verfahren selbst eine Abfindung produzieren wird, ist die Wahrscheinlichkeit einer Rückforderung hoch.
Wie hoch ist der erwartete Erfolg im Verhältnis zu den voraussichtlich anfallenden Kosten? Bei kleinen Streitwerten kann die Differenz zwischen Brutto-Erfolg und Netto-Erfolg nach Rückzahlung erheblich ausfallen.
Gibt es Alternativen? Eine Rechtsschutzversicherung, vor der Kündigung abgeschlossen, ist die wirtschaftlich sauberste Lösung. Auch eine Honorarvereinbarung mit klaren Kostenobergrenzen oder eine Erfolgsbeteiligung im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen kann sinnvoller sein als der Weg über die Staatskasse.
Wer all das vorher rechnet, vermeidet die Situation, in der nach drei Jahren ein Brief des Bezirksrevisors ankommt und das Verfahren rückblickend zur Nullnummer wird.
Prozesskostenhilfe ist ein wichtiges sozialstaatliches Instrument. Sie sichert den Zugang zum Recht für Menschen, die ihn sonst nicht hätten. Diesen Zweck erfüllt sie weiterhin, und das ist gut so.
Sie ist aber kein Geschenk. Sie ist ein Vorschuss mit Rückschau. Wer das nicht einkalkuliert, erlebt eine Überraschung, die mit dem Klagezeitpunkt nichts mehr zu tun hat – und mit der Freude über den Vergleich erst recht nicht.
In den meisten arbeitsrechtlichen Konstellationen, in denen ich beraten werde, ist die Antwort am Ende dieselbe: Eine Klage ohne PKH ist transparenter, planbarer und in der Endabrechnung nicht selten günstiger als der Weg über die Staatskasse. Wo das nicht gilt, mache ich Ausnahmen. Aber eben nur dann.
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