Ramadan und Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Muslim in Deutschland

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Das Fasten im Ramadan ist durch die Religionsfreiheit des Grundgesetzes geschützt – Ihr Arbeitgeber darf es weder verbieten noch sanktionieren. Dennoch wirft die Fastenzeit jedes Jahr arbeitsrechtliche Fragen auf: Muss ich meinen Chef informieren? Droht mir eine Abmahnung bei Leistungseinbußen? Darf ich für das Gebet den Arbeitsplatz verlassen? Der Ramadan 2026 fällt auf den 18. Februar bis 19. März 2026, das Fest des Fastenbrechens (Eid al-Fitr) wird voraussichtlich am 20. März 2026 gefeiert. Die vergleichsweise kurzen Fastenstunden von rund 11 bis 12 Stunden im Winter entschärfen viele praktische Probleme – die rechtlichen Grundsätze gelten aber unabhängig von der Jahreszeit. Dieser Beitrag erklärt, welche Rechte fastende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und wo die Grenzen verlaufen.

Religionsfreiheit wiegt schwerer als viele denken

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet die Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit. Dieses Grundrecht entfaltet über die sogenannte mittelbare Drittwirkung auch im privaten Arbeitsverhältnis Wirkung. Das Fasten im Ramadan ist als aktive Religionsausübung verfassungsrechtlich geschützt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 24. Februar 2011 (Az. 2 AZR 636/09) klargestellt: Beruft sich ein Arbeitnehmer auf einen ernsthaften inneren Glaubenskonflikt, kann das Beharren des Arbeitgebers auf Vertragserfüllung ermessensfehlerhaft sein. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO muss billigem Ermessen entsprechen – und die Religionsfreiheit ist dabei ein gewichtiger Faktor.

Daneben schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in § 1 vor Benachteiligungen wegen der Religion. Dieser Schutz erstreckt sich auf sämtliche Phasen des Arbeitsverhältnisses: von der Einstellung über die Arbeitsbedingungen bis hin zur Kündigung. Bei Verstößen stehen Ihnen nach § 15 AGG Schadensersatz und eine verschuldensunabhängige Entschädigung zu. Das BAG hat erst am 29. Januar 2026 (Az. 8 AZR 49/25) einer Bewerberin mit Kopftuch eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Einstellung als Luftsicherheitsassistentin zugesprochen – ein Signal, dass die Gerichte den Diskriminierungsschutz wegen Religion konsequent durchsetzen.

Keine Pflicht, über das Fasten zu informieren

Eine der häufigsten Fragen: Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich faste? Die klare Antwort: Nein. Religion ist Privatsache. Aus den Rücksichtnahmepflichten des § 241 Abs. 2 BGB lässt sich keine allgemeine Offenbarungspflicht bezüglich religiöser Praktiken ableiten. Die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit steht einer solchen Mitteilungspflicht entgegen. So formuliert es auch Fachanwalt Dr. Justin Doppmeier: „Eine Pflicht, dies zu tun, gibt es nicht. Eine Mitteilungspflicht würde zu weit in die persönlichen religiösen Belange eingreifen.“

Empfehlenswert ist das Gespräch dennoch – nicht als rechtliche Pflicht, sondern als strategische Entscheidung. Wer frühzeitig mit dem Vorgesetzten über mögliche Einschränkungen spricht, schafft die Grundlage für einvernehmliche Lösungen wie angepasste Arbeitszeiten, Schichttausch oder den Abbau von Überstunden. Dokumentieren Sie solche Gespräche am besten schriftlich.

Abmahnung und Kündigung wegen Fastens sind praktisch ausgeschlossen

Die Arbeitspflicht nach § 611a BGB besteht auch während des Ramadan fort. Arbeitnehmer schulden allerdings keinen Arbeitserfolg, sondern eine Arbeitsleistung im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten. Eine fastenbedingte Leistungsminderung führt daher weder zu einer berechtigten Abmahnung noch zu einer wirksamen Kündigung.

Eine verhaltensbedingte Kündigung scheidet aus, weil die Leistungseinbuße nicht auf einer willensgesteuerten Pflichtverletzung beruht, sondern auf einer grundrechtlich geschützten religiösen Überzeugung. Auch eine personenbedingte Kündigung kommt regelmäßig nicht in Betracht: Das Leistungshindernis ist nur temporär (rund 30 Tage), die Arbeitsleistung fällt in der Regel nur teilweise aus, und die für eine Kündigung erforderliche negative Zukunftsprognose fehlt. Bevor der Arbeitgeber überhaupt an eine Kündigung denken darf, muss er vorrangig prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigung möglich ist – etwa die Zuweisung leichterer Tätigkeiten oder die Verlegung körperlich anstrengender Arbeiten auf die Morgenstunden. Die Kündigung ist stets nur Ultima Ratio. Selbst in Kleinbetrieben ohne allgemeinen Kündigungsschutz greift das Maßregelungsverbot des § 612a BGB: Eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ramadan-Fasten begründet den Verdacht einer unzulässigen Maßregelung.

Gebetszeiten erfordern Absprache, keine Gebetsräume

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer berechtigt, ein kurzes Gebet während der Arbeitszeit abzuhalten, sofern der Betriebsablauf dadurch nicht erheblich gestört wird. Die Grenze zeigt das Urteil des LAG Hamm vom 26. Februar 2002 (Az. 5 Sa 1582/01): Ein muslimischer Arbeitnehmer wurde abgemahnt, weil er wiederholt ohne Absprache den Arbeitsplatz für Gebete verließ. Das Gericht hielt die Abmahnung für berechtigt – nicht wegen des Betens an sich, sondern wegen der fehlenden Abstimmung mit dem Vorgesetzten. Gebete könnten nach islamischer Lehre auch nachgeholt oder auf offizielle Pausen gelegt werden.

In der Praxis gilt: Kurzgebete von drei bis fünf Minuten werden toleriert, wenn sie vorher abgesprochen sind und den Betriebsablauf nicht stören. Ein starkes Argument liefert der Vergleich mit Raucherpausen – werden diese geduldet, lässt sich ein Verbot von Gebetspausen kaum rechtfertigen. Eine Pflicht zur Bereitstellung von Gebetsräumen besteht allerdings nicht. Stellt der Arbeitgeber jedoch für eine Religionsgemeinschaft einen Raum bereit, kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) ein Anspruch auch für andere Religionen folgen.

Was gilt bei Krankschreibung während des Ramadan?

Wird ein fastender Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, stellt sich die Frage, ob das Fasten als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG gewertet werden kann. Selbstverschulden liegt nach ständiger BAG-Rechtsprechung vor, wenn jemand in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt – etwa bei Alkohol am Steuer oder medizinisch nicht indizierter Schönheitsoperation.

Für das Ramadan-Fasten greift dieses Argument nach herrschender Meinung nicht: Die Ausübung eines grundrechtlich geschützten Verhaltens kann nicht als „Verschulden gegen sich selbst“ qualifiziert werden. Die Religionsfreiheit des Art. 4 GG schützt das Fasten als bewusste religiöse Entscheidung. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für ein Verschulden, und den Grund für eine Krankschreibung muss der Arbeitnehmer nicht mitteilen. Die Frage ist zwar nicht höchstrichterlich geklärt und in der Literatur umstritten, doch die besseren Argumente sprechen klar für den Arbeitnehmer.

Kann der Arbeitnehmer fastenbedingt gar nicht arbeiten und liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, entfällt nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ allerdings der Vergütungsanspruch. § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung) greift nicht, da der Ramadan mit rund 30 Tagen keine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ darstellt.

Kein Feiertag, aber ein Anspruch auf Freistellung für Eid al-Fitr

Eid al-Fitr ist in keinem Bundesland ein gesetzlicher Feiertag. Ein automatischer Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht daher nicht. Arbeitnehmer können jedoch regulären Erholungsurlaub beantragen – und ein religiös motivierter Urlaubswunsch ist bei der Interessenabwägung nach § 7 Abs. 1 BUrlG besonders zu berücksichtigen. Darüber hinaus dürfte aus Art. 4 GG ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung bestehen, sofern keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Wer dagegen ohne genehmigte Freistellung einfach fernbleibt, riskiert eine Abmahnung.

Bemerkenswert ist die Entwicklung in Schleswig-Holstein: Seit September 2025 können Beamte, Beschäftigte und Schüler am ersten Tag des Ramadanfestes freigestellt werden. Es handelt sich zwar nicht um einen gesetzlichen Feiertag, aber um einen wichtigen Schritt in Richtung Gleichbehandlung der Religionen.

Was Arbeitnehmer bei Diskriminierung tun sollten

Benachteiligungen wegen der Teilnahme am Ramadan stellen einen Verstoß gegen das AGG dar – sei es eine Kündigung wegen des Fastens, die Verweigerung von Urlaub für Eid bei gleichzeitiger Selbstverständlichkeit christlicher Feiertage oder systematische Anfeindungen durch Kollegen. Auch mittelbare Diskriminierung ist relevant: Eine betriebliche Regelung, die formal neutral erscheint, aber fastende Mitarbeiter faktisch benachteiligt, kann gegen § 3 Abs. 2 AGG verstoßen.

Bei der Beweisführung hilft die Beweislastumkehr des § 22 AGG: Sie müssen lediglich Indizien darlegen, die eine Diskriminierung vermuten lassen – dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorliegt. Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Dokumentieren Sie daher Vorfälle sofort: Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen, Zeugen und genaue Beschreibung.

Fazit: Das Recht steht auf Ihrer Seite

Die Rechtslage ist eindeutig arbeitnehmerfreundlich. Die Religionsfreiheit genießt in der BAG-Rechtsprechung hohes Gewicht, das AGG bietet wirksamen Diskriminierungsschutz, und eine Kündigung wegen Ramadan-Fastens ist praktisch nicht durchsetzbar. Die wichtigste Erkenntnis: Ihr Arbeitgeber muss aktiv nach Lösungen suchen – durch Umsetzung auf leichtere Tätigkeiten, flexible Arbeitszeiten oder angepasste Schichtpläne. Die Fürsorgepflicht verlangt Rücksichtnahme, nicht umgekehrt. Nutzen Sie Ihre Rechte selbstbewusst, aber klug: Ein frühzeitiges, dokumentiertes Gespräch und die Kenntnis der relevanten Fristen schützen Sie am besten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Darf mein Arbeitgeber mir das Fasten im Ramadan verbieten?

Nein, ein Fastenverbot durch den Arbeitgeber ist rechtlich unzulässig. Das Fasten im Ramadan ist durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als Religionsausübung geschützt. Dieses Grundrecht wirkt über die mittelbare Drittwirkung auch im privaten Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 24. Februar 2011 (Az. 2 AZR 636/09) klargestellt, dass die Religionsfreiheit bei der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO zwingend berücksichtigt werden muss. Ein Arbeitgeber, der das Fasten verbietet oder sanktioniert, verstößt zusätzlich gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG wegen Religion. Ihnen stünden dann Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG zu. Sprechen Sie im Konfliktfall frühzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an, um Ihre Ansprüche fristgerecht zu sichern.

2. Droht mir eine Kündigung, wenn ich wegen des Fastens weniger leiste?

Eine Kündigung wegen fastenbedingter Leistungsminderung ist praktisch ausgeschlossen. Eine verhaltensbedingte Kündigung scheitert daran, dass die Leistungseinbuße keine willensgesteuerte Pflichtverletzung darstellt, sondern auf einer grundrechtlich geschützten religiösen Überzeugung beruht. Eine personenbedingte Kündigung kommt ebenfalls regelmäßig nicht in Betracht, weil das Leistungshindernis nur temporär ist und die erforderliche negative Zukunftsprognose fehlt. Zuvor muss der Arbeitgeber zudem alle milderen Mittel ausschöpfen – insbesondere die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder die Zuweisung leichterer Tätigkeiten. Erst wenn keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit besteht und der Betrieb konkret gefährdet wird, kann im absoluten Ausnahmefall eine Kündigung in Betracht kommen. In der Praxis ist dieser Fall kaum relevant. Selbst in Kleinbetrieben schützt das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

3. Habe ich Anspruch auf Gebetspausen während der Arbeitszeit?

Ein pauschaler Anspruch auf Gebetspausen besteht nicht, aber kurze Gebete sind grundsätzlich möglich. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des LAG Hamm (Az. 5 Sa 1582/01), dass Sie die Gebetspause vorher mit dem Vorgesetzten abstimmen und der Betriebsablauf nicht erheblich gestört wird. Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Absprache kann eine berechtigte Abmahnung nach sich ziehen. In der Praxis werden Kurzgebete von drei bis fünf Minuten häufig toleriert – besonders, wenn der Arbeitgeber ohnehin Raucherpausen duldet. Eine Pflicht, einen separaten Gebetsraum bereitzustellen, hat der Arbeitgeber nicht. Sinnvoll ist es, bereits vor dem Ramadan eine klare Absprache zu treffen und diese schriftlich festzuhalten. So schaffen Sie Rechtssicherheit und vermeiden unnötige Konflikte mit dem Arbeitgeber.

4. Kann ich für Eid al-Fitr (Zuckerfest) Urlaub beanspruchen?

Eid al-Fitr ist in keinem Bundesland ein gesetzlicher Feiertag. Ein automatischer Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht daher nicht. Sie können aber regulären Erholungsurlaub beantragen – und Ihr religiös motivierter Urlaubswunsch wiegt bei der Interessenabwägung nach § 7 Abs. 1 BUrlG besonders schwer, sodass der Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf. Stellen Sie den Antrag frühzeitig. Darüber hinaus dürfte aus der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung bestehen, sofern keine gewichtigen betrieblichen Belange entgegenstehen. Vorsicht: Fernbleiben ohne genehmigte Freistellung ist eine Arbeitspflichtverletzung und kann zu einer Abmahnung führen. In Schleswig-Holstein können Beschäftigte seit September 2025 für den ersten Tag des Ramadanfestes über Urlaub oder flexible Arbeitszeitregelungen freigestellt werden.

5. Verliere ich meinen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn ich wegen des Fastens krank werde?

Nach herrschender Meinung nein. Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG entfällt nur bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Selbstverschulden setzt nach ständiger BAG-Rechtsprechung einen erheblichen Verstoß gegen die von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhaltensweise voraus. Da das Fasten im Ramadan durch Art. 4 GG als Religionsausübung geschützt ist, kann es nach überwiegender Auffassung nicht als „Verschulden gegen sich selbst“ gewertet werden. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, und den Grund der Krankschreibung müssen Sie nicht offenbaren. Zwar ist die Frage nicht höchstrichterlich entschieden und in der Literatur umstritten, doch die besseren Argumente sprechen eindeutig für den Erhalt des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Lassen Sie sich bei gesundheitlichen Beschwerden ärztlich krankschreiben und sichern Sie so Ihren Anspruch.

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